Rechte am Bild innerhalb der Familie
A und B sind Geschwister, beide in einer Community angemeldet und verstehen sich nicht wirklich toll. Nun hat A in ihrem Account auch Bilder ihrer Kinder. Leider sind da auch Fotos dabei, wo der Sohn von B mit drauf ist. Den Aufforderungen die entsprechenden Bilder zu entfernen oder den Sohn von B unkenntlich zu machen, kam A bisher nicht nach.
Nun fragt B halt welche Gesetze als Grundlage dienen, um A aufzuzeigen, das sie der Aufforderung nachkommen muss, entweder die Bilder zu entfernen oder halt das Kind unkenntlich zu machen.
Ich halte nicht wirklich viel davon wenn Geschwister sich gegenseitig wegen nichts und wieder nichts verklagen – und danach sieht es in diesem Fall ja aus. Eine gesetzliche Grundlage gibt es aber selbstverständlich; und zwar „das Recht am eigenen Bild“.
In der Theorie hat das auf dem Foto abgebildete Kind der verärgerten B das Recht am eigenen Bild; könnte also verlangen dass sein Gesicht geschwärzt oder das Foto komplett entfernt wird. Da das Kind aber vermutlich noch minderjährig ist, kann es dieses Recht nicht selbst wahrnehmen und wird bis zur Volljährigkeit vom gesetzlichen Vormund, also den Eltern vertreten.
B kann also an Stelle des Kindes verlangen dass das Bild entfernt oder zumindest in der Form unkenntlich gemacht wird, dass ihr Sohn nicht mehr zu erkennen ist. Den Gesetzestext findet man im „Kunsturheberrechtsgesetz“, Paragraph 22.
A hat grundsätzlich nicht das Recht die Bilder im Internet weiterhin öffentlich zu zeigen. B kann A also jederzeit wegen der Rechte am eigenen Bild verklagen. Ob die beiden Geschwister sind oder nicht wirkt sich grundsätzlich gar nicht auf die Möglichkeit der Klage aus. Die Rechte am eigenen Bild gelten nur dann nicht, wenn es sich um eine sogenannte "Person des öffentlichen Lebens" handelt. Wenn B also ein prominenter Politiker, Musiker oder Schauspieler wäre, könnte er seine Rechte in diesem Fall nicht geltend machen.
So viel sei an dieser Stelle zur bloßen Formalität gesagt. Jetzt werde ich die Sache noch kurz von einem persönlichen Standpunkt heraus beurteilen. Ich finde solche Streitereien in den Familien immer furchtbar traurig. Natürlich hat A kein Recht der Welt das Bild von B weiterhin im Internet zu präsentieren, andererseits kann ich auch die ganze Aufregung darum nicht verstehen. Es ist in meinem Augen nun wirklich kein Kapitalverbrechen ein Bild online zu stellen. Man sollte sich an dieser Stelle fragen, ob B die Genugtuung so viel Wert ist, wie die Anwaltskosten, die er bezahlen muss.
Es kommt ganz darauf an, was es für Bilder sind. Sind es Gruppenbilder, wo der Sohn von B mit drauf ist, wo also er eigentlich nur einer von vielen Menschen ist, die mit auf dem Bild sind, dann ist es ein Bild, dass man überall veröffentlichen kann. Ist es aber ein Bild, wo der Sohn von B als Hauptmotiv gilt, dann kann B darauf bestehen es wegmachen zu lassen.
Es ist also nur dann rechtens auf die Entfernung zu bestehen, wenn es kein Bild ist, wo mehrere Personen mit drauf sind, die zusammen etwas unternehmen oder wo ein Gruppenbild gemacht wurde. Sonst müsste jeder Fotograf, der wild in der Stadt fotografiert dann jeden, der ins Bild läuft fragen, ob er das Bild zum Beispiel in die Zeitung setzen darf.
Auch wenn es eine Gruppe ist von der das Foto gemacht wrde so kann B trotzdem verlangen, dass das Kind geschwärzt wird. Unsere Schule brachte auch die Einverständniserklärung aller Eltern um die Klassenfotos zu veröffentlichen.
Es handelt sich dabei um Bilder wo drei minderjärhige Kinder abgebildet sind. Soweit mir bekannt wird da eine Gruppe erst ab 7 Personen definiert. Und damit ist der Sohn von B kein Beiwerk mehr, was zufällig mit auf dem Foto ist. Vor allem, da es sich halt um kleine Kinder handelt und das Profil von A auch für jeden zugänglich ist, sieht B sich gezwungen zu handeln.
Und da jedes Reden nichts nutzt, ist B eben langsam soweit, das er eben auch rechtliche Schritte gegen seine Schwester unternehmen will. Es kann doch auch unter Geschwistern nicht die Norm sein, das man sich über Gesetze und vor allem eben Wünsche des anderen so hinwegsetzt.
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