Mieter putzen Treppenhaus nicht

vom 23.10.2008, 13:07 Uhr

Hallo!

Mieter A wohnt in einem Mietshaus mit 5 Parteien, die sich abwechseln sollen, dass Treppenhaus zu wischen. So steht es jedenfalls im Mietvertrag. Damit nicht immer nur eine Etwage gewischt wird, sollen die 5 Parteien sich für das gesamte Treppenhaus alle 5 Wochen verpflichten, das gesamte Treppenhaus zu wischen. Mieter A hält sich an diesen Putzplan und die anderen Parteien sehen es nciht ein und so ist der Dreck nach 5 Wochen für den Mieter A immer sehr viel .

Mieter A hat sich nun beim Vermieter X beschwert und der will nun eine Putzfrau das Treppenhaus putzen lassen. Mieter A hat sich bereit erklärt, es für ein Entgeld zu machen, womit aber der Vermieter X nicht einverstanden ist, weil er schon jemanden hat, der das machen will. Mieter A sieht aber nciht ein, dass er, wo er immer putzt auch nun für eine Putzfrau zahlen muss. Also hat Mieter A schriftlich beim Vermieter X einen Widerspruch eingelegt, wo drin steht, dass er bereit ist, seinen Plan einzuhalten und nicht einsieht zu zahlen.

Da aber die anderen 4 Parteien FÜR eine Putzfrau sind ist Mieter Y überstimmt.

Muss A das so hinnehmen und nun mit den Nebenkosten auch noch eine Putzfrau bezahlen, wo Mieter YX doch immer und regelmäßig geputzt hat?

Warum der Vermieter X dagegen ist, dass Mieter A das gesamte Treppenhaus für den Lohn der Putzfrau übernimmt, weiß Vermieter X wahrscheinlich selber nicht. Aber das wurde vom Vermieter X strickt abgelehnt.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Schwierig, schwierig - und dann wieder nicht :wink:.

Zuerst: Der Vermieter X darf die Kosten für die Hausreinigung auf die Mietnebenkosten als Betriebskosten umlegen, solange diese Kosten nur all jene Gebäudeteile betrifft, die von allen Mietern gemeinsam benutzt werden, beispielsweise eben das Treppenhaus. Nicht abrechnungsfähig sind in diesem Zusammenhang alle Kosten die nichts mit einer Reinigung zu tun haben und unter Instandsetzungsarbeiten fallen.

Jetzt kommt es darauf an, was im Mietvertrag von A steht - ist dort die Kehrwoche vertraglich vereinbart, so kann Vermieter X dieses Recht weder einseitig entziehen noch die Kosten für die Reinigung umlegen. Steht nichts davon im Mietvertrag, so ist eine Beweisführung, z. B. hinsichtlich mündlicher Absprache, schwierig.

Was die Nichtberücksichtigung von A durch X angeht: Prinzipiell muss der Vermieter X zwar den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten, aber dies inkludiert nicht, dass er das Angebot von A berücksichtigen muss, außer wenn A diese Dienstleistung billiger erbringen würde als ein Dritter im Auftrag von X. X ist dazu verpflichtet nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, gesetzlich vorgeschrieben durch die Mietrechtsreform von 2001, Kostenpositionen wirtschaftlich zu gestalten, als beispielsweise eine Leistung wie den Reinigungsdienst eher durch die Mieter durchführen zu lassen, wenn diese Leistung kostenmäßig günstiger wäre als durch eine dritte Kraft.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


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