Wie vorgehen, wenn die Umsatzsteuergrenze näher rückt?

vom 28.05.2017, 12:36 Uhr

A arbeitet neben dem eigentlichen Beruf seit mehreren Jahren selbstständig und hat diese Selbstständigkeit zunehmend ausgebaut. Dadurch bekommt A in der selbstständigen Tätigkeit inzwischen auch mehr gut bezahlte Aufträge, sodass A mehr verdient, obwohl A gar nicht unbedingt mehr arbeitet. Das ist natürlich eine schöne Entwicklung, aber daraus ergibt sich das Problem, dass A zunehmend an die Umsatzsteuergrenze heranrückt.

Schon im vergangenen Jahr musste A aufpassen, dass diese Grenze zur Umsatzsteuerpflicht nicht überschritten wird. Denn A hat für die Selbstständigkeit keine nennenswerten Ausgaben, sodass ein eventueller Vorsteuerabzug bei Umsatzsteuerpflicht nicht viel nützen würde. Für A würde eine Umsatzsteuerpflicht nur bedeuten, dass dann künftig von den Einnahmen 19 Prozent wegfallen. Zudem kann es auch sein, dass die Aufträge auch mal wieder weniger werden und A dann bei eintretender Umsatzsteuerpflicht zwar wieder unter die Umsatzsteuergrenze kommt, aber weiter Umsatzsteuer zahlen muss, weil die Bindung ja fünf Jahre fortbesteht.

Welche Möglichkeiten könnte A nutzen, um eine drohende Umsatzsteuerpflicht zu umgehen? Wäre etwa die Gründung einer UG denkbar, sodass A einige Aufträge über die UG abwickelt und bei dieser nochmal die Umsatzsteuerfreigrenze nutzen kann? Oder was würdet Ihr A hier raten?

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Eine UG rechnet sich nicht. Die UG erfordert mit Buchführungspflicht und Bilanzierungspflicht zu viel bürokratischen Aufwand, ohne Vorteile zu bringen. Denn die Kleinunternehmerregelung ist an die Person des Unternehmers gebunden, nicht an das Unternehmen. Grundlage zur Steuerbemessung sind die gesamten freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte des Unternehmers. Und das Führen mehrerer Unternehmen mit Kleinunternehmerregelung durch eine einzelne natürliche (Inhaber Einzelunternehmen) und juristische (Gesellschafter UG) Person ist sowieso ausgeschlossen.

Die einfachste Möglichkeit ist die Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag aufzuschlagen, dann sinkt der Verdienst nicht. Dramatisch ist es nicht, für viele Auftraggeber wirkt es professioneller und man bekommt generell höhere Sätze durchsetzen. Die Portale und Agenturen, die es im Textbereich so gibt, zahlen die Steuer normalerweise automatisch in top aus, wenn man angibt, dass man Umsatzsteuer berechnet. Das ist es ganz easy. Man muss nur beachten, ob für den Text der normale oder der vergünstigte Satz gilt.

Wobei manche Anbieter immer pauschal 19 Prozent berechnen. Bei eigenen Kunden sollte man den Unterschied schon nutzen. Dann stellt man direkt einen Antrag auf Ist-Versteuerung. Normalerweise gilt das Soll-Prinzip, das heißt, die Umsatzsteuer wird fällig, wenn die Rechnung gestellt wird. Auf Antrag wird die Steuer erst fällig, wenn die Rechnung beglichen wird. So muss man keinen Cent eigenes Geld vorstrecken und die Umsatzsteuer bleibt ein durchlaufender Posten.

» cooper75 » Beiträge: 13337 » Talkpoints: 500,43 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Denn die Kleinunternehmerregelung ist an die Person des Unternehmers gebunden, nicht an das Unternehmen. Grundlage zur Steuerbemessung sind die gesamten freiberuflichen und gewerblichen Einkünfte des Unternehmers. Und das Führen mehrerer Unternehmen mit Kleinunternehmerregelung durch eine einzelne natürliche (Inhaber Einzelunternehmen) und juristische (Gesellschafter UG) Person ist sowieso ausgeschlossen.

Man kann nicht mehrere Einzelunternehmen als Kleinunternehmer führen, wenn diese zusammengenommen die Umsatzsteuergrenze überschreiten. Aber eine UG ist ja dann eine Kapitalgesellschaft und damit wäre man nicht selbstständig, sondern Angestellter der UG. Damit hat man bei der UG keine freiberuflichen oder gewerblichen Einkünfte, sondern man ist da angestellt und bekommt einen Lohn.

Also wenn man beispielsweise als freiberuflicher Einzelunternehmer Umsätze unterhalb der Umsatzsteuergrenze im Jahr erwirtschaftet und zusätzlich angestellter geschäftsführender Gesellschafter einer UG ist, dann müssten doch nur Umsatzsteuern auf die Umsätze der UG gezahlt werden, wenn diese mehr als 17.500 Euro betragen, nicht aber auf die Einnahmen aus der einzelunternehmerischen Tätigkeit.

