Auch die Sterbefallabsicherung zählt als Geldvermögen?
Herr A will für den eigenen Todesfall vorsorgen und schließt eine ganz normale Sterbegeldversicherung ab. Diese Versicherung wird von ihm 10 Jahre mit monatlichen Beiträgen bedient. Er wird danach leider arbeitslos und zahlt allerdings die monatlichen Beiträge weiter. Erst beim Hartz 4 Bezug kommt es nun zum Problem, denn er soll die Versicherung kündigen und erst das eingezahlte zum Lebensunterhalt verwenden.
Darf das Amt überhaupt eine solche Aussage treffen? Welche anderen Optionen würde es für Herrn A vielleicht noch geben? Kann überhaupt eine solche Versicherung wirklich als Vermögen angesehen werden? Selbst wenn Herr A nun ständig auf Hartz 4 angewiesen ist, hat er doch damit überhaupt kein eigenes Vermögen.
Eine Sterbegeldversicherung ist aber eine Art Sparkonto. Man zahlt Geld ein, welches sich vermehrt und im Fall des Todes an die Hinterbliebenen ausbezahlt wird. In der Regel wird ein vorher fest gelegter Betrag an die Hinterbliebenen ausbezahlt. Wenn man nur kurz einzahlt, wird oft ein wesentlich höherer Betrag als die Einlage ausbezahlt.
Somit ist die Sterbegeldversicherung kapitalbildend. Man erwirtschaftet damit Geld. Auch wenn einem von eigentliche Sinne her das Geld nicht zusteht. Aber es ist eben Vermögen. Nun kommt es darauf an, wie viel Geld in der Sterbegeldversicherung drin ist und welche Form des Arbeitslosengeld 2 der Betroffenen beziehen wird.
Beim Bezug der Leistungen nach SGB 2, also das, was die meisten Empfänger bekommen, darf man einen bestimmten Betrag pro Lebensjahr an Vermögen haben. Liegt die Auszahlung der Sterbegeldversicherung unter dem Betrag und der Leistungsempfänger hat sonst kein Vermögen, dann muss die Versicherung auch nicht aufgelöst werden. Liegt der Betrag über dem Schonvermögen und/ oder der Leistungsbezieher hat sonst noch Vermögen, muss das Vermögen bis zu diesem Betrag aufgebraucht werden, bevor man leistungsberechtigt ist.
Möchte man Leistungen nach SGB 12 beziehen, sieht die Sachlage noch mal anders aus. Hier liegt der Freibetrag bei 1600 Euro. Ist also mehr Geld in der Versicherung und/oder der Leistungsbezieher hat noch anderes Vermögen und überschreitet damit den Freibetrag, dann muss das vorhandene Vermögen zum Lebensunterhalt heran gezogen werden und erst wenn das aufgebraucht ist, bis eben zu den 1600 Euro, dann kann man Leistungen beantragen.
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