Rechtliche Situation: Verkehrsunfall

vom 23.10.2007, 16:53 Uhr

Hallo @ all!
In unserer Stadt gab es letztens einen Verkehrsunfall mit einem Notarztwagen.
Vielliecht hat ja jmd hier im Forum die kompetenz mir weiterzuhelfen;-)

Angenommen ein Notarztwagen oder ein anderes Sonderrechtsfahrzeug fährt Mittags auf einer vielbefahrenden Straße eine Einsatzfahrt.
Die Fahrbahn in Einsatzfahrrichtung hat einen Rückstau, sodass der Fahrer/in des Sonderrechtsfahrzeug sich entscheidet auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.
Die Fahrbahn macht an dieser Stelle eine relativ langzogene Rechtskurve, welche in eine Ampelanlage mit Fußgängermöglichkeit mündet.
Direkt hinter dieser Ampelanlage befinden sich 2 Querstraßen.
Ein PKW möchte nun in die linke Querstraße einbiegen. Der PKW befindet sich in Fahrrichtung des NAWs auf der linken Spur (natürlich in richtiger Richtung).
Der PKW-Fahrer kann weder das Sonderrechtsfahrzeug akustisch noch optisch aufgrund des Kurvenverlaufs rechtzeitg wahrnehmen, bevor es auf der Gegenfahrbahn zu Kollision kommt.
Das Sonderechtsfahrzeug ist trotz der Ampelanlage mit überhöhter Geschwindigkeit in den PKW gefahren.

Der PKW hat äußerlich nach meiner Einschätzng einen Totalschaden und der PKW-Fahrer/in war verletzt.

Kann man dem PKW-Fahrer eine Teilschuld zu Last legen oer bekommt der NAW-Fahrer/in ganz Schuld?
Könnte man den NAW / Sonderrechtsfahrzeug- Fahrer/in auf Schmerzensgeld verklagen?
Kennt jmd. eventuell zu diesem Thema Rechtssprechungen?

Wie gesagt, mich interssiert dies, weil ich diesen Unfall letztens mitverfolgte.
Mir wäre außerdem letztens fast das gleiche Szenario passiert... Glück gehabt ;-)

Auf Antworten warte ich gespannt ....

Philnetz

» Philnetz » Beiträge: 25 » Talkpoints: -0,02 »



Also es kommt glaub ich erstmal darauf an wie sich der Fahrer des Sonderrechtfahrzeuges verhalten hat. Also als erstes ist da die Geschwindigkeit ausschlaggebend. Auf eine Ampelkreuzung darf das Sonderfahrzeug nur mit Schritttempo fahren. Dann gibt es da gewisse Abstufung über leicht fahrlässig, grob fahrlässig bis zu billigend in Kauf genommen. Je nachdem wie stark die Geschwindigkeitsübertretung ist. Also wird eine Schuld gewiss der Fahrer des Sonderfahrzeugs haben, aber eine Teilschuld wird dem Autofahrer gewiss auch angelastet, da er jeder Zeit auf so Situationen eingestellt sein muss und richtig reagieren soll.
Eine Teilschuld kriegt man bei so etwas denke ich mal fast immer angerechnet, aber die Hauptschuld wird bestimmt der Sonderfahrzeugfahrer haben, falls es wirklich so ist, dass er zu schnell unterwegs war.

» Jack R » Beiträge: 1229 » Talkpoints: 0,00 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Erstmal wärs schön wenn du mir ein Datum und eine Stadt als Quelle geben könntest - da ich ebenfalls in einem Fachpersonalforum Rettungsdienst angemeldet bin in dem die ganzen VU mit RTW/NAW/KTW/NEF Beteidigung aufgelistet sind i.d.R. mit Fotos (bessere Übersicht)

Also: der Rettungswagen MUSS Blaulicht und Martinshorn anhaben um ein solches Manöver durchzuführen. Dabei darf der Fahrer allerdings nur so schnell fahren, um rechtzeitig auf Situationen (rausziehen von anderen Verkehrsteilnehmener auf die eigene Spur, Kreuzverkehr, abbremsen anderer etc.) reagieren zu können - so steht es in der Dienstanweisung Rettungsdienst.

DIe Uhrzeit hat wenig auszusagen, aber normal ist Mittags mehr los und dort ist erhöhte Vorsicht geboten. Als Fahrer darf man einen solchen Rückstau auf der Gegenfahrbahn überholen, wenn Licht und Horn an ist und Lage übersichtlich ist. Aus einem RTW sieht man anders, als aus einem PKW - deswegen kann man auch in die Kurven besser reinblicken. Bevor ein PKW fahrer abbiegt muss sich auch dieser vergewissern, trotz geschaltetet Ampel - ob er/sie jemand gefährdet durch einen Rundumblick insbesondere der Schulterblick.

