Begrenzung der Kinderbetreuungskosten wird vom BFH geprüft
Schon seit dem Steuerjahr 2006 ist es unter bestimmten Umständen möglich die Kosten für die Kinderbetreuung steuermindernd geltend zu machen. Höchstens 4.000 Euro jährlich sind dabei absetzbar, wobei eben auch nur zwei Drittel der Gesamtkosten berücksichtigt werden. Genau diese Begrenzung prüft der Bundesrechnungshof derzeit, genauer gesagt wird geprüft, ob die Begrenzung der notwendigen Kosten mit dem objektiven Nettoprinzip vereinbar ist.
Eine Änderung würde alle Steuerbescheide ab dem oben genannten Steuerjahr betreffen. Ein Einspruch gegen noch nicht bestandskräftige Bescheide ist aber nicht nötig, da das Finanzministerium die Beschränkung der Absetzbarkeit in den Vorläufigkeitskatalog aufgenommen hat.
Ich weiß gar nicht genau, was da letzten Endes überhaupt rausgekommen ist, aber diese Zugprüfung der Begrenzung der Kinderbetreuungskosten, war ja selbst nach einigen Jahren immer noch nicht abgeschlossen. Zudem war ja auch mal eine Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, eine Erhöhung der Freibeträge für Behinderte oder auch ein Arbeitszimmer-Pauschbetrag im Gespräch. Aber wegen der zu erwartenden Steuerausfälle, waren diese Vorhaben wohl nicht durchsetzungsfähig.
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