Wie vorgehen, wenn die Umsatzsteuergrenze näher rückt?

vom 28.05.2017, 12:36 Uhr

Doch sicher ist das ausgeschlossen, so wie du die Situation beschrieben hast. Wenn du, wie beschrieben, ein Paar Aufträge über eine UG abwickeln willst, um deine Umsatzgrenze nicht zu überschreiten, dann hat das doch rein gar nichts mit einer Gründung zu mehreren zu tun.

Finde ich nicht, dass das in der Ausgangsfrage oder der Beschreibung der Situation ausgeschlossen war. Wie man die UG dann umsetzt, war nicht expliziert. Eigentlich müsste man dann antworten, dass es darauf ankommt, ob man alleine gründet oder mit anderen und nicht generell schreiben, dass es nicht geht, so als sei es generell unmöglich und nicht zulässig, Geschäftsführer einer UG zu sein und nebenbei freiberuflicher Einzelunternehmer.

Denn dann gibst du deine Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern aus der Hand, erhältst unabhängig von den abgewickelten Aufträgen zwar dein festes Gehalt als Geschäftsführer, der restliche Gewinn fließt aber zu mindestens 25 % in die Bildung von Rücklagen und wird ansonsten teilweise an die anderen Gesellschafter ausgeschüttet.

Die aber auch mitarbeiten und daher auch etwas erwirtschaften. Das hat schon seinen Sinn so und ich finde, man sollte diese Form nicht so abwerten.

» Zitronengras » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Du bist doch so intelligent, also solltest du es eigentlich verstehen. Wenn du die UG allein anführst, um der Umsatzsteuer zu entgehen, dann ist nicht davon auszugehen, dass du zu mehreren gründen möchtest. Das ist ein vollkommen anderes Szenario.

Und, das scheint es an der Lese- und Verständniskompetenz zu Zypern, Werte ich die Gründung zu mehreren nicht generell, sondern nur zur Umgehung der Umsatzsteuerpflicht ab. Denn bei einer UG, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen soll (Und das muss sie doch, da sonst wieder Umsatzsteuer für die Aufträge fällig wird und du ohne Preiserhöhung weniger Gewinn hast!) lohnt sich der Aufwand für die Buchführung und das Aufbringen der Notarkosten einfach nicht.

» cooper75 » Beiträge: 13330 » Talkpoints: 498,67 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Du bist doch so intelligent, also solltest du es eigentlich verstehen. Wenn du die UG allein anführst, um der Umsatzsteuer zu entgehen, dann ist nicht davon auszugehen, dass du zu mehreren gründen möchtest. Das ist ein vollkommen anderes Szenario.

Werden wir jetzt wieder wie üblich unfreundlich und beleidigend? Ich habe offen gelassen, ob ich das alleine mache oder andere beteiligt sind. Dass ich das alleine machen will, war nur deine Interpretation und du bist doch sicherlich auch so intelligent, um einzusehen, dass nicht jeder deinen Interpretationen folgen muss?

Vielleicht fehlt es dir an Verständnis, denn ich habe auch nicht geschrieben, dass die UG ebenso unter die Kleinunternehmerregelung fallen soll. Wo steht denn das? Egal, ob die UG unter die Kleinunternehmerregelung fällt oder nicht, bleiben die Einnahmen aus der Einzelunternehmerschaft umsatzsteuerfrei, das ist das Ziel. Ob die Kleinunternehmerregelung auch auf die UG zutrifft oder nicht, ist dabei weniger relevant.

» Zitronengras » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Wie Frage ist doch eher, wie machst du bislang deine Buchhaltung? Wenn du kein Kaufmann bist und nicht unter den §238 HBG und 140 AO fällst, dann kannst du auch anders in die Buchführungspflicht genommen werden nach §141 AO. Ich gehe davon aus, dass bislang die Einnahmen als EÜR an das Finanzamt abgeführt werden und die Umsatzsteuer ist zwar eine Betriebseinnahme und ist damit auch angegeben zu werden.

