Freistellung während Arbeitsunfähigkeit rechtens?
Herr A. arbeitet seit drei Monaten in einem Betrieb. Die Probezeit beträgt laut Arbeitsvertrag sechs Monate und die Kündigungsfrist ist zwei Wochen. In seiner bisherigen Tätigkeit konnte Herr A. bereits zwei Wochen Überstunden ansammeln.
Nun ist Herr A. erkrankt und meldet das auch seinem Arbeitgeber noch am selben Tag. Der Arbeitgeber kündigt Herrn A. daraufhin. Für die zwei Wochen Kündigungsfrist sei er vom Dienst frei gestellt und könnte seine Überstunden da nehmen. Nun ist aber Herr A. ja noch krankgeschrieben. Darf der Arbeitgeber trotzdem verlangen, dass die Überstunden verrechnet werden?
Der Arbeitgeber darf keine Überstunden des A mit der Krankheitszeit verrechnen. Das steht in den §§ 3,4 Entgeltfortzahlungsgesetz. In Paragraf 3 steht: "Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen."
Weiter ist in Paragraf 4 geschrieben: "Für den in § 3 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitzeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen." Die einzige Voraussetzung ist, das A seinen Krankenschein gem. § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz innerhalb von 3 Werktagen beim Arbeitgeber einreicht.
Man darf keine Überstunden mit Krankheitszeiten verrechnen, der Lohn muss für die Zeit der Krankheit normal weitergezahlt werden. Die Überstunden werden am Schluss dann ausgezahlt.
Zwei Wochen Überstunden in drei Monaten ist ganz schön viel. Das klingt nach Verletzung des Arbeitsschutzgesetzes. Anstelle von A würde ich mich mal an den Betriebsrat wenden, falls ein solcher existiert.
Der Arbeitgeber scheint aber wirklich schlimm zu sein. Er weiß doch ganz genau, dass er die Überstunden nicht mit dem Krankengeld verrechnen darf. Das finde ich schon dreist. A sollte sich dagegen wehren und nötigenfalls vor das Sozialgericht gehen, um sein Recht einzuklagen.
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