Statt Nachbesserung auf Ersatzlieferung bestehen?
Wenn man beispielsweise ein elektrisches Gerät kauft und es geht nach kurzer zeit kaputt, kann man da auch statt einer Nachbesserung auf Ersatzlieferung bestehen, auch wenn man das Gerät nicht online gekauft hat und kein Recht auf Zurückgabe des Artikels hat oder muss man über sich ergehen lassen, dass man ein repariertes Teil und somit ein, in meinen Augen minderwertigeres Teil, wieder bekommt. Denn wenn ich kurz zuvor ein Gerät kaufe, welches kaputt geht, dann will ich doch kein repariertes Gerät zurück bekommen, sondern ein Neugerät.
Wann könnte man auf ein Ersatzgerät bestehen und wann muss man einer Nachbesserung zustimmen?
Als Käufer eines Gerätes vom Händler hat man bei mangelhaften Sachen grundsätzlich die Wahl, ob man Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Sache möchte. Die entsprechende Vorschrift dazu findet sich im BGB, §§ 437, 439 I.
Allerdings stellt sich auf Grund deiner Fragestellung die Frage, warum man kein Recht auf Zurückgabe des Artikels haben sollte. Bei üblichen Händlern ist dies doch nur der Fall, wenn der Mangel offenkundig war und der Käufer im Vertrag "gekauft wie gesehen" eingewilligt hat.
Das stimmt nicht ganz, du musst bei elektrischen Geräten, dem Shop zwei mal die Chance geben es auszubessern oder zu reparieren, sofern es nicht Originalverpackt und unbenutzt ist. Bei unbenutzter Ware darfst du sofort auf ein neues Gerät setzen. Bei benutzter Ware kannst du beim 3. Reparaturversuch ein neues Gerät bekommen, vorher nicht.
Du hast keine Wahl, du musst die Reparatur akzeptieren. Erst wenn nach dem 3ten Reparatur Versuch, es immer noch nicht funktioniert hat man ein Anrecht auf Neulieferung. In meinen Augen ist ein repariertes Teil auch nicht Minderwertig. Ich finde das absolut in Ordnung, dass man nicht sofort ein Recht auf Neulieferung hat. Immerhin kann es einfach passieren, dass eine Sache einmal innerhalb der Garantie Zeit kaputt geht.
milli23 hat geschrieben:Du hast keine Wahl, du musst die Reparatur akzeptieren.
Muss man nicht. Diese Denkweise ist leider das ganz typische Denken des Laien. Tatsache ist: Der Käufer hat einen Anspruch auf Nacherfüllung aus §§ 437, 439 BGB. Dabei hat der Käufer grundsätzlich die Wahl, ob diese Nacherfüllung mittels Nachbesserung oder Nachlieferung bestehen soll. Heißt: Du als Käufer alleine hast die Wahl, ob du dein Gerät repariert oder ein Neues haben möchtest. Du musst nach dem Gesetz nicht mehrere erfolglose Reparaturversuche über dich ergehen lassen, egal ob es sich um ein Ver- oder Gebrauchsgut handelt.
Der Verkäufer hat dann ein Mitspracherecht, wenn die ausgewählte Nacherfüllung unverhältnismäßig ist. Das dürfte tatsächlich dann der Fall sein, wenn man nach 1,5 Jahren hingeht und sagt man möchte jetzt ein neues Gerät, weil das alte kaputt ist. Dann hätte er selbst den Wertverlust, weil er ein neues Gerät herausgäbe und ein älteres reparieren könnte um es dann als gebraucht zu verkaufen. Geht man aber nach hause, packt den Fernseher aus, schließt ihn an und nach 2 Tagen funktioniert er plötzlich nicht mehr, dann ist die Wahl der Nachlieferung statt Nachbesserung eben nicht unverhältnismäßig.
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