Eignung einer Tagespflegeperson bei zwei Jugendämtern
A war bereits für das Jugendamt B als Tagespflegeperson tätig. Nun ist A wieder in der Position, die Kinder einer Familie zu betreuen. Die Familie wohnt jedoch in einem anderen Landkreis und Bundesland, als es bei A selbst der Fall ist. So kommen zwei Ämter ins Spiel, eben das Jugendamt B, welches für die Familie zuständig ist und das Jugendamt C, welches für den Bewerber der Tagespflege zuständig ist.
Bei der ersten Tätigkeit für das Jugendamt B musste A sich nicht bei dem für A zuständigem Jugendamt melden oder dort Kontakt aufnehmen. Es lief alles bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses über das Jugendamt B und da gab es keine Probleme. Jetzt musste sich jedoch A beim Jugendamt C melden, die nun ebenfalls die Eignung feststellen wollen, ob A überhaupt als Tagespflegeperson geeignet ist.
Da es noch keine bundesweiten Richtlinien gibt, stellt sich A die Frage, ob nun das Jugendamt C die Eignung verweigern könnte und wie es sich verhält, wenn das Jugendamt B den Bewerber als geeignet findet. Könnte es hier nützlich sein, wenn die Eltern eine Art Empfehlungsschreiben für A und das für A zuständige Jugendamt ausstellen? Wie sollte A sonst vorgehen, wenn das Jugendamt C die Eignung nicht ausstellen möchte?
Es kommt dabei nur darauf an, wo das ganze ausgeübt wird. Bringt die Familie die Kinder zur Tagespflegeperson nach Hause und dort ist die Eignung bereits ausgesprochen worden, dann steht keine weitere Prüfung an. Besucht die Tagesmutter die Familie in ihrem eigenen Landkreis, dann kann ggf. eine weitere Eignung und Genehmigung vom zweiten Jugendamt notwendig werden.
Grundsätzlich kannst du dir aber merken, dass das Jugendamt dafür zuständig ist für die Genehmigungen, in dessen Bereich die Wirkungsstätte auch vorhanden ist. Wenn es um das Thema der Kostenübernahme durch das Jugendamt geht, dann ist dafür ohnehin die Familie zuständig die entsprechenden Anträge und Formulare zu bringen, die die Tagespflegeperson dann unterschreibt und die Familie für das einreichen und das weitere selbst Verantwortlich ist.
Natürlich kann jeder Kreis seine eigenen Maßstäbe haben die er an eine Tagespflegeperson knüpft. Wenn man aber vorher schon Genehmigungen hatte und ggf. auch Empfehlungsschreiben der Eltern der Kinder die man zuvor betreut hat, dann hat man auch beim dritten und vierten Jugendamt ganz andere Chancen und bessere Karten, als wenn man das nicht vorweisen könnte.
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