Regelungen zur testamentarischen Einsetzung von Ersatzerben
Frau A will ihr Testament machen. Sie hat eine Tochter und ist noch verheiratet, lebt aber in Trennung. Nun hat sie ihre Tochter als Alleinerben eingesetzt. Sie hat aber nun gehört, dass sie auf jeden Fall einen Ersatzerben mit angeben muss, falls sie und die Tochter evt. durch einen Unfall beide zur gleichen Zeit sterben. Sollte der Ersatzerbe nicht da sein, würde der Nochehemann auf jeden Fall erben, weil dann auch das Erbe direkt durch die Tochter an den Vater vererbt wird.
Nun fragt sich A, wie die Regelungen zur testamentarischen Einsetzung eines Ersatzerben sind. Muss derjenige in einem Verwandtschaftsverhältnis stehen? Frau A hat eine Firma, ein Haus und auch sehr viel Bargeld zu vererben und möchte nicht, dass es alles in die Hände des Exmannes kommt. Denn nicht umsonst haben sie Gütertrennung bei der Eheschließung vereinbart. Wie macht man das mit dem Ersatzerben am besten?
Von dieser Regelung höre ich zum ersten Mal. Dieser Fall sollte ja auch in Kraft treten, dass dann die Tochter auch zur gleichen Zeit verstirbt. Das erinnert ja schon an Mord. Man kann jedem zum Erben erlassen. Im Grunde dann auch die Kinder der Tochter, insofern sie welche hat. Es kann aber auch eine Freundin sein.
Man sollte aber nicht vergessen, dass der noch Ehemann bis zur endgültigen Scheidung erben kann. Danach kann er nichts mehr erben, weil er dann offiziell geschieden ist. Von daher halte ich es für richtig, nur erst einmal ein Testament für die Tochter aufzusetzen. Das andere Testament des Ersatzerbens sollte gut durchdacht sein. Denn schließlich kostet mit unter ein Testament, wenn man es denn bei einem Notar macht, auch Geld.
Bis zur endgültigen Scheidung hätte er aber im Todesfall doch auch einen Anspruch auf den Pflichtteil, wobei dieser wesentlich geringer ausfällt, wenn die Tochter als Alleinerbin gemacht wird.
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