Sperrfrist wegen Rücknahme einer Zusage für eine Stelle
Herr G hat sein aktuelles Arbeitsverhältnis bereits gekündigt, da er eine mündliche Zusage für eine neue Stelle bekam. Die neue Stelle soll Mitte kommenden Monats bereits angetreten werden und bis dahin wird Herr G auch seinen Arbeitsvertrag erhalten. Er war sicherlich blauäugig, jetzt zu kündigen, aber andererseits wäre es nicht machbar gewesen, für den neuen Job dann alsbald zur Verfügung zu stehen.
Sollte es aus welchen Gründen auch immer nun nicht zu einer Vertragsunterzeichnung kommen, kann Herr G dennoch mit Unterstützung seitens der Agentur für Arbeit rechnen oder ist hier eine Sperrfrist angebracht? Er hat zumindest einen Nachweis, dass die Stelle ihm zugesichert wurde, auch, wenn es noch zu keinem Vertrag gekommen ist.
Wenn Herr G. belegen kann, dass er eine Zusage hatte, vergibt die Agentur für Arbeit an sich keine Sperrfrist.
Ich hatte vor Jahren ein ähnliches Problem. Mir wurde eine Stelle zum Jahresanfang zugesagt. Ich habe mich darauf hin auch nicht weiter beworben. Als ich am ersten Arbeitstag dort antrat, teilten meine Arbeitgeber mir mit, dass ihr Steuerberater gesagt hat, der Betrieb kann keine weitere Arbeitskraft finanzieren. Man könnte mich nur weiterhin auf 165 Euro- Basis beschäftigen. Ich habe mir von dem Betrieb dann ein Schreiben aufsetzen lassen und das beim Arbeitsamt vorgelegt und da kam nie wieder was dazu.
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