Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen nicht rechtens?
Ich habe bisher immer geglaubt, dass man, wenn es an der Ware steht, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist, diese Ware auch wirklich nicht umtauschen kann. Beim Arzt in einer Zeitschrift stand aber drin, dass es nicht rechtens ist und jede Ware gleich behandelt werden muss. Egal, ob sie reduziert ist oder nicht. Wenn Ware defekt ist und sie ist reduziert, dann muss man sie auch umtauschen können. Auch wenn Kleidungsstücke reduziert sind, die kaputt sind, hat man ein Umtauschrecht.
Ist das richtig oder habe ich da was falsch verstanden beim Lesen? Wann ist Ware vom Umtausch ausgeschlossen und wann nicht? Kann man auch reduzierte, defekte Ware umtauschen oder ist es einfach Risiko, wenn man reduzierte Ware kauft, dass diese auch kaputt sein kann?
Wenn die Ware defekt ist, kann man sie, auch wenn sie reduziert ist, umtauschen. Es dreht sich bei dem Vermerk, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist, darum, dass sehr viele Einzelhändler aus Kulanz anbieten, dass auch nicht defekte Waren innerhalb einer gewissen Zeit umgetauscht werden können, z. B. die zu große oder kleine Hose etc. Und das wollen sie halt für reduzierte Ware ausschließen. Oder in verschiedenen Geschäften werden DVDs, CDs oder auch Elektrogeräte versiegelt und eine Rückgabe oder Umtausch wird nur bei unversehrtem Siegel durchgeführt.
Eigentlich hat Dorotee ja schon alles dazu geschrieben. Natürlich kann sich kein Händler vor Reklamationen schützen, indem er deklariert, dass bestimmte Waren "vom Umtausch" ausgeschlossen wären. Denn die Gewährleistung muss immer gegeben sein! Nur hast du natürlich auch dann nie "das Recht auf Umtausch". Vielmehr hat der Händler das Recht auf Nachbesserung. Aber meistens tauschen die die defekte Ware dann doch einfach um, weil es - für alle beteiligen Teilnehmer - am einfachsten ist.
Was das Schild bedeutet, ist tatsächlich der Ausschluss der Kulanzregel. Und es wird in der Regel dann hingeschrieben, wenn beim Kunden vorher eben ansonsten mit der Kulanzregel (also das die Ware auch zurückgenommen wird) geworben wird. Daher ist es sicher nicht ganz unsinnig, so was für eben reduzierte Ware anzugeben. Dann kann zwar die Ware reklamiert werden, wenn sie defekt ist. Es geht aber nicht, dass man sie zurückbringt, weil es einem nicht gefällt, die Größe nicht passt oder man wo anders ein besseres Angebot gefunden hat.
Wenn da steht, dass reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen ist, dann steht da ja nichts von einem Defekt. Dann ist der Umtausch selbstverständlich möglich, wenn die Reduzierung nicht wegen des Defektes erfolgte. Da man aber nie das Recht auf Umtausch hat und dieses in vielen Geschäften einfach aus Kulanz erfolgt, finde ich es in Ordnung, wenn diese Kulanz bei reduzierten Artikeln nicht gewährt wird.
Derpunkt, ganz korrekt ist das nicht. Der Händler hat nicht das Recht auf Nachbesserung, viel mehr hat der Kunde das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung, im Klartext bedeutet das, dass wenn ein Gegenstand einen Mangel im Rahmen der Gewährleistung aufweist, ich wählen kann ob ich den Austausch oder die Reparatur möchte.
Das bedeutet also auch, dass wenn ich beispielsweise eine Kaffeemaschine habe und der Händler möchte mir diese aufgrund eines Sachmangels umtauschen, ich das Recht habe zu sagen "Nein, ich wünsche die Reparatur". Oder eben umgekehrt, wenn der Händler eine Reparatur veranschlagt.
In einigen Fällen ist das sinnvoll, in anderen nicht. Beispielsweise bei einer externen Festplatte oder einem Computer könnte ich mir vorstellen von meinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und von einem Umtausch abzusehen, da sich ja häufig darauf Daten befinden, und wenn ich diese nicht sichern konnte, möchte ich sie natürlich gerne versuchen zu behalten.
Allerdings gibt es eine Einschränkung hierbei. Der Händler kann das Wahlrecht des Kunden einschränken, indem er nachweist, dass die Wahl des Kunden zu teuer ist. Wenn beispielsweise eine Reparatur bei einem 10-Euro-Toaster schon 30 Euro kosten würde, dann wäre das wirtschaftlich nicht rentabel und dem Händler gegenüber unzumutbar. Gleichzeitig wäre das Wahlrecht bei einem 2000-Euro-Fernseher vermutlich auch eingeschränkt, da hier ein Austausch im Regelfall zu teuer wäre. Aber das geht jetzt auch schon wieder zu weit ins Detail, dafür dass es etwas vom Thema abweicht.
Alles andere wurde ja bereits gesagt, Umtausch und Reklamation sind getrennte Dinge, und während das erste eine freiwillige Kulanzsache vom Händler ist, der er einschränken oder unterlassen kann wie er möchte (Solange es nicht von vornherein anders abgesprochen mit dem Kunden.) kann die Gewährleistung gegenüber eine Privatperson nicht eingeschränkt werden bei Neuware. Lediglich wenn die Ware gekennzeichnet ist als Mangelware besteht für die genannten Mängel kein Reklamationsrecht.
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