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Und das Finanzamt stuft dann die Tätigkeit für die eigene UG nicht als abhängige Beschäftigung ein, sondern erkennt eine selbstständig Tätigkeit als Geschäftsführer. Damit sind die Einnahmen aus der Tätigkeit als Geschäftsführer wieder umsatzsteuerpflichtig und erhöhen die Einnahmen der selbstständigen Tätigkeit die gesamten Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und man kommt wieder an die Grenze.

Das ergibt also keinen Vorteil. Dagegen gibt es den Nachteil, doppelte Buchführung, einen Jahresabschluss und eine Bilanz einzureichen und offenzulegen. Wer das nicht selbst kann, hat direkt die zusätzlichen Kosten am Hals. Die Erklärungen zur Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Körperschhaftssteuer kommen dazu. Die Entnahme von Gewinn ist kompliziert. Daher nützt der Kniff nicht wirklich.

» cooper75 » Beiträge: 13337 » Talkpoints: 500,43 » Auszeichnung für 13000 Beiträge



Warum soll denn das Finanzamt die Tätigkeit für eine UG als selbstständige Tätigkeit einstufen? Auch als Geschäftsführer ist man nicht selbstständig. Das wäre das Gleiche, wie wenn man als Geschäftsführer eines bereits vorhandenen Unternehmens angestellt wird - man ist angestellt, nicht selbstständig. Wieso sollte das als selbstständige Tätigkeit eingestuft werden? Das macht doch keinen Sinn. Zudem gehört einem die UG nicht, die ist eigenständig.

» Zitronengras » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Als Geschäftsführer gehst du sehr schnell einer selbstständigen Tätigkeit nach. Hält der Geschäftsführer allein oder gemeinsam mit Mitgliedern seiner Familie mehr als 50 Prozent der Anteile, ist das ein deutlicher Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit. Das gilt auch, wenn er frei über Ort, Zeit und Umfang seiner Arbeitsleistung entscheiden kann oder er als einziger über die notwendigen Kenntnisse in der entsprechenden Branche verfügt.

Weitere Punkte wären, dass der Geschäftsführer ein von ihm geführtes Einzelunternehmen in die Gesellschaft eingliedert oder er frei von Weisungen der Gesellschafter arbeitet. Die weitere Prüfung endet bereits in dem Moment, in dem der Geschäftsführer mehr als 50% der Anteile hält, weil dann bereits eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

» cooper75 » Beiträge: 13337 » Talkpoints: 500,43 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Automatisch selbstständig ist der Geschäftsführer nicht, nur weil er mindestens 50% der Anteile hält. Das kann man auch hier nachlesen. Es ist ja auch nicht geplant, dass es eine Ein-Mann-UG werden soll, sondern da machen noch andere mit. Zudem kann man ja beispielsweise in einen Anstellungsvertrag auch feste Arbeitszeiten schreiben. Ob man sich in der Praxis daran hält, ist eine andere Frage. Ich kenne eigentlich keinen Geschäftsführer, der genauso starre Arbeitszeiten wie andere Angestellte hat.

» Zitronengras » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Zitronengras, was hat eine UG, die du zusammen mit Nicht-Familienangehörigen gründen möchtest, mit deiner Frage zur Kleinunternehmerregelung zu tun? Du hast in deiner ursprünglichen Frage nicht angedeutet, dass es weitere Gesellschafter geben soll. Und wenn die natürliche Person des Gesellschafters identisch mit dem einzigen Gesellschafter und damit mit der juristischen Person ist, dann prüft das Finanzamt erst gar nicht weiter.

» cooper75 » Beiträge: 13337 » Talkpoints: 500,43 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


Es wurde in der Ursprungsfrage auch nicht ausgeschlossen. Es ging nur darum, was man machen kann, wenn man mit der freiberuflichen Tätigkeit an die Umsatzsteuergrenze kommt und ob man da für eitere Aufträge eine UG gründen könnte. Dass man das alleine macht, steht gar nicht da, von daher war in der Ausgangsfrage auch nicht ausgeschlossen worden, dass es andere geben soll.

» Zitronengras » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


Doch sicher ist das ausgeschlossen, so wie du die Situation beschrieben hast. Wenn du, wie beschrieben, ein Paar Aufträge über eine UG abwickeln willst, um deine Umsatzgrenze nicht zu überschreiten, dann hat das doch rein gar nichts mit einer Gründung zu mehreren zu tun.

Denn dann gibst du deine Stimmenmehrheit unter den Gesellschaftern aus der Hand, erhältst unabhängig von den abgewickelten Aufträgen zwar dein festes Gehalt als Geschäftsführer, der restliche Gewinn fließt aber zu mindestens 25 % in die Bildung von Rücklagen und wird ansonsten teilweise an die anderen Gesellschafter ausgeschüttet. Das kann man natürlich alles machen, aber es hat mit deiner Ausgangsfrage nichts zu tun.

» cooper75 » Beiträge: 13337 » Talkpoints: 500,43 » Auszeichnung für 13000 Beiträge


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