Azubis: Bei Wiederholungsprüfung - Anspruch auf Kindergeld
Falls man als Auszubildender seine Abschlussprüfung nicht im ersten Anlauf schafft so bleibt dennoch der Anspruch auf das Kindergeld bestehen bis zur Wiederholungsprüfung bestehen - die Wiederholungsprüfung ist als Teil der Berufsausbildung anzusehen, auch wenn der Azubi nicht mehr in einem Ausbildungsverhältnis stehen sollte.
Jedoch ist die Bedingung für den Zahlungsanspruch, dass während dieser Zeit keine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen wird und man sich ernsthaft auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet. Eine Vollzeitbeschäftigung ist laut Bundesfinanzhof in München jegliche Tätigkeit anzusehen, die eine Arbeitszeit von 37 Stunden pro Woche überschreitet (Az III R 67/04). Der Kindergeldanspruch darf zudem die Einkunftsgrenze von 7680 Euro pro Jahr nicht übertreffen.
Seit 2012 gibt es die Einkommensanrechnung nicht mehr. Dabei ist es egal, wie viel der Auszubildender verdient. Es muss jedoch die Bedingung bestehen, dass sich auf eine Wiederholungsprüfung vorbereitet wird. Erst der Tag des Bestehens und der endgültige Tag zur Berufsbezeichnis muss anerkannt werden. Dabei ist das Alter auch nicht zu vernachlässigen. Kindergeld wird bis zum 25. Lebensjahr ausgezahlt.
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