Einstweilige Verfügung bei Annäherungsverbot immer mitführen
A hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, dass sich ihr Exfreund, der sie schon mehrmals bedroht hat, ihr nicht weiter nähern darf als 200 Meter. Nun war sie neulich in der Nachbarstadt einkaufen und ihr folgte schon der Wagen von ihrem Exfreund. In der Innenstadt stand er dann auch vor jedem Geschäft in das sie ging. Auf der Fußgängerzone hat sie dann einen Polizisten angesprochen und ihr den Fall geschildert.
Der Polizist war sehr freundlich, aber er konnte nicht helfen, weil sie die einstweilige Verfügung nicht mitgeführt hat und er dadurch nicht sehen konnte, ob sie die Wahrheit sagt. Als er den Exfreund ansprach meinte der Ex nur, dass er erstmal zufällig da war und er keine einstweilige Verfügung kennt.
Muss man eine einstweilige Verfügung wirklich immer mitschleppen? Die Gefahr, dass man sie verliert ist ja doch sehr groß und der Polizist meinte, dass eine Kopie nicht gilt, weil man da nicht erkennen kann, ob es eventuell eine Fälschung ist.
Dass eine Kopie nicht gilt, hätte ich nicht gedacht. Ich hätte jetzt einfach vermutet, dass es sinnvoll ist, immer eine Kopie dabei zu haben. Zumindest kann man dann als Polizei beim Gericht unter dem Aktenzeichen nachfragen, ob Frau X tatsächlich so ein Schreiben rechtmäßig erhalten hat. Und Frau X kann sich ja sicher mit einem Personalausweis ausweisen.
Wenn ich Frau X wäre. würde ich zu dem Gericht gehen, das die Urkunde ausgestellt hat und mich nach zwei Dingen erkundigen. Erstens, ob man wirklich das Original mit führen muss, oder ob eine Kopie ausreichend ist oder vielleicht sogar eine beglaubigte Kopie. Zweitens, ob man im Notfall, wenn man das Original durch das Mitführen verliert, eine zweite Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses erhalten kann und wenn ja, wie viel das kosten würde.
trüffelsucher hat geschrieben:Wenn ich Frau X wäre. würde ich zu dem Gericht gehen, das die Urkunde ausgestellt hat und mich nach zwei Dingen erkundigen. Erstens, ob man wirklich das Original mit führen muss, oder ob eine Kopie ausreichend ist oder vielleicht sogar eine beglaubigte Kopie. Zweitens, ob man im Notfall, wenn man das Original durch das Mitführen verliert, eine zweite Ausfertigung des Gerichtsbeschlusses erhalten kann und wenn ja, wie viel das kosten würde.
Das ist ein guter Vorschlag. Zumal es ja theoretisch auch sein kann, dass die Verfügung vom "Stalker" beschädigt oder zerstört wird und man dann vielleicht keine Beweise mehr hat, um nachweisen zu können, dass da ein Annäherungsverbot existiert. Daher kann ich verstehen, dass die Dame eher eine Kopie mit sich mitführt und nicht das Original. Sich aber beim örtlichen Gericht zu erkundigen ist nicht verkehrt.
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