ebay - Umtausch - wer muss die Versandkosten zahlen?
Ich habe vor kurzem diesen Fall geschildert, dass A bei eBay einen Rasenmäher ersteigert hat, der nicht der angegebenen Marke entsprach. A hat nun das Beschwerdeformular von eBay ausgefüllt. Daraufhin erhielt A eine recht unfreundliche Antwort vom Verkäufer.
Zudem erhielt A eine von eBay generierte E-Mail, in der steht, dass der Verkäufer den Artikel zurück will. Weiterhin steht in der E-Mail, dass A die Versandkosten für das Zurückschicken selber tragen muss und den Kaufpreis inkl. der ersten Versandkosten zurück erhält, wenn der Artikel beim Verkäufer eingetroffen ist. Hat der Verkäufer diese Optionen angeklickt und eBay hat daraus eigenständig Sätze gebildet oder muss der Käufer immer die Versandkosten für die Rücksendung tragen?
A hat nun Bedenken, dass das Geld dann nie überwiesen wird und dann erst recht ein Rechtsstreit aus dem Fall wird. Außerdem zahlt A ja dann trotzdem drauf, obwohl der Verkäufer doch Schuld hat. Es handelt sich bei dem Vorgang doch nicht um einen Fall von "Widerrufs- und Rückgaberecht", oder?!
Laut eBay kann ein privater Verkäufer das Rückgaberecht freiwillig einräumen und dann auch selber bestimmen, welche Fristen eingehalten müssten und wer welche Kosten übernimmt. Hat der Verkäufer hiermit das Rückgaberecht eingeräumt und eben bestimmt, dass er die Kosten nicht übernimmt. Bleibt A also nur noch die Möglichkeit einer Anzeige, wenn er auf keinerlei Kosten sitzen bleiben will?
In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Umtausch, sondern um eine Reklamation. Der Artikel entsprach nicht der Beschreibung, die Marke war eine Andere. Dementsprechend ist der Verkäufer verpflichtet, die Rücksendekosten zu tragen. Was anderes wäre es bei einem Umtausch, wo kein Mangel an der Sache besteht, sondern sie beispielsweise einfach nur nicht mehr gefällt. Was eBay und der Verkäufer daraus machen wollen, ist meist eine ganz andere Sache. Ich gehe davon aus, dass eBay von einem Umtausch des Rasenmähers ausgeht und nicht von der einer Reklamation und deshalb in der Mail stand, dass A die Versandkosten tragen muss.
§ 357 BGB sagt:
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
In A´s Fall ist der fettgedruckte Teil relevant, denn er/sie hatte ja einen Rasenmäher einer anderen Marke bestellt.
Vielen Dank für die Ausführungen. Gilt das auch, wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt. EBay stellt es immer so hin, als ob es da große Unterschiede gibt und bei der Gewährleistung kann ich das auch nachvollziehen. Aber im Fall von A spielt das doch gar keine Rolle, oder?!
Die Gewährleistung ist tatsächlich eine andere, wenn der Verkäufer privat ist. Aber A will ja keine Gewährleistung in Anspruch nehmen, es geht dabei einfach nur um falsche Produktbeschreibung, wofür auch ein Privatverkäufer natürlich haftet.
Wenn er etwas Falsches beschreibt, kann er sich nicht auf ausgeschlossene Gewährleistungsansprüche herausreden. Es spielt hierbei also tatsächlich keine Rolle, ob der Verkäufer gewerblich oder privat in seinem Konto angemeldet ist.
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