Müssen Rentner auf sonstige Einkünfte SV-Beiträge zahlen?

vom 18.02.2019, 07:34 Uhr

Ein Bekannter ist in Rente gekommen. Er hat noch Kapitaleinkünfte. Nun fürchtet er, dass dies bei einem Antrag auf Erstattung der Zuzahlungen herauskommt und er letztlich noch mehr zahlen müsste. Er ist gesetzlich pflichtversichert. Sind weitere Einkünfte bei ihm sozialversicherungspflichtig? Wo kann man dies nachlesen?

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Wenn er in der Krankenversicherung der Rentner ist, muss er auf Kapitaleinkünfte keine Krankenversicherung und Pflegeversicherung zahlen. Wenn nicht, dann schon. Ich würde einen Termin bei der Rentenversicherung ausmachen. Dort kann er sich ausführlich beraten lassen. Auch auf den Internetseiten der Rentenversicherung und den Krankenversicherungen gibt es umfangreiche Informationen. Wenn es um die Krankenkassenbeiträge für freiberufliche Nebentätigkeiten geht und dein Bekannter in der Krankenversicherung der Rentner ist, fallen die kompletten Krankenversicherungsbeiträge für seine freiberufliche Tätigkeit an, die sich dann unter Umständen gar nicht mehr lohnt. Diesbezüglich sollte er sich von seiner Krankenversicherung beraten lassen.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »


In Paragraph 238 SGB V ist geregelt, dass Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung keine weiteren Einkünfte anzugeben brauchen. Nach Paragraph 62 SGB V sind allerdings für die Ermittlung der Zuzahlungen alle Einkünfte heranzuziehen. Es wäre schön, wenn dies so bestätigt werden könnte.

» Juri1877 » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Ich habe doch oben schon geschrieben, dass es auf die Art der sonstigen Einkünfte ankommt. Als nebenberuflich Selbstständiger musst du Krankenversicherung bezahlen. Nur Kapitaleinkünfte, wie etwa Zinseinkünfte, sind nicht krankenversicherungspflichtig, außer wenn du nicht in der Krankenversicherung der Rentner bist.

Verbindliche Auskünfte kann dir nur die Rentenversicherungsanstalt oder die Krankenkasse geben. Es gibt ja auch noch Betriebsrenten und andere Einkünfte, wie etwa Mieteinnahmen. Da weiß ich aber nicht Bescheid. Ich bin wegen meiner früheren Zeiten als Freiberufler Gott sei Dank gerade noch so in die Krankenversicherung für Rentner hineingeraten.

Ich muss für meine Selbstständigkeit so viel zusätzliche Krankenversicherung und Pflegeversicherung zahlen, dass es sich fast gar nicht lohnt. Für meine Kapitaleinkünfte muss ich aber keine Krankenversicherung zahlen. Aber wie gesagt, verbindlich sagen kann dir das nur die Krankenversicherung oder die Rentenversicherung. Wahrscheinlich eher die Krankenversicherung. Tipp: einfach mal anrufen.

» anlupa » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Mod am 25.02.2019, 01:27, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen


Soweit ich weiß schon. Die Mutter einer Freundin ist seit Mitte 2018 in Pension. Sie führt jedoch ihre Buschenschänke noch weiter. Also bekommt sie die Pension und muss sich für die Einkünfte aus der Landwirtschaft versichern. Bei uns ist es in diesem Fall die Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Auf Kapitalanlagen muss man sowieso die Kest abführen oder? Denke hier muss man keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen.

» TinaPe » Beiträge: 451 » Talkpoints: 13,09 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Grundsätzlich ist man auch als Rentner Sozialversicherungspflichtig, was bedeutet dass man auf seine Einkünfte sowohl Sozialversicherungsbeiträge, als auch Einkommenssteuer zu zahlen hat. Allerdings gibt es dabei einige Einschränkungen, so ist zum Beispiel die Rente nicht komplett steuerpflichtig, sondern nur Teilweise. Ob und zu welchem Anteil die Rente versteuert wird hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. So muss ein Rentner, der seit 2000 seine Rente bezieht, seine Rente nicht versteuern. Ein Rentner der seit 2005 seine Rente bezieht muss 50 Prozent der Rente versteuern, wer dieses Jahr in Rente geht, muss 78 Prozent der Rente versteuern und alle die ab 2040 oder später Rente beziehen, müssen diese komplett versteuern.

Im Gegensatz zur Einkommenssteuer fallen Sozialversicherungsbeiträge für die komplette Rente an, allerdings wieder mit Einschränkungen, so müssen Rentner keine Arbeitslosenversicherung bezahlen, da sie ja nicht mehr arbeitslos werden können. Auch die Rentenversicherung fällt weg, da sie ja nun Rente beziehen. Bei gesetzlich Krankenversicherten fällt weiterhin die Krankenversicherung an, allerdings nicht in kompletter Höhe von 14,6 Prozent, sondern nur in Höhe von 7,3 Prozent des Einkommens, so wie bei einem Arbeitnehmer. Die Pflegeversicherung hingegen muss in voller Höhe gezahlt werden.

Eine Ausnahme stellen aber Einkünfte aus Kapitalerträgen dar, zum Beispiel Zinserträge oder Gewinne aus dem Handel mit Aktien. Diese werden ab einem Freibetrag von 801 Euro für alleinstehende beziehungsweise 1602 Euro für verheiratete pauschal mit 25 Prozent besteuert und sind Sicht sozialversicherungspflichtig. Hat ein verheirateter Rentner also neben seiner Rente zum Beispiel Zinserträge in Höhe von 2000 Euro, so muss er nur 398 Euro davon mit 25 Prozent versteuern, was eine Steuerbelastung von 99,50 Euro ergibt.

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