Auch sollte vielleicht schon bekannt sein, dass diese Grenzen aufgehoben werden mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2017. Sprich machst du deine Steuer dann für 2017 spielt es keine Rolle mehr mit einer Grenze, jeder ist mit dabei. Auch ändert sich einiges wie man die EÜR abzugeben hat, da dann auch für Jedermann die elektronische Übermittlung Pflicht ist im amtlichen Vordruck und nicht mit so vielen Ausnahmen gearbeitet wird wie bislang.

Und ob jemand als Selbstständig nach §18 EstG eingestuft wird oder schon ein Gewerbebetrieb wird nach §15 EstG kommt ganz darauf an, ob er einen Katalogberuf oder einen ähnlichen Beruf hat oder auch nicht. Auch da kann jemand der sich für selbstständig hält direkt als Gewerbebetrieb eingestuft werden, aber was man auch bedenken muss, Unternehmer ist man immer dann, wenn die Initiative und das Risiko bei einen liegt aber die gleiche Definition gibt es auch für die Selbstständigen, wie für die Gewerbebetriebe und ist eher schwammiger Natur.

Auch ein Katalogberuf kann ein Gewerbe sein vom Finanzamt aus z.B. wenn der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei auf einmal aufhören möchte und diese nur noch leitet anstatt selbst darin zu arbeiten, dann ist er direkt ein Gewerbebetrieb und damit fällt noch die Gewerbesteuer mit an. Klar wird jeder Steuerpflichtige darauf pochen ein §18 zu sein, aber nicht jeder kommt damit auch durch und hängt davon ab was man macht und in welchem Umfang das macht. Dazu kann man sich wunderbar im Einkommenssteuergesetz belesen im §18 und zur Unterscheidung im §15 wann man sicher ein Gewerbebetrieb ist und als dieser eingestuft wird.

Meint man mit einer UG oder eine GmbH aus der Nummer heraus kommen zu können, dann ist man auch anderweitig mit der Steuer dabei und zahlt dann teilweise nicht nur Einkommenssteuer und Gewerbesteuer, sondern auch noch Körperschaftssteuer da dort dann aufgeteilt wird auf die Gesellschafter. Natürliche Personen zahlen die Einkommenssteuer, juristische Personen die Körperschaftssteuer - viel Aufwand auch ohne Buchführungspflicht, denn aus der Nummer kann man heraus kommen da das an mehrere Bedingungen geknüpft ist.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



Wie Frage ist doch eher, wie machst du bislang deine Buchhaltung? Wenn du kein Kaufmann bist und nicht unter den §238 HBG und 140 AO fällst, dann kannst du auch anders in die Buchführungspflicht genommen werden nach §141 AO. Ich gehe davon aus, dass bislang die Einnahmen als EÜR an das Finanzamt abgeführt werden und die Umsatzsteuer ist zwar eine Betriebseinnahme und ist damit auch angegeben zu werden.

Ich habe mir die Paragraphen, die su anführst, nie durchgelesen; ich habe vorneweg mit dem Finanzamt gesprochen und mir Ratgeber durchgelesen und finde mich eigentlich gar nicht so schlecht informiert. Aber ich blättere nun nicht zig paragraphen durch, wenn ich das auch einfacher in Form von Ratgebern haben kann. Jedenfalls hast du recht, ich mache eine EÜR. Was du mit "die Umsatzsteuer ist zwar eine Betriebseinnahme" meinst, weiß ich nicht. Ich nehme keine Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer ein, auf meinen Rechnungen steht immer, dass keine Umsatzsteuer erhoben wird.

Auch sollte vielleicht schon bekannt sein, dass diese Grenzen aufgehoben werden mit dem Ablauf des Kalenderjahres 2017. Sprich machst du deine Steuer dann für 2017 spielt es keine Rolle mehr mit einer Grenze, jeder ist mit dabei. Auch ändert sich einiges wie man die EÜR abzugeben hat, da dann auch für Jedermann die elektronische Übermittlung Pflicht ist im amtlichen Vordruck und nicht mit so vielen Ausnahmen gearbeitet wird wie bislang.

Du hattest das schon einmal in dem anderen Beitrag geschrieben und ich weiß nicht, was du damit meinst. Es werden keine Grenzen aufgehoben. Die Umsatzsteuergrenze sollte mal auf 20.000 erhöht werden, das wurde politisch aber wieder verworfen, d.h. nach gegenwärtigen politischen stand wird die Umsatzsteuergrenze von 17.500 Euro auch weiterhin gelten und ich möchte nie umsatzsteuerpflichtig werden, auch im nächsten Jahr nicht.

