Aktionstafeln nicht rechtzeitig weggelegt - Rabattanspruch?

vom 13.02.2015, 19:21 Uhr

Heute haben wir süße Knödel in einem Supermarkt gekauft. Diese waren um 1,50 Euro reduziert, laut Tafel am Regal. An der Kasse waren es aber 1,50 Euro mehr. Ich bat um Erstattung der Differenz und eine Dame von der Kasse kam mit mir mit. Sie nahm gleich alle Tafeln herunter, gab einen PIN in die elektronische Kasse ein und erstatte mir die Differenz. Der Grund war, dass die Aktion schon am Montag abgelaufen war und natürlich der Aktionspreis offiziell nicht mehr galt.

Hat man einen Rabattanspruch, wenn abgelaufene Tafeln am Regal nicht rechtzeitig im Supermarkt entfernt werden oder nicht? Sind die Supermärkte hier in der Regel kulant und verrechnen den alten Aktionspreis oder muss man eher den höheren Preis für die Waren bezahlen?

» celles » Beiträge: 8677 » Talkpoints: 4,08 » Auszeichnung für 8000 Beiträge



Die meisten Supermärkte geben den Rabatt, auch wenn eine Aktion bereits abgelaufen ist und Mitarbeiter vergessen haben, die Preistafeln zu tauschen. Das ist aber reine Kulanz. Denn der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn beide Parteien, also Kunde und Supermarkt, sich einig geworden sind.

Das rechtliche Konstrukt dazu heißt „invitatio ad offerendum“. Erst wenn ein Angebot abgegeben wurde und die Annahme des Angebots erfolgt ist, dann kommt der Kaufvertrag zustande. Und leider läuft die Nummer anders als wir uns das so vorstellen.

Wenn man einen Supermarkt betritt und dort die ganzen Waren mit den zugehörigen Preisen sieht, dann denkt man, dass der Supermarkt das Angebot macht und der Kunde es annimmt, wenn er die Ware auf das Kassenband legt. Das klingt logisch und folgerichtig, leider ist es das nicht.

Rechtlich ist es so, dass der Kunde dem Händler das Angebot macht, dass er bereit ist, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu kaufen. Man könnte es eher wie ein Mindestgebot auf einer Auktion verstehen. Nur verhandelt die Kassiererin eben nicht weiter.

Aber da der Kunde das Kaufangebot macht, muss eben auch erst der Händler dieses Angebot annehmen. Dazu ist er nicht verpflichtet. Das heißt, dass er sich weigern kann, die Ware zum veralteten und nun zu niedrigen Preis herauszugeben. Entweder der Kunde erhöht das Angebot auf den regulären Preis oder die Ware bleibt da.

Weil das Kunden natürlich massiv verärgert, reagieren die meisten Unternehmen sehr kulant. Allerdings werden die Fehler sofort korrigiert und andere Kunden haben danach kein Glück mehr. Aber ein Händler ist trotz falscher Preisauszeichnung tatsächlich dazu verpflichtet, die Ware auch zu diesem Preis zu verkaufen.

» cooper75 » Beiträge: 13449 » Talkpoints: 524,34 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


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