Gerade wenn man irgendwo ein Horn hört, sieht man sich doch instintiv um wo das Signal herkommt. Nach der StVo muss dann der PKW Fahrer auch Platz machen durch links ranfahren - egal ob auf der selben Fahrbahn wie das SoSi Fahrzeug oder auf der Gegenfahrbahn !

Der PKW-Fahrer kann weder das Sonderrechtsfahrzeug akustisch noch optisch aufgrund des Kurvenverlaufs rechtzeitg wahrnehmen, bevor es auf der Gegenfahrbahn zu Kollision kommt.

In einer Kurve kann man das Blaulicht zwar nicht sehen, aber das Signal hört man sofern man keine fahrende Discothek besitzt.

Das Sonderechtsfahrzeug ist trotz der Ampelanlage mit überhöhter Geschwindigkeit in den PKW gefahren.

Welche Phase hat für den RTW bestanden - bei Grün ist es legitim ohne in Schrittgeschwindigkeit an die Kreuzung ranzufahren, bei Rot muss vorher abgebremst die Strecke in jede Richtung gesichtet werden und dann erst wieder beschleunigen. Es heißt ja wie gesagt, "angemessene Geschwindigkeit"

Sofern das Blaulicht und Horn angeschaltet war, und die notwendige Sorgfalt des RTW Fahrers vorliegt (Fahrtenschreiberauswertung, Unfalldatenschreiber etc.) bekommt er vor der Versicherung zwar eine Teilschuld wird, aber mehr auch nicht. Der Fahrer des anderen PKW hat in dem von dir geschilderten Fall hat fahrlässig gehandelt, nichts hören und nicht umschauen reicht dafür aus.

Schmerzensgeld ist auch eine heikle Sache, da mit einer bewiesen Teilschuld i.d.R. der Anspruch darauf erlischt und genauso die RTW Besatzung (!) klagen kann. Dann wäre da noch der Kreisverband dem der RTW angehört, der kann auch noch ordentlich Zulangen, da ein Ersatzfahrzeug her muss und rein theoretisch kann auch noch der Patient, zu dem der RTW unterwegs war gegen den Unfallverursacher klagen ... Mir ist gerade kein Fall bekannt, in dem eine Schmerzensgeldforderung durchgekommen ist.

Personenschaden ist zwar tragisch, aber ein sehr weitläufiger Begriff. Das reicht vom blauen Fleck den man mit Lupe suchen muss über WS-Trauma bis Ex. Zumal wie lange standest du denn dort, und hast das beobachtet ?! Dann weiße ich dich mal auf den §323 c "Unterlassene Hilfeleistung" hin - selbst wenn es Fachpersonal ist, welches in den Unfall verwickelt ist/war hast du als Zeuge die Pflicht dich zu melden und Hilfe zu leisten ... Denn auch Fachpersonal kann nach einem VU verletzt sein und Hilfe benötigen.

Mir wäre außerdem letztens fast das gleiche Szenario passiert... Glück gehabt

Kleiner Tipp: Wenn du irgendwo ein Martinshorn hörst, Musik aus und Fenster auf - so lässt es sich am besten Lokalisieren. Und allgemein, keine fahrenden Discotheken bewegen - wenn dann was passiert haste gleich ne Teil- bis Vollschuld.

@JackR - mit der Geschwindigkeitsübertretung stimmt nicht. In einer Spielzone sind 30 km unangemessen ... auf einer Bundesstrasse innerstädtisch sind 70 km Verhältnissmässig angepasst. (beidesmal ca. 20 km/h über der zulässigen Geschwindigkeit)
Im übrigen sag ich dir nochmal was, wenn du irgendwo liegst willst du auch nicht das der RTW Tempo 50 zu dir hinschleicht und an den Ampeln hält. Ich zitiere dir mal das dazugehörigen Gesetzesauszug:

"Feuerwehr und Polizei dürfen nach der Straßenverkehrsordnung bei Gefahren für Leib, Leben oder bedeutenden Sachwerten im Einzelfall die geltenden Verkehrsregeln überschreiten, also beispielsweise bei rot über die Ampel fahren oder innerorts schneller als mit den zulässigen 50 km/h unterwegs sein. Gleiches gilt auch für den Rettungsdienst, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden."

Es wird jeder eine Teilschuld bekommen, Versicherungen zahlen und dann ist der Sachschaden wieder in Ordnung. Der Personenschaden bleibt halt abzuwarten, wie groß dieser war.

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» Sorae » Beiträge: 19435 » Talkpoints: 1,29 » Auszeichnung für 19000 Beiträge



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