Schufa Daten löschen lassen

vom 03.06.2008, 23:53 Uhr

Ich habe vor kurzem eine Selbstauskunft bei der Schufa einholen lassen und musste zu meinem Entsetzen feststellen, dass da eine uralte Rechnung anscheinend nie beglichen wurde. Also, ich erinnere mich an diesen Posten, er ist also gerechtfertigt. Allerdings habe ich damals eine Mahnung erhalten, bin dann umgezogen (hab mich natürlich auch umgemeldet, bin also nicht „untergetaucht“ oder so was) und habe dann nie wieder etwas vom Gläubiger gehört - das ist mittlerweile geschlagene 4 Jahre her.

Die Frage: sind diese Schulden nicht verjährt mittlerweile? Kann ich einen Löschantrag stellen, auch wenn die Schulden nicht bezahlt wurden?

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» Bombardelli » Beiträge: 75 » Talkpoints: 0,15 »



Verjährung ist so eine Sache...

Zuerst: Eine Mahnung wirkt sich nicht auf die Verjährungsfristen aus, denn die Unterbrechung der Verjährung kann nur durch
- eine Anerkenntnis der Schuld seitens des Schuldners erfolgen, egal in welcher Form, also ob Stundungsgesuche, Abschlagszahlungen oder Sicherheitsleistungen usw. oder
- einen Mahnbescheid oder eine Klageerhebung erfolgen.
Und auch nur dann wenn dies innerhalb der Verjährungsfrist geschah.

Grundsätzlich gilt: Verjährung gilt vom folgenden Kalenderjahr an. Wenn also eine Forderung im Jahr 1999 (egal ob am 01.01. oder 31.12.) erbracht wurde ist diese Forderung am 31.12.2001 verjährt (bei Geschäften des täglichen Lebens an Private).

Die Verjährungsfristen betragen entweder 30 Jahre (Titel, z. B. gerichtlicher Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid). Jetzt wird es komplizierter, denn es gibt z. B. Geschäfte des täglichen Lebens und daraus erwachsende Ansprüche - diese verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist von 4 Jahren gilt für Forderungen von
- Unternehmen an Handelsvertreter (z. B. aus Verträgen)
- Mietzinsen und Pachtzinsen sofern keine gewerbsmäßige Vermietung von beweglichen Sachen
- Zinsansprüchen
- Gewerbetreibenden und Kaufleuten sofern für einen Gewerbebetrieb erbracht

Für Schadenersatzansprüche gilt eine Verjährung von 3 Jahren.

Bei Rechnungen gilt im Grunde 3 Jahre. Allerdings kommt es auf die Rechnung an, siehe oben, von wem an wen, sowie dem Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

Zum Löschantrag:
In der Regel werden, auch erledigte, Forderungen nach drei Jahren von der Schufa gelöscht - hierzu muss der Gläubiger allerdings die Schufa ordnungsgemäß informieren. Fehlerhafte Einträge löscht die Schufa per Löschantrag kostenlos - hierzu müssen jedoch Nachweise erbracht werden, z. B. in Form von Quittungen.

Warum das wichtig ist: Unerledigte Forderungen bleiben solange bestehen bis die Schuld getilgt oder verjährt ist + weitere 3 Jahre die sie mindestens gespeichert werden müssen.

Man kann auch vor Ablauf dieser Frist Einträge löschen lassen mittels einer Löschungsbewilligung / Löschungsurkunde - diese beantragt man beim Amtsgericht. Diese sagt im Grunde aus, dass man aus dem Schuldnerverzeichnis entfernt wurde und gilt ebenso als Nachweis. Der Preis für eine Löschungsurkunde erfolgt auf Basis des Gerichtskostengesetzes und macht sich am Gegenstandswert fest. Das gilt übrigens nur bei einem Eintrag in das Schuldnerverzeichnis, ansonsten muss man 3 Jahre warten.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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