Umgangsregelungen und Schichtdienst des Vaters
Herr A. hat sich vor zwei Jahren von seiner Frau getrennt. Die beiden haben zwei gemeinsame Kinder, für die Herr A. auch regelmäßig Unterhalt bezahlt. Nach längeren Streitereien wurde nun auch der Umgang gerichtlich festgelegt. Herr A. darf seine Kinder alle zwei Wochen von Freitagnachmittag bis Samstagabend haben. Herr A. wohnt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen und die Umgangswochenenden klappten bisher wunderbar.
Nun hat Herr A. nach langer Suche endlich wieder eine Anstellung in seinem erlernten Beruf als Bäcker gefunden. Dort muss er auch regelmäßig von Freitagnacht auf Samstag arbeiten. Was nun natürlich schwer mit den Umgangszeiten unter einen Hut zu bringen ist. Die Mutter weigert sich die Umgangszeiten anzupassen. Die Lebensgefährtin von Herrn A. arbeitet auch Schichtdienst und kann sich somit in der Zeit ebenfalls nicht um die Kinder kümmern. Alleine lassen kann man die Kinder über Nacht auch nicht, weil sie zu jung sind.
Wie kann man das nun regeln? Herr A. wird in seinem Beruf fast in jedem Betrieb zu den Zeiten arbeiten müssen. Er liebt seinen Beruf und verdient dort auch wesentlich mehr, als er vorher verdient hat, was ja auch seinen Kindern zu Gute kommt. Wohin kann sich Herr A. wenden, um eventuelle eine Einigung mit seiner Ex- Frau zu erzielen? Kann Herr A. verlangen, dass die Umgangszeiten neu geregelt werden, weil sich seine Arbeitszeiten grundlegend geändert haben?
Natürlich kann Herr A. eine Anpassung der Umgangszeiten verlangen. Jedem Vater wird bei Gericht gesagt, dass er dafür sorgen muss, seinen Unterhaltsverpflichtungen ordentlich nachzukommen. Das geht aber nur, wenn man arbeitet. Passen dann die Arbeitszeiten nicht mehr mit dem festgelegten Umgangszeiten zusammen, dann muss man diese Zeiten eben anpassen.
Zuerst sollte Herr A. sich beim Jugendamt beraten lassen. Diese werden dann einen Termin mit der Mutter der Kinder vereinbaren und versuchen neue Regelungen zu treffen. So dass Herr A. dann die Kinder vielleicht von Samstag auf Sonntag hat, wo er ja nicht arbeiten muss. Schlägt dieser Vermittlungsversuch fehl, so kann Herr A. nur den Klageweg einschlagen.
Bei einer erneuten Gerichtsverhandlung wird man auf alle Fälle zugunsten von Herrn A. entscheiden. Immerhin will er ja weiterhin seine Rechte wahrnehmen und benötigt nur einen anderen Zeitraum für den Umgang. Dabei sollte sich seine Ex-Frau aber darüber im Klaren sein, dass sie die Anwalts- und Gerichtskosten von Herrn A. zu tragen hat, sofern ihr keine Prozesskostenhilfe zusteht.
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