Ab wann Verzug bei Forderung?
Verbraucher A hat kürzlich etwas bestellt und Rechnungsdatum war der 1. Oktober. Es hieß, dass ich A zum 16. Oktober die Zahlung zu leisten hätte und A hat am 19. Oktober den Rechnungsbetrag überwiesen. Am 23. Oktober erhielt A dann eine Mahnung über den Rechnungsbetrag zuzüglich 6 Euro Mahngebühren.
Am 25. Oktober ging A eine korrigierte Mahnung zu, hier nun über die Mahngebühren von 6 Euro, während die Rechnungssumme als beglichen vermerkt war. Zwischenzeitlich, also am 24. Oktober, hat A den Anbieter darauf aufmerksam gemacht, dass A noch nicht in Verzug war, weil noch keine Mahnung ausgesprochen wurde, bevor A die Zahlung geleistet hat. Die Zahlung von A muss aufgrund der neuesten gesetzlichen Bestimmungen am 22. Oktober beim Anbieter eingegangen sein.
Ist A tatsächlich erst in Verzug, wenn er eine Mahnung erhalten hat? Oder setzt ihn allein das Zahlungsdatum des 16. Oktober in Verzug? Kann die Mahngebühr abgewendet werden, weil die Mahnung erst nach Leistung der Überweisung ausgestellt wurde und sich Zahlung und Mahnung somit zeitlich überschnitten haben oder wird A die Mahngebühr nun entrichten müssen?
Der sogenannte Schuldnerverzug tritt gem. § 286 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, wenn auf eine Mahnung die von Seiten des Gläubigers nach Fälligkeit der Forderung erfolgt ist, keine Zahlung geleistet wurde. Vorliegend muss zum einen geprüft werden, ob der Betrag bereits fällig war. Gezahlt wurde am 19. Oktober. Vereinbarter Fälligkeitstermin war der 16. Oktober. Die Leistung des Schuldners war somit fällig.
Zum anderen muss geprüft werden, ob die Leistung des Schuldners erst "auf die Mahnung" erfolgt ist. Geleistet wurde ausweislich des geschilderten Sachverhaltes am 19. Oktober. Spätestens am 22. Oktober sollte von einem Eingang der Leistung beim Gläubiger ausgegangen werden können. Am 23. Oktober erfolgte die Mahnung. Leistung und Leistungszugang sollten erfolgt sein, sodass vorliegend kein Verzug eingetreten sein dürfte.
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