Unfälle durch Streusalzverbot, wer kommt auf?

vom 08.12.2010, 15:02 Uhr

Wie ich hier schon geschrieben habe Streusalzverbot in vielen Städten? herrscht in manchen Städten jetzt im Winter ein Streusalzverbot für Privatleute. Die Bürgersteige und auch die privaten Parkplätze und Auffahrten sind gefährlich glatt, weil Splitt und Sand nicht viel nutzen.

Nehmen wir mal an, Frau A geht aus dem Haus.Der Parkplatz mit Auffahrt für die Autos, der gleichzeitig auch Fußweg ist muss Frau A überqueren um zu den Mülltonnen zu kommen oder um einkaufen zu gehen. Dieses Grundstück ist zwar geräumt und es ist Sand gestreut, aber der Parkplatz ist dennoch spiegelglatt, weil man den Sand auch nicht so verteilen kann, dass alle Stellen bedeckt sind. Vor allem schneit es immer wieder darauf und die Autos fahren den Schnee platt und es wird wieder glatt.

Wenn Frau A nun hinfällt und sich das Bein bricht, wer kommt für diesen Unfall auf? Der Vermieter hat den Hausmeister beauftragt Sand zu streuen, weil Salz nicht mehr gestreut werden darf. Der Hausmeister hat es so gut es geht gemacht, aber es ist ja immer noch glatt. An wen müsste Frau A sich im Falle eines Unfalls wenden?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Streusalz ist nicht das einzige Mittel der Wahl um glatte Flächen abzustumpfen. Wenn der Vermieter dafür Sorge getragen hat, dass die Fläche ordentlich abgestumpft ist, auch wenn das der Hausmeister getan hat, dann ist das in Ordnung und er ist nicht zu irgendwelchem Schadenersatz verpflichtet.

Zusätzlich gilt: auch Frau A muss sich entsprechend der Witterung vorsichtiger bewegen und wenn sie erkennt, dass der Parkplatz (der auch Fußweg ist) vereist ist unter Umständen einen Umweg in Kauf nehmen.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


Verantwortlich für die Schneeräumung ist immer der Eigentümer. Er kann diese Pflicht per Mietvertrag zwar an Mieter abtreten, aber dennoch könenn Ansprüche vorerst an ihn gestellt werden. Er, bzw. die Versicherung wird sich dann an den eventuell Zuständigen wenden.

Ob es allerdings etwas bringt, ist fraglich. Wenn es Glatt ist, kann von jedem besondere Vorsicht erwartet werden, auch wenn eine Räumpflicht besteht. Möglicherweise wird per Gericht entschieden, dass die abstumpfenden Massnahmen nicht ausreichend waren und der Hausmeister in diesem Falle haftbar ist, aber darauf verlassen würde ich mich nicht.

Den enstandenen Schaden wegen des Streusalzverbots dann eventuell auf die Kommune abzuwälzen wird auch nicht funktionieren.

» Squeeky » Beiträge: 2792 » Talkpoints: 6,18 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



@JotJot>: Der Hausmeister hat den Schnee weggeschaufelt und dann auf die vereisten Stellen Sand gestreut. Es hat wieder geschneit und die Autos sind über diese Fläche gefahren und haben diese platt gefahren und es ist wieder glatt. Wenn man diese Fläche abstumpfen will, sodass diese nicht mehr glatt ist, muss man ständig Sand darüber streuen oder stündlich Schnee schaufeln. Da die Autos den Schnee aber festgefahren haben, kann man da nichts mehr schaufeln.

Einen Umweg kann man nicht machen. Man kommt aus der Haustüre raus und muss den Weg nach vorne gehen um das Grundstück zu verlassen. Es ist der einzige Weg, der von dem Haus wegführt. Man kann weder Müll wegbringen noch einkaufen gehen, wenn man diesen Weg nicht gehen kann.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Diamante, dann einfach mal in der Straßenreinigungssatzung der Kommune nachlesen. Meist ist ein Räumen unverzüglich nach dem Schneefall festgeschrieben. Es besteht also keinesfalls die Pflicht, dass der Hausmeister beständig streut. Übrigens wäre bei solchem Schneefall auch Salz nicht unbedingt sehr wirksam, so dass sich wohl A hier auch unter Umständen eine Mitschuld anrechnen lassen muss. Dazu wäre sicher auch zu prüfen, ob A denn wirklich den Müll zu dem Zeitpunkt wegbringen musste und ob der Hausmeister eben nicht unverzüglich geräumt hat.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


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