Wildtierkamera im eigenen Garten installieren?
Eine Freundin hat eine Kamera im Garten installiert, um Wildtiere aufzunehmen. Da sie keine direkten Nachbarn hat, musste sie beim anbringen der Kamera nichts besonderes beachten. Sie hat mit der Kamera schon diverse Tiere beobachten können, wie eben Vögel aber auch ein Schaf, dass wohl bei einem Nachbarn ausgebüxt war.
Ich finde das recht interessant und könnte mir auch vorstellen am Haus oder im Garten so eine Kamera zu installieren, um Wildtiere und Vögel beobachten zu können. Allerdings meinte nun meine Freundin, dass man da aufpassen müsste, dass man eben nur den Garten oder das eigene Grundstück auf den Aufnahmen hat. Ansonsten könnte man irgendwelche Gesetze verletzen.
Was muss man beachten, wenn man eine Wildtierkamera im eigenen Garten anbringen möchte? Welche Kamera ist dafür besonders geeignet? An welchem Standort bringt man die Kamera am sinnvollsten an? Darf jeder auf dem eigenen Grundstück so eine Kamera zum Tiere beobachten anbringen? Oder gibt es da besondere Bestimmungen, die berücksichtigt werden müssen?
Solange man eine Kamera auf dem eigenen Grundstück installiert und auch nur diesen eigenen Bereich filmt und sollte auf der Kamera mal ein Mensch zu sehen sein dies nicht veröffentlicht sollte das unproblematisch sein. Wobei ich mich vor Installation durchaus belesen würde und dazu fallen mir folgende Quellen ein:
- Das im Grundgesetz verankerte Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung (regelt im Art. 2).
- Lesen würde ich in dem Kontext auch den §6 b des Bundesdatenschutzgesetz indem es um die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen geht.
- Auch für sich prüfen ob das Bundesland in dem ich lebe nochmal spezielle Landesgesetze zu der Thematik hat.
- Was das Recht auf informationelle Selbstbestimmung angeht hat auch das Bundesverfassungsgericht einige Urteile gefällt.
- Auch das Strafgesetzbuch in dem man sich über die Konsequenzen für Verstöße informieren kann beschreibt natürlich auch nochmal die zu bestrafenden Fehlverhalten von daher dient auch dieses als Quelle (§ 201a StGB)
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