Schlechte Arbeit - Lohnkürzungen in Ausnahmefällen rechtens
Wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als schlecht empfindet kann er diesem nur in Ausnahmefällen den Lohn kürzen. Dies entscheid das BAG in Erfurt in einem Beschluss (Az 5 AZN 610/07).
Ein Arbeitnehmer schulde seinem Arbeitgeber keinen Erfolg durch seine Leistung, da der volle Vergütungsanspruch sich allein aus dem Erbringen der vollen Arbeitsleistung in gegebener zeitlicher Hinsicht zusammensetzt. Eine Ausnahme davon ist nur dann rechtens, wenn dem Arbeitgeber durch schuldhaft schlechtes Arbeiten ein Schaden entsteht, den er mittels eines Schadensersatzanspruches mit dem Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers verrechnen kann.
Zu diesem Fall würde mich mal die Vorgeschichte interessieren, denn immerhin können ja auch bestimmte Normen vereinbart sein.
Ein (extremes) Beispiel wäre, wenn ein Maler eine Wand streicht und 3 Mal neustreichen muss, weil er jedesmal die Farbe verwechselt hat und dabei noch bummelt - das wäre schuldhaft schlechtes Arbeiten.
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