Auktionskunde darf auf sein Schnäppchen bestehen!
Herr A hat eine Auktion bei einer Onlineauktion gewonnen. Er hat ein einfaches Handy für einen Euro ersteigert. Niemand außer Herr A hat geboten. Die Dauer der Auktion belief sich auf 14 Tage und der Verkäufer rechnete hier mit keinen Verkauf. Es handelt sich dabei um eine reine Privatauktion und der Verkäufer hat das betreffende Handy schon anders verkauft.
Herr A will aber sein Handy bekommen und er hat natürlich damit auch juristisch gute Karten. Selbst bei einer Privatauktion sind solche Preise die Realität. Außerdem war der Verkäufer durch seine Auktion ja zum Spekulieren bereit, denn dafür gibt es nun einmal keine Garantie. Jetzt muss der Verkäufer ein Handy beschaffen welches der Beschreibung aus der betreffenden Auktion entspricht. Für Käufer ist diese Regelung doch echt ein Erfolg.
Mir leuchtet gerade nicht ein, worin hier der besondere "Erfolg" für den Käufer besteht. Das korrekte juristische Fachvokabular fehlt mir hier zwar, aber es ist doch klar, dass, wenn ich etwas kaufe und bezahle, auch das Recht habe, den von mir gekauften Artikel zu erhalten. Bei Versteigerungen geht man als Verkäufer ja zudem bewusst das Risiko ein, dass man Ware unter Wert verkauft, wenn die Nachfrage eben nicht so groß ist. Und dass man nicht "so tun darf, als ob" man etwas verkaufen möchte, sagt einem ja der gesunde Menschenverstand.
Außerdem verstehe ich nicht, wieso man auf ebay überhaupt etwas einstellt, wenn man nicht vorhat, den Gegenstand zu verkaufen oder ihn vielleicht schon gar nicht mehr besitzt. Aus Spaß? Um zu sehen, was passiert? Oder bin ich mal wieder hoffnungslos hinter der Zeit und habe gar nicht kapiert, wo das Problem liegt?
Nun ja der Verkäufer hat hier wohl nicht mit dem Erlös gerechnet, denn die Auktion ging ja schließlich 14 Tage. Ein Handy aus Sicht des Verkäufers verschenkt. Das kann bei Auktionen ganz einfach mal passieren, dass eben nur das einfache Mindestgebot erreicht wird. Allerdings muss der Verkäufer trotzdem die Ware ausliefern. Daher ist die Gesetzeslage auch total in Ordnung wenn er nun ein gleichwertiges Handy an den Kunden senden muss.
Ich sehe jetzt hier auch keinen Grund, warum der Käufer nicht zurecht sein Handy bekommen sollte. Es war auf der Plattform und er hat es rechtmäßig ersteigert. Vielmehr finde ich es vom Verkäufer her einfach nur vollkommen dämlich, dass er die Auktion nicht einfach vorzeitig beendet hat. Das ist doch kein Problem mehr.
Das ist ja nun keine besondere Neuigkeit mehr, dass der Käufer hier im Recht ist. Darüber haben Gerichte schon vor Jahren gestritten, als es um angebliche Fehler bei der Preiseingabe durch den Verkäufer ging. Auch da wurde schon gesagt, dass man zu dem Endpreis verkaufen muss, wenn man über den ganzen Zeitraum nicht gemerkt haben will, dass man sich beim Preis vertan hat.
Bei dem Handy ist es zwar vom Grund her ein anderer Sachverhalt, weil es anderweitig schon verkauft wurde. Aber am Ende steht auch hier der Fakt, dass der Käufer ein Recht auf seine Ware hat. In wie weit es sich dann lohnt wegen einem Euro die Gerichte zu bemühen, ist dann eine andere Frage. Allerdings kann man noch immer wegen Betrug Anzeige erstatten.
Der Sachverhalt ist im eigentlichen Sinn der selbe Sachverhalt den die Gerichte damals schon verhandelt haben. Nur hier muss der Verkäufer ein gleichwertiges Handy beschaffen. Der Verkäufer macht so gesehen richtig finanziell einen Verlust. Man kann gespannt sein wie solche Fälle in der Praxis wirklich enden.
Ich finde das irgendwie logisch. Wenn ich eine Sache anbiete, dann muss ich diese auch zur Verfügung stellen. Es ist sicherlich etwas anderes, wenn man sagt nur solange der Vorrat reicht, aber das ist bei einer online Auktion ja nicht gegeben. Dass der Käufer hier im Recht ist, ist also sehr logisch. Für den Verkäufer ist es natürlich blöd, aber man hätte die Auktion ja auch selber vorher beenden können.
Ich denke auch nicht, dass man hier zwingend von einem Erfolg des Käufers sprechen kann. Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein gekauftes Teil dann auch dem Kunden gehört und dass er dieses bekommt. Darum ist es auch nur fair, dass der Verkäufer nun ein gleichwertiges Handy irgendwie besorgen muss, was er dem Kunden für einen Euro verkaufen muss. Wenn er das Gerät schon anderweitig verkauft hat, muss er die Auktion eben stoppen, wenn es geht. Es ist doch klar, dass es immer möglich ist, dass jemand noch zum Schluss darauf bietet. Solange sollte man sonst bis zu einem Verkauf an anderer Stelle schon warten.
Warum hat der Verkäufer eigentlich die Auktion nicht vorher schon abgebrochen, wenn er das Handy anderweitig veräußert hat? Diese Möglichkeit besteht doch immer, solange es kein Gebot auf die angebotene Ware gibt. Und das geht ja nicht nur bei Auktionshäusern im Internet, sondern selbst bei einer Zwangsversteigerung von Immobilien, wenn sich kurz vorher ein Käufer findet.
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