Ehegattensplitting auch für Unverheiratete denkbar?

vom 02.08.2020, 18:31 Uhr

Mit dem Ehegattensplitting soll es ja möglich sein, sich steuerlich etwas besser aufzustellen. Der Name irritiert mich aber ein wenig und ich frage mich daher, ob solch ein Ehegattensplitting auch für Unverheiratete, also für Lebensgemeinschaften möglich ist. Hattet oder kennt ihr schon solche Fälle und wie sieht denn da die Rechtslage aus? Ist ein Ehegattensplitting für Unverheiratete überhaupt nur vorteilhaft oder könnten sich daraus auch eventuelle Nachteile ergeben?

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» Lupenleser » Beiträge: 1125 » Talkpoints: 850,16 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Das würde dem Sinn des Ehegattensplittings widersprechen. Durch das Ehegattensplitting bekommt man steuerliche Vorteile, wenn einer der beiden mehr verdient als der andere. Dafür nimmt man dem Staat ein Stück finanzielle Verantwortung ab. Der Ehemann oder die Ehefrau muss im Arbeitslosenfall, wenn das Arbeitslosengeld 1 ausläuft, für den anderen sorgen. Der Staat spart sich also Hartz 4. Der Ehepartner übernimmt also Verantwortung, die sonst der Staat übernehmen müsste.

» blümchen » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


blümchen hat geschrieben:Das würde dem Sinn des Ehegattensplittings widersprechen. Durch das Ehegattensplitting bekommt man steuerliche Vorteile, wenn einer der beiden mehr verdient als der andere. Dafür nimmt man dem Staat ein Stück finanzielle Verantwortung ab. Der Ehemann oder die Ehefrau muss im Arbeitslosenfall, wenn das Arbeitslosengeld 1 ausläuft, für den anderen sorgen. Der Staat spart sich also Hartz 4. Der Ehepartner übernimmt also Verantwortung, die sonst der Staat übernehmen müsste.

Da muss ich dir leider widersprechen. Auch unverheiratete Paare (sozusagen in wilder Ehe), welche einen Haushalt führen, werden vom Staat als sogenannte Bedarfsgemeinschaft gesehen und müssen finanziell füreinander sorgen.

Der Gesetzgeber sagt im § 20 SGB XII, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht bessergestellt sein darf, als die eheliche Gemeinschaft. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Partner, der nicht für sich selbst aufkommen kann, zunächst kein Anrecht auf staatliche Sozialleistungen hat. Dies habe ich selbst auch schon in der Praxis erfahren bzw. ist das auch aktuell so.

Mein Partner erhält eine so geringe Erwerbsminderungsrente, dass er auf jeden Fall noch mit Sozialleistungen aufgestockt werden müsste, wenn er alleine leben würde. Da ich, als Mitbewohnerin seines Haushaltes, allerdings genug verdiene bekommt er nichts zusätzlich vom Staat. Selbst ein mögliches Ausbildungsgehalt etc. unserer Tochter würde bei den Einnahmen unserer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.

Bezüglich der Einkommenssteuer und der Veranlagung werden die Partner der "wilden Ehe" allerdings leider als Alleinstehende eingestuft. Sie haben also keine Möglichkeit eine gemeinsame Veranlagung zu erhalten und profitieren somit nicht vom sogenannten Splittingtarif. Ich arbeite also mit Steuerklasse I.

Aus diesem Grund hört man ja auch immer wieder mal den scherzhaften "Ausspruch" mancher Eheleute, dass sie nur wegen der Steuervorteile verheiratet sind.

» EngelmitHerz » Beiträge: 3943 » Talkpoints: 17,00 » Auszeichnung für 3000 Beiträge



Das wusste ich nicht. Ich dachte immer, dass nur ein Verheirateter für seinen Ehepartner finanziell sorgen muss. Dann wäre es allerdings ungerecht, dass das Ehegattensplitting vom Verheiratetenstatus abhängig ist und nicht vom gemeinsamen Haushalt. Bekommt man denn kein Hartz 4, wenn man mit jemandem zusammenwohnt, der gut verdient? Dann würde das ja auch für normale Wohngemeinschaften gelten. Warum sollten die denn füreinander sorgen?

Aber ich gebe zu, dass ich das bis jetzt anders gesehen hatte. Muss mich wohl genauer informieren, bevor ich hier meinen Senf dazugebe. Ich war der festen Meinung, dass das Ehegattensplitting der Ausgleich dafür ist, dass einer für den anderen finanziell sorgt und dem Staat die Last abnimmt.

» blümchen » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Man unterscheidet in solchen Fällen zwischen Wohngemeinschaft, Haushaltsgemeinschaft oder auch einer eheähnlichen Gemeinschaft. Das alles jetzt ausführlich zu erklären würde hier in einem Offtopic-Beitrag enden, aber ich kann dir da zum Beispiel einen Link dafür geben.


In meinem Fall zählen mein Partner und ich als eheähnliche Lebensgemeinschaft und somit als Bedarfsgemeinschaft. Dazu zählt, wenn man als Partner länger als ein Jahr zusammenlebt, mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgt oder befugt ist über das Einkommen / Vermögen des anderen zu verfügen. Da wir schon 15 Jahre zusammen leben und auch eine gemeinsame Tochter haben die mit uns lebt, gehören wir also definitiv zu dieser "Kategorie" der eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Diese wird im Fall von Hartz IV rechnerisch, wie gesagt, wie eine Ehe behandelt.

» EngelmitHerz » Beiträge: 3943 » Talkpoints: 17,00 » Auszeichnung für 3000 Beiträge


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