Für mich gilt seit Jahren eine Ausnahmegenehmigung, dass ich die Steuererklärung nicht elektronisch einreichen muss und ich gehe davon aus, dass die auch weiterhin gilt - nennt sich "Befreiung von der elektronischen Übermittlung". Ist sogar von einem Steuerberater nochmal so bescheinigt worden. Solche Ausnahmen gibt es bestimmt auch weiterhin.

Auch ein Katalogberuf kann ein Gewerbe sein vom Finanzamt aus z.B. wenn der Rechtsanwalt in seiner Kanzlei auf einmal aufhören möchte und diese nur noch leitet anstatt selbst darin zu arbeiten, dann ist er direkt ein Gewerbebetrieb und damit fällt noch die Gewerbesteuer mit an. Klar wird jeder Steuerpflichtige darauf pochen ein §18 zu sein, aber nicht jeder kommt damit auch durch und hängt davon ab was man macht und in welchem Umfang das macht. Dazu kann man sich wunderbar im Einkommenssteuergesetz belesen im §18 und zur Unterscheidung im §15 wann man sicher ein Gewerbebetrieb ist und als dieser eingestuft wird.

Ich bin Freiberufler und das ist vom Finanzamt auch so anerkannt. Und das Stadium, dass ich nichts mehr selbst mache, sondern nur administriere, habe ich noch nicht erreicht. Ich habe ohnehin für mein Problem nun die Lösung gefunden, dass ich manche Aufträge über meinen Freund abwickle, der ebenfalls selbstständig ist, aber noch weit von der Umsatzsteuergrenze entfernt liegt.

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Zuletzt geändert von Mod am 04.10.2017, 06:14, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen

Selbst wenn du umsatzsteuerpflichtig wärst von den Einnahmen her gesehen, bedeutet dass ja nicht, dass wirklich zahlen muss. Denn es gibt durchaus Einnahmen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Und soweit ich mich erinnere, hast du doch auch mehrfach von einer Dozententätigkeit berichtet. Diese sind sehr oft von der Umsatzsteuer befreit und man muss sie nur bei den Einnahmen in der EÜR auflisten.

Bei mir sind da zum Beispiel alle drei Steuersätze vorhanden, da ich Einnahmen ohne Umsatzsteuer, mit 7% und auch mit 19% habe. Allerdings habe ich eben auch Ausgaben, die ich da steuerlich geltend machen kann. Und da du auch mehrfach geschrieben hattest, dass du entsprechende Fahrwege hast, dürften auch Ausgaben zusammen kommen, die dann doch nennenswert sind.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Selbst wenn du umsatzsteuerpflichtig wärst von den Einnahmen her gesehen, bedeutet dass ja nicht, dass wirklich zahlen muss. Denn es gibt durchaus Einnahmen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Und soweit ich mich erinnere, hast du doch auch mehrfach von einer Dozententätigkeit berichtet. Diese sind sehr oft von der Umsatzsteuer befreit und man muss sie nur bei den Einnahmen in der EÜR auflisten.

Die Dozentensache ist nicht selbstständig, da bin ich angestellt. Von dem, was ich selbstständig machen, wäre ein großer Teil schon umsatzsteuerpflichtig. Und ich hab nicht so Lust auf diesen Aufwand, den das mit sich bringen würde. Dann immer die Umsatzsteueranmeldungen und alles gegenrechnen und in manchen Fällen fehlen mir dann einfach nur 19%, weil ich nicht viel einkaufe. Ich hätte gar nichts vom Vorsteuerabzug, nur mehr Steuern und Bürokratie.

Die Fahrwege hängen alle nur mit meinem Angestelltenverhältnis zusammen. Da mache ich immer die Pendlerpauschale geltend, aber das hat nichts mit der Selbstständigkeit zu tun. Ich fahre da höchstens 1-2 mal im Jahr zu irgendeiner Veranstaltung. Ausgaben habe ich für die Selbstständigkeit so gut wie keine.

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