Arbeitszeugnis nach Kündigung schon in Kündigungszeit?
A ist zum 30.09.2015 gekündigt aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. A will natürlich auch schon Bewerbungen schreiben um im besten Falle auch sofort oder am 01.10.2015 eine neue Anstellung zu finden. Das gestaltet sich aber sehr schwierig. Denn der Chef meint, dass A ja noch nicht weg ist und er Zeit hätte. Die Sekretärin hat schon ein Zeugnis geschrieben, aber der Chef unterschreibt es noch nicht. A wäre ja noch nicht weg.
Der Chef kennt A und er weiß, dass A auch die Kündigung nicht so ohne weiteres hinnimmt. Dass A einen Anwalt eingeschaltet hat, wird der Chef vermuten. Weiß aber darüber noch nicht konkret Bescheid.
A vermutet, dass der Chef, je nachdem, wie der Gütetermin ausgeht auch das Zeugnis schreiben will. Wann muss ein Chef nach der Kündigung auf Bitte hin denn ein Arbeitszeugnis ausstellen bzw. unterschreiben? Kann A das Zeugnis sofort verlangen? Oder hat der Chef wirklich das Recht erst am letzten Arbeitstag ein Zeugnis zu geben? Sollte A umgehend den Anwalt beauftragen das Zeugnis einzumahnen?
A hat leider erst mit Ablauf der Kündigungsfrist das Recht auf ein endgültiges Arbeitszeugnis. Da die Kündigungsfrist jetzt nicht mehr so lang ist, könnte der Arbeitgeber das Zeugnis natürlich herausrücken, aber dazu verpflichtet ist er nicht. Erst wenn das Arbeitsverhältnis endet muss das Zeugnis ausgestellt werden.
Allerdings hat A bereits jetzt, so wie während seiner gesamten Zeit bei diesem Arbeitgeber ein Recht auf ein Zwischenzeugnis. Mit dem Zwischenzeugnis kann er sich auch bewerben. Allerdings kann nicht von seinem Zwischenzeugnis auf das endgültige Zeugnis schließen. Es besteht kein Recht, dass Formulierungen aus dem Zwischenzeugnis ins Arbeitszeugnis kommen.
Sollte übrigens die Kündigungsschutzklage erst nach dem Ablauf der Kündigungsfrist stattfinden, ist das kein Grund die Herausgabe des endgültigen Zeugnisses zu verweigern oder zu verzögern. Das steht A ab Ende September zu, auch wenn er Aussichten hat, die Klage zu gewinnen und wieder eingestellt zu werden.
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