BAB-Änderung des Lebensunterhalts bei Zusammenzug
vom 07.08.2014, 17:38 Uhr
Dann wird das Einkommen des Freundes eine Rolle spielen. Denn immerhin müsste ihm, falls er keiner Arbeit nachgeht, eben Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II bekommen. Und der schlägt immerhin mit 364 Euro zu Buche, selbst wenn der Freund real kein Einkommen haben sollte. Aber fiktiv, und das wird bei anderen Berechnungen auch angenommen, ist eben dieser Betrag mindestens vorhanden.
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