Wann wird wie viel Trennungsunterhalt fällig?
Wenn Paare sich trennen, dann kann ja wohl unter Umständen auch ein Trennungsunterhalt fällig werden. Aber wann ist das denn der Fall? Wie wird denn in diesem Zusammenhang eine Trennung definiert und wer legt denn die Höhe eines Trennungsunterhaltes fest? Kann man auch bei einer „Trennung auf Probe“ einen Unterhalt einfordern oder welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Trennungsunterhalt überbrückt den Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung. Der Gesetzgeber fordert ein Trennungsjahr, damit beide Partner sich wirklich sicher sind. Und weil in dieser Zeit eine Versöhnung nicht ausgeschlossen ist und die Ehe offiziell weiter besteht, fällt der Trennungsunterhalt höher aus als ein möglicherweise anfallender nachehelicher Unterhalt. Schließlich sind Ehepartner einander zum Unterhalt verpflichtet und es geht nicht, dass einer in Saus und Braus lebt und dem anderen die Butter auf dem Brot nicht gönnt.
Trennungsunterhalt gibt es unter drei Voraussetzungen. Die erste wäre, dass das Ehepaar getrennt lebt. Es gilt die klassische Trennung von Tisch und Bett. Oh getrennte Wohnungen vorhanden sind, ist egal. Es geht auch in einer Wohnung, wenn kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird.
Dann muss der Partner, der den Trennungsunterhalt fordert, bedürftig sein. Das ist unbestritten der Fall, wenn einer nicht gearbeitet hat. In dem Fall stehen ihm drei Siebtel des bereinigten Einkommens des Verdieners zu. Im Trennungsjahr muss sich der Schwächere auch keinen Job suchen. Aber auch jemand, der weniger verdient als der Ehepartner, erhält Trennungsunterhalt, wenn er nach der Trennung weniger Einkommen zur Verfügung hat als vorher. Der Trennungsunterhalt soll den gleichen Lebensstandard wie vorher sichern.
Und natürlich muss der, der den Trennungsunterhalt zahlen soll, leistungsfähig sein. Etwa 1.200 Euro müssen ihm bleiben. Trennungsunterhalt gibt es nur, wenn er eingefordert wird. Aber das gilt natürlich auch für eine Trennung auf Probe, schließlich kann man die Scheidung nicht vor Ablauf des Trennungsjahres einreichen und den Antrag wieder zurückziehen.
Zeitlich begrenzt wird der Anspruch nur durch die rechtskräftige Scheidung. Manche Ehepaare leben Jahrzehnte in dieser Situation. In einigen Fällen entfällt der Trennungsunterhalt schon vor der Scheidung. Das gilt dann, wenn der Schwächere arbeitet und irgendwann ebenso viel verdient wie der Unterhaltspflichtige. Eine neue Partnerschaft mit gemeinsamem Haushalt kann den Anspruch kippen. Und wer eine schwere Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen verübt, verwirkt seinen Anspruch.
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