Widerruf ohne schriftliche Bestätigung gültig?

vom 25.02.2013, 20:36 Uhr

Nehmen wir an, eine Person ist einen Vertrag für eine kostenpflichtige Leistung eingegangen, ohne dies tatsächlich zu beabsichtigen. Die Rahmenbedingungen hiersei seien mal zweitrangig, also darüber, ob es möglich ist, dass der Vertrag schon rechtswidrig entstanden ist, soll es hier mal nicht gehen. Jedenfalls hat die Person ein 14-tägiges Widerrufsrecht zugesprochen bekommen und hat auch einen Widerruf gesendet. Natürlich erfolgte der Widerruf in der korrekten Form, rechtzeitig und allen vorgegebenen Regeln entsprechend.

Nehmen wir an, die Leistung, zu der der Vertrag widerrufen wurde, wurde offensichtlich storniert. Die Person, die widerrufen hat, kann also davon ausgehen, dass der Widerruf akzeptiert wurde, oder? Eine schriftliche Bestätigung, dass der Widerruf akzeptiert wurde, kam allerdings nicht zurück. Kann die Person darauf bestehen, eine schriftliche Bestätigung zu erhalten? Oder ist ein Unternehmen dazu nicht verpflichtet? Würde das Unternehmen trotz Widerruf Geld abbuchen, wäre nur die Widerrufsbestätigung ein Beweis dafür, die Abbuchung als unzulässig zu klassifizieren, oder könnte auch mit der definitiv stornierten Leistung ein erfolgreicher Widerruf bewiesen werden?

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» Wawa666 » Beiträge: 7277 » Talkpoints: 23,61 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Ich bin mir nicht ganz sicher, aber wahrscheinlich ist es beim Widerruf so wie bei einer Kündigung. Sie ist eine einseitige Willenserklärung. Damit ist es dem Empfänger nicht möglich, diese einfach nicht anzuerkennen. Entgegen der allgemeinen Auffassung bedarf es zu einer Kündigung keiner Kündigungsbestätigung, da sie auch so gültig ist. Im Zweifel muss man vor Gericht aber beweisen, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Dazu kann zum Beispiel ein Faxsendebericht oder der Rückschein eines Einschreibens hinzugezogen werden.

Um die Arbeitsbelastung so gering wie möglich zu halten, verzichten einige Firmen auf die Zusendung einer Bestätigung. Wenn die Leistung aber offensichtlich storniert wurde, so liegt ein konkludentes Verhalten vor. Als Verbraucher kann man dann meiner Ansicht nach davon ausgehen, dass derzeit kein gültiger Vertrag mehr vorliegt. Solange man die Zusendung des Widerrufes beweisen kann, würde ich mir keine Sorgen machen. Falls es trotzdem zu einer Lastschriftabbuchung kommen sollte, würde ich Kontakt mit dem Unternehmen aufnehmen. Vielleicht ist es dort nur zu einer Überschneidung zwischen der Abbuchung und der Bearbeitung des Widerrufes gekommen.

» Ariola » Beiträge: 693 » Talkpoints: 4,96 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Ariola hat geschrieben:Ich bin mir nicht ganz sicher, aber wahrscheinlich ist es beim Widerruf so wie bei einer Kündigung. Sie ist eine einseitige Willenserklärung. Damit ist es dem Empfänger nicht möglich, diese einfach nicht anzuerkennen

Genauso sehe ich es auch. Wenn ein Kaufvertrag, wahlweise der zur Inanspruchnahme einer Dienstleistung, eine beidseitige Willenserklärung darstellt und diese ausreichende Basis darstellt, um alle Rechte und Pflichten darauf zu begründen, die gesetzlich damit einhergehen, dürfte der Widerruf, der eindeutig eine Rücknahme der ursprünglich abgegebenen Willenserklärung eines Beteiligten ist, sofern er fristgerecht erfolgt und möglich ist, also, sofern ein Widerrufsrecht überhaupt besteht, als einseitige Willenserklärung desjenigen, der nicht von diesem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, fungieren und damit der Vertrag zur Erfüllung nicht mehr gültig sein.

Auch der Gesetzestext gibt eigentlich genau darüber Auskunft, wie ein Widerruf zu erfolgen hat. Bei einem Kaufvertrag genügt als Ausübung des Widerrufsrecht beispielsweise die fristgerechte Rücksendung der Sache, d. h. dass nicht einmal ausdrücklich schriftlich der Widerruf von Seiten des Widerrufenden erklärt werden muss. Bei einer Dienstleistung wird der Widerruf zwar der schriftlichen Form bedürfen, aber es sollte genügen, wenn er lediglich von der widerrufenden Vertragspartei erklärt wird. Dass ein Widerruf angenommen werden muss, um wirksam zu sein, habe ich jedenfalls noch nicht in den entsprechenden Gesetzestexten finden können, zumal der Widerruf ein geltendes Recht darstellt, das in Anspruch genommen werden kann. Es handelt sich nicht um eine Erklärung, die auf Kulanzbasis angenommen oder bei der es sich um eine Vereinbarung handelt, die beantragt oder separat geschlossen werden muss.

Daher meine auch ich, dass es genügt, wenn eine Seite den Widerruf erklärt, allerdings würde ich das nicht nur als Stornierung der eigentlichen Leistung handhaben, sondern als schriftlich erklärten Widerruf mit entsprechendem Wortlaut. Eine schriftliche Rückmeldung der Gegenseite würde ich nur dann erwarten, wenn diese der Auffassung ist, dass der Widerruf nicht wirksam erfolgt ist.

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» moin! » Beiträge: 7218 » Talkpoints: 22,73 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Im letzten Jahr hatte ich einen ähnlichen Vorgang im Bekanntenkreis. Nach knapp zwei Jahren kam plötzlich Post zu einem damals gekündigten Vertrag von einem Inkassounternehmen. Die schriftliche Kündigung oder in dem Fall eben der Widerruf allein reichen nicht aus. Solange man keine entsprechende Bestätigung dazu bekommt, bleibt das alles so erhalten, wie es abgeschlossen wurde.

Daher sollten solche Schreiben vor allem als Einwurfeinschreiben verschickt werden. Damit kann schon nachvollzogen werden, dass der Brief auch den Empfänger erreicht hat. Natürlich ist das noch kein Beweis, dass man auch den schriftlichen Widerruf im Briefumschlag hatte. Dazu ist es sinnvoll mit Zeugen zu verschicken.

Habe ich erst vor zwei Jahren so gemacht und schützt mich noch immer vor der Behauptung des Unternehmens, dass die Kündigung nicht im Umschlag war. Aber insgesamt benötigt man eben die Bestätigung zu einer Kündigung oder einem Widerspruch. Ansonsten steht im Fall der Fälle eben Aussage gegen Aussage.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge



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