Erwerbsunfähig und Schwangerschaft- wer muss informiert werd
Frau A. ist erwerbsunfähig und bezieht deshalb eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Außerdem bezieht sie ergänzende Sozialleistungen, abhängig von der Gesetzeslage, weil ihr Einkommen sehr niedrig ist. Frau A. ist auch nicht berufstätig. Sie hat also keinen Nebenjob oder ähnliches.
Frau A. weiß seit kurzem das die schwanger ist. Vom Vater des Kindes hat sie sich getrennt und möchte auch nicht nur wegen des Kindes mit ihm zusammen leben. Er ist aber informiert und ist auch bereit für den Kindesunterhalt auf zu kommen. Nun weiß aber Frau A. nicht, ob sie den Ämtern und der Rentenversicherung melden muss, dass sie schwanger ist. Das sie sich bei den Ämter wohl wird melden müssen, wenn das Kind geboren ist, ist klar. Aber muss sie schon die Schwangerschaft dort melden? Und muss sie die Rentenversicherung über die Schwangerschaft informieren?
Die Rentenversicherung ist in dem Fall wie ein Arbeitgeber anzusehen und muss informiert werden. Denn spätestens wenn Frau A in den Mutterschutz geht, ist ja die Krankenkasse zuständig für diese Zeit finanziell für Frau A zuständig. Würde die Rentenkasse dann noch nichts von der Schwangerschaft wissen, so käme es zu doppelten Zahlungen. Diese muss dann Frau A auch wieder ausgleichen.
Das es je nach Beginn des Mutterschutzes zu Überschneidungen bei den Zahlungen kommen kann, ist nicht selten. Die Kassen regeln das dann auch meist unter sich, so das die versicherte Schwangere nur darüber in Kenntnis gesetzt wird. Wenn aber Frau der Rentenkasse die Schwangerschaft und den damit errechenbaren Beginn des Mutterschutzes nicht mitteilt, könnte ein böswilliger Sachbearbeiter auch Vorsatz unterstellen, das Frau A eben doppelt kassieren wollte.
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