ungewollter Haarschnitt - Muss man zahlen? Schadenersatz?

vom 17.04.2008, 00:25 Uhr

Hallo,

Seit ihr schon einmal mit einem schlechten Haarschnitt von einem Friseurbesuch gekommen? Wo ihr euch vorher eine schöne Friseur überlegt habt und es hinterher bei weitem nicht so toll aussieht wie erwartet?

Kam bei mir zum Glück noch nicht vor, aber wie sieht es dort rechtlich aus? Wenn man VOR dem Haarschnitt z.B. sagt man will höchstens bis Schulternlänge geschnitten haben und der Friseur verhaut es und schneidet die Haare bis zu einer Ohrlänge? Oder um es mal extrem zu beschreiben: Wenn der Kunde Schulternlange Haare in einem schwarzton haben will und er hinterher aber blonde Haare hat, die ihm nur noch bis auf Augenhöhe reichen. Natürlich ist es jetzt etwas übertrieben, war auch nur ein Beispiel :)

Aber muss der Kunde die Dienstleistung zahlen wenn er absolut unzufrieden mit der Leistung ist? Oder nur wenn er VOR dem Haarschnitt genau sagt was er haben möchte und der Haarschnitt hinterher absolut anders aussieht?

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» Smiliechaos » Beiträge: 172 » Talkpoints: 0,73 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Zwar nicht ganz mein Rechtsgebiet, aber wir hatten das mal am Anfang im Studium :wink:. Wie immer: Rechtsmeinung keine Rechtsauskunft, also keine Garantie - wer eine rechtssichere Auskunft möchte muss meine zukünftigen Kollegen bemühen.

Ein Frisör muss prinzipiell auch korrekt arbeiten und bei groben Fehlern nachbessern oder Schadenersatz leisten. Um es an einem Beispiel festzumachen:

Frisör B schneidet Person A die Haare schlecht oder verschneidet sie. Person A sollte dann sofort den Schaden reklamieren und Beweise sichern, beispielsweise indem Person A Zeugen hinzuzieht / den Chef verlangt. Normalerweise wird jedoch kostenlos bei Reklamation nachgebessert, daher sind diese Schritte nicht immer notwendig. Ausgenommen hiervon ist, wenn Person A der Stil nicht gefallen sollte, da dies sehr subjektiv ist. Person A hat somit nur Anspruch auf Nachbesserung bei fachlichen Mängeln - rein rechtlich handelt es sich hierbei nämlich um einen Werkvertrag der zwischen Person A und Frisör B abgeschlossen wird bei Erbringung der Dienstleistung. Somit hat Person A als Kunde Gewährleistungsrechte und Gewährleistungsansprüche gemäß BGB. Sollte Person A den Schaden reklamieren und dieser nicht sofort behoben werden so kann ebenfalls ein Termin zur kostenlosen Nachbesserung vereinbart werden.

Schadenersatz kann man nur dann verlangen, wenn Frisör B Person A die Frisur dermaßen verschnitten hat, also die Frisur nicht gemäß "den Regeln der Kunst / des Handwerks" gefertigt wurde, dass eine Reklamation und Nachbesserung nicht zumutbar ist, beispielsweise weil der Person A als Kunde das Vertrauen in Frisör B verloren hat. Frisör B müsste insofern Schadenersatz leisten, dass er eine Nachbesserung, die bei einen Kollegen (in einem anderem Betrieb) ausgeführt wird bezahlen müsste als Schadenverursacher. ABER: Klagen in dieser Richtung haben recht wenig Erfolg da oft vom Gericht die Mängel als nicht gravierend anerkannt werden, da jeder diese sehr subjektiv einschätzt (und somit auch überbewerten könnte) und diese objektiv weitaus geringer ausfallen. Daher solte sich Person A an die Handwerkskammer richten oder zur Not umgehend ein Gutachten anfertigen lassen und beweise mittels aussagekräftiger Bilder sichern.

Bevor Person A aber diese Rechtsschritte einleitet sollte man sich eher versuchen gütlich zu einigen da in der Regel Frisör B ein Interesse daran hat, den Schaden zu begrenzen um seinen Ruf zu schützen und Person A als Kunden zu behalten.

Sollte die Frisur von Friseur B schuldhaft, also beispielsweise vorsätzlich, verschnitten worden sein könnte Person A neben Schadenersatz auch Schmerzensgeld einfordern. Es gilt: Wer schuldhaft einen Schaden anrichtet muss diesen auf eigene Kosten beseitigen - jedoch kann, daher die Reklamation und Nachbesserung, bei einem Schaden der kein Vermögensschaden ist nicht immer eine Entschädigung in finanzieller Form erfolgen. Eine billige Entschädigung nach § 253 BGB in Geld kann nur von Person A verlangt werden, wenn es sich um:
- Körperverletzung,
- Gesundheitsverletzung,
- Freiheitsverletzung oder
- Verletzung der Sexuellen Selbstbestimmung
handelt.

Falls ein Schmerzensgeld von B an A gezahlt werden sollte wird dies allerdings eher gering ausfallen, da die Umstände des Einzelfalls betrachtet werden, also: Trifft A ein Mitverschulden? Außerdem wird das Schmerzensgeld nicht immer individuell festgesetzt sondern die Gerichte berufen sich hierbei oft auf die Schmerzensgeldtabelle des ADAC (Hacks / Ring / Böhm)!

Heißt: Friseur B muss in der Regel Person A den verschnittenen Schnitt nachbessern oder Schadenersatz in der Form leisten, dass ein Kollege den Schnitt von A nachbessert - aufgrund der Ausgangslage ist die Aussicht auf Schmerzensgeld sehr sehr gering und auch Schadenersatz wird eher selten in der Praxis zugesprochen. Als Beispiel aus der Rechtsprechung: Eine Person / Personen die in Folge einer falschen Dauerwellenbehandlung ihr gesamtes Kopfhaar verloren und 16 Wochen lang eine Perücke tragen mussten erhielten einmal vom AG Siegen aufgrund der psychischen Beeinträchtigung 100 Euro und vom AG Duisburg 1.500 EURO zugesprochen - und dies sind bereits absolute Ausnahmefälle, nicht die Regel!

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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