Wandlung - was ist mit der Garantie?
Angenommen ein Elektrogerät macht nach einigen Monaten Probleme und funktioniert nicht mehr richtig. Der Hersteller lässt das Gerät in der Vertragswerkstatt reparieren - für den Kunden natürlich völlig kostenlos. Im Idealfall ist der Defekt behoben und man kann sein Gerät wieder ganz normal nutzen. Es kann aber auch vorkommen, dass der Defekt nach einiger Zeit erneut auftritt, nicht behoben werden kann oder die Reparatur sich für den Hersteller nicht mehr lohnt. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder lässt man sich von seinem Händler den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsgebühr auszahlen oder aber man geht auf eine Wandlung ein.
Das zweite Angebot ist natürlich die bessere Wahl - für beide Seiten. Der Hersteller bindet den Kunden wieder an sich und der Kunde bekommt (manchmal gegen einen Pauschalaufpreis) ein vergleichbares, aktuelleres und vor allem neues Gerät. Wie sieht es aber mit der Garantie aus? Hätte das gewandelte Elektrogerät nur noch die Restgarantie des Vorgängers oder aber sind die Hersteller so entgegenkommend und geben einem eine neue 2 jährige Garantie?
Also pauschal würde ich jetzt mal sagen, dass man eine neue Garantie bekommt, wei ldas Gerät ja auch neu ist und somit eben auch minesdtens zwei Jahre durchhalten sollte. Hast du dafür einen neuen Beleg bekommen? Auf dem steht ja dann immer das Kaufdatum und nach dem richtet sich ja auch die Garantie. Im Notfall aber einfach mal nachfragen, am besten im Voraus, damit der verkäufer im Falle des Falles nicht auf einmal was anderes sagt.
Also im Normalfall ist es so, dass der Händler dem Käufer bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag (Wandelung) folgendes anbietet. Zum einen, wie schon richtig, die Erstattung des Kaufpreis abzgl einer Nutzungsentschädigung oder aber ein anderes Gerät. (Manchmal mit Aufpreis oder sogar einer Erstattung).
Bei der Wahl eines anderen Artikels kommt ein neuer Kaufvertrag zustande, so dass die Garantie und Gewährleistung ab Datum der neuen Rechnung von vorne beginnt. Es ist nicht rechtens, wenn der Käufer bei einem Gerät, welches er nach 2 Monaten z. B. zurücknimmt im Zuge des Rücktritts vom Kaufvertrag, dass er dann nur noch 22 Monate Gewährleistung gibt.
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