Darf Schadensverursacher Entschädigung bestimmen?

vom 08.11.2008, 19:10 Uhr

Der Schadensverursacher S und der Geschädigte G kennen sich gut, so ist es auch nicht verwunderlich, dass S sich häufiger in der Wohnung von G aufhält. Eines Tages zerstört S bei einem Besuch einen Gebrauchsgegenstand, der je nach Qualität und Ausgestaltung im stationären Handel für 20 bis 40 Euro zu erwerben ist. Der defekte Gegenstand ist schon etwas älter - ein gleichwertiger Ersatz würde derzeit etwa 30 Euro kosten.

G sieht das ganze mit Humor und bittet S sich doch mit seiner Privathaftpflichtversicherung in Verbindung zu setzen, vielleicht würde sich der Schaden ja darüber regeln lassen. S verspricht das auch und verspricht zusätzlich auch selbst für die Schaden aufzukommen, falls die Versicherung nicht einspringt oder der Aufwand zu hoch ist. Beide gehen auseinander, guter Hoffnung sich zu einigen.

Wenige Tage später treffen sich S und G, allerdings hat sich die Stimmung stark gewandelt. S teilt G sehr aufgebracht mit, dass sein Versicherungsberater ihm abgeraten habe, wegen einer solchen Lappalie die Privathaftpflicht in Anspruch zu nehmen. Im übrigen habe S bei sich daheim noch einen original verpackten Gegenstand gefunden, der dem demolierten gleiche. G solle diesen annehmen, das wäre S' letztes Angebot.

Da stellt sich G natürlich die Frage: Wer darf in einem solchen Fall die Entschädigung bestimmen? Muss G auf S' Vorschlag eingehen? Wie weit muss G S überhaupt entgegenkommen?

Es geht hier rein um die sachlich-rechtlich Seite, nicht um Moral oder ähnliches. G hat den Vorschlag abgelehnt, da G den Gegenstand ohnehin mal ersetzen wollte durch einen anderer Güte. Die Entschädigung für den defekten Gegenstand hätte G nur gern als Grundstock für die Neuanschaffung benutzt.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Hallo!

Der Schadensverursacher S muss Dem Geschädigten G den Gegenstand ersetzen. Wie er das macht ist egal. Wenn er einen neuen Gegenstand noch hat, der dem alten gleicht, dann muss auch G den von S annehmen. Denn so ist der Gegenstand ja ersetzt und S hat seine Schuldigkeit getan.

Ob G den kaputt gegangenen Artikel sowieso mal ersetzen wollte und das Geld dann für den neuen verwenden wollte ist irrelevant. Denn wenn die Sache nciht kaputt gegangen wäre, dann hätte er das Startkapital für einen neuen Gegenstand ja auch nicht.

Wenn ich Versicherungsmann wäre und S auf die Bezahlung bestehen würde, weil G das so will, würde ich an Versicherungsmensch an Versicherungsbetrug denken und den Schaden besonders prüfen. Denn G kann nicht davon ausgehen und sich freuen, wenn der Gegenstand kaputt gegangen ist, dass er dann einen neuen kaufen kann und schon etwas Geld dafür hat.

G soll soch mit dem orginal verpackten Gegenstand zufrieden geben.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Diamante hat geschrieben:Wenn ich Versicherungsmann wäre und S auf die Bezahlung bestehen würde, weil G das so will, würde ich an Versicherungsmensch an Versicherungsbetrug denken und den Schaden besonders prüfen.

Darf der Vertreter gern und der Verlauf ist unstrittig. Im übrigen ist es nicht unüblich auch geringere Schäden über die Haftpflicht zu regeln. Wer nichts Böses im Schilde führt, in diesem Fall also nicht betrügerisch handelt, hat doch auch nichts zu befürchten. Im übrigen hat G nicht auf die Abwicklung des Schadens über die Versicherung bestanden, nur darauf hingewiesen, dass das eine Möglichkeit wäre.

Diamante hat geschrieben:G soll soch mit dem orginal verpackten Gegenstand zufrieden geben.

Da S aber keinen Kaufnachweis hat und auch nicht weiß, wie alt der Gegenstand ist (einige Jahre sicher) möchte sich G aber nicht darauf einlassen. Denn würde der Gegenstand wegen Materialermüdung innerhalb kurzer Zeit kaputt gehen, wäre das mehr als ärgerlich.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge



Na endlich mal eine einfache Situation - zumindest rechtlich, wenn man hier das emotionale außer Acht lässt :lol:.

S muss G den Schaden ersetzen, ohne große Diskussion - wie ist nur insofern seine Sache, ob diese Entschädigung nun von ihm selber geleistet wird oder von seiner Haftpflichtversicherung.

Das einzige was hier von Nachteil ist, ist das G keine Originalrechnung mehr hat - diese würde ich wenn möglich nachfordern, irgendwo muss G das ja auch gekauft haben. Dann kann G von S verlangen, die Summe (Rechnung) an ihn zu zahlen (wenn der Artikel nicht zu ersetzen ist) oder die Rechnung für einen gleichwertigen Gegenstand in gleicher oder minderer Höhe zu zahlen. In der Regel geschieht dies über S´s Haftpflicht.

G muss sich nicht auf einen Vergleich mit S einlassen, das wäre nur Kulanz - da die Situation eindeutig ist würde ich keinen Vergleich eingehen.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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