Nach Insolvenz Kündigung nicht generell möglich
Das BAG in Erfurt entschied, dass für Arbeitnehmer von Firmen, welche nach einer Insolvenz Betriebsmittel einer anderen Gesellschaft überlassen, diese aber nicht an diese verkaufen, weiterhin einen Kündigungsschutz genießen und Kündigungsverbot besteht (Az 8 AZR 917/06).
Hierbei liegt ein Betriebsübergang auch dann vor, wenn beispielsweise der Insolvenzverwalter einem Dritten die Betriebsmittel der insolventen Firma zur Nutzung übergibt und die Geschäftstätigkeit der Firma mit den bisherigen Arbeitnehmern weitergeführt wird.
Falls im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang seitens des Insolvenzverwalters ein Aufhebungsvertrag geschlossen werde sei dieser nicht zulässig und unwirksam, da es sich hierbei um eine nicht zulässige Umgehung des Kündigungsverbotes handele.
Das Gericht entschied mit diesem Urteil zugunsten einer Vertriebsassistentin aus Niedersachsen welche dagegen klagte.
Das ist ein interessantes Beispiel. Wenn ein insolventer Betrieb durch einen anderen über den Insolvenzverwalter übernommen wird und es wird mit den bisherigen Mitarbeitern weiter gearbeitet, ist das sicherlich nicht nur für zwei oder drei Tage, sondern wird so weitergeführt. Dann ist es wohl auch selbstverständlich, dass keine Aufhebungsverträge geschlossen werden. Es ist doch ein schwieriges Gebiet, alles was Arbeitsgesetze betrifft.
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