Haftungsregelungen zu beschädigtem Firmeneigentum
Nehmen wir mal an, dass A ein Missgeschick passiert und Firmeneigentum beschädigt. Wie es passiert ist, ist ja nun mal egal. Normalerweise kann man ja der Haftpflichtversicherung einen Schaden melden. Allerdings schließen ja viele Haftpflichtversicherungen Schäden aus, die an jemandem verursacht wurden, für den man arbeitet. Wenn A also Firmeneigentum beschädigt, wer kommt dafür auf? Wie ist so was gesetzlich geregelt? Müsste im Ernstfall A dafür aufkommen und der Firma dieses Teil ersetzen?
Es ist nicht komplett egal, wie es dazu kam, dass A das Firmeneigentum seines Arbeitnehmers beschädigte. Denn davon ist die Haftung abhängig und auch wie hoch diese ausfällt. Grundsätzlich geht man dabei von einer Beschränkung der Haftung aus.
So ist bei leichter Fahrlässigkeit eine Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeschlossen. Beispielsweise, wenn in der Teeküche eine Tasse aus der Hand rutscht und zerspringt. Die Kosten für die Beseitigung des Schadens kann der Arbeitgeber nicht auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Genau anders herum ist es bei Vorsatz. Hier ist es rechtens, wenn der Arbeitnehmer komplett für den Schaden haftet. Wird die Tasse mit Absicht auf den Boden geworfen, dann kann der Arbeitnehmer für die entstandenen Schäden komplett haftbar gemacht werden.
Knifflig ist es dagegen bei mittlerer und grober Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung der Haftung spielen mehrere Kriterien eine Rolle. Beispielsweise wie gefährlich der Job insgesamt ist, wie hoch der entstandene Schaden ist, wie lange der A dem Betrieb angehört, wie hoch sein Monatseinkommen ist. Es wird auch eine Mitschuld des Arbeitgebers geprüft, ist er seinen Pflichten nachgekommen, hätte eine Versicherung den entstandenen Schaden reguliert. Aus all diesen Fakten wird dann ermittelt, wie sehr A für den Schaden haftet. So ist es durchaus möglich, dass selbst bei grober Fahrlässigkeit A nur für einen Teil des Schadens haftet.
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