Abiturwissen: Sozialkunde & Politik - Bundesregierung

vom 20.04.2008, 22:57 Uhr

Bundesregierung
Rechtsgrundlagen
- Art 62 – 69 GG
- Einfach- gesetzliche Ebene
o Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung - Geschäftsordnung
o Art 65 S4 GG
o Entspricht der Geschäftsordnung des Bundestages

Struktur der Bundesregierung
- Art 62 GG
- Bundeskanzler
o Vorsitzender der Bundesregierung
o Primus inter pares
o Richtlinienkompetenz
- Bundesminister
o Stimmberechtigte Mitglieder des Regierungskollegiums
□ Leiter eines bestimmten Fachministeriums
□ Geschäftsbereich
o Rechtsstatus
□ Bundesministergesetz
□ Öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis
□ Kein Mitglied der Landesregierung
□ Keine Ausübung einer beruflichen Tätigkeit
□ Erhaltung der Art 20 GG
□ Deutscher i.S. des Art 116 GG
- Staatssekretäre
o Keine Mitglieder der Bundesregierung
o Staatssekretär
□ Spitze des Verwaltungsapparates im Ministerium
□ Vorlagen der verschiedenen Abteilungen laufen über ihn zum Minister
□ Beamter
□ Jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzbar
□ Parteipolitische Gesichtspunkte bei der Besetzung trotz des Art 33 II GG zulässig
o Parlamentarischer Staatssekretär
□ Nicht im GG erwähnt
□ ParlStG
□ Zur Unterstützung der Regierungsaufgaben
□ Müssen Mitglieder des Bundestages
□ Auf Vorschlag des Bundeskanzlers, vom Bundespräsidenten ernannt
□ Jederzeit entlassbar
□ Wenn sei aus dem Bundestag ausscheiden oder ihr Minister aufhört, ist auch ihre Amtszeit vorbei
□ Aufgaben nach § 14a GeschOBReg. Durch Bundesminister festgelegt
□ Pflege der Kontakte zum Parlament, zur Öffentlichkeit und zu ausländischen Instanzen
o Kanzleramtsminister
□ Chef des Bundeskanzleramtes
□ Staatssekretär
□ Aufgabe als Bundesminister für besondere Aufgaben

Regierungsbildung
- in zwei Abschnitten
- Wahl des Bundeskanzlers
o Art 63 GG
o 1. Alternative
□ Bundespräsident schlägt Kandidaten vor
□ Absolute Mehrheit
□ Ernennung durch Bundespräsidenten
o 2. Alternative
□ Erste nicht erfüllt
□ 14 Tage Zeit
□ Vorschlag aus den Reihen des Bundestages mit ¼ Mehrheit
□ Ernennung durch den Bundespräsidenten
o 3. Alternative
□ 14-Tage-Frist abgelaufen
□ Bundespräsident muss ernennen, wenn absolute Mehrheit erreicht wurde
□ Entweder Bundeskanzler ernennen oder Bundestag auflösen
- Berufung der Bundesminister
o Art 64 I GG auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt
o Art 64 I GG entspricht Art 53 WRV
o Der BP darf den Vorschlag des BK nicht aus politischen oder parteipolitischen Gründen ablehnen
o Erforderliche Gewähr der Verfassungstreue muss geboten sein
- Koalitionsvereinbarungen
o Art 63 I GG wird der Bundeskanzler ohne Personaldebatte im BT gewählt
o In ihrem Inhalt und von ihrer Verbindlichkeit her verfassungstreu
o Partner
□ Politische Parteien
□ Verhandlungsdelegationen aus den Parteivorsitzenden und sonstigen Repräsentanten der Parteien
□ BK und Bundesminister durch die KV nicht verpflichtet
o Form
□ Urkunde
□ Unterschiedlich
o Inhalt
□ Festlegung der gemeinsamen Regierungspolitik
□ Verteilung der Ressorts
□ Vorsorge für evtl auftretende Streitfragen
□ Einsetzung eines Koordinierungsausschusses
□ Zusage, nicht mit wechselnden Mehrheiten im Parlament abzustimmen
o Bindungswirkung
□ Umstritten
□ Festlegung ist sicher
□ Wille zur rechtlichen Bindung fehlt
□ Politische Bindung
o Rechtsnatur
□ Kein Vertrag
o Justitiabilität
□ Keine gerichtliche Durchsetzung möglich
□ Rechtliche Verbindlichkeit verneint
• Von vornherein keine Justitiabilität gegeben
□ Rechtliche Verbindlichkeit bejaht
• Gerichtliche Kontrolle ist nicht grundsätzlich, aber aus dem geltenden Prozessrecht heraus ausgeschlossen
• Vom enumerativen Zuständigkeitskatalog des BVerfG nicht erfasst
- Zahl und Abgrenzung der Bundesministerien
o GG enthält keine Zahl und auch keine bestimmte Abgrenzung
o Lediglich Verteidigungs-, Finanz-, und Justizminister sind explizit im GG genannt und damit gefordert

Die Amtszeit der Bundesregierung und ihr vorzeitiges Ende
- Amtszeit des Bundeskanzlers
o Reguläre
□ Art 69 II GG
□ Vgl. Art 39 I 2 GG
o Freiwilliger Rücktritt
□ Jederzeit möglich
o Abwahl
□ Art 67 GG
□ Bundestag kann dem BK das Misstrauen aussprechen, muss aber gleichzeitig einen neuen BK wählen (konstruktives Misstrauensvotum)
□ Disziplinierende Wirkung
o Vertrauensfrage
□ Art 68 GG
□ Initiative vom BK
□ Drei rechtliche Möglichkeiten
• Minderheitenkanzler
• Vorschlag zur Auflösung des BT an den BP
• Rücktritt und Neuwahl gemäß Art 63 GG
- Amtszeit der Bundesminister
o Art 69 II GG Ende mit der Amtszeit des BK
o Art 64 I GG Entlassung eines BM

Aufgaben der Regierung
- Einordnung und Überblick
o Organisatorisch
□ Aufgliederung nach durch die Gesamtheit oder durch einzelne vorgenommene Handlungen und Entscheidungen
o Funktionell
□ Nur Umschreibung möglich
□ Staatsleitende Tätigkeit oder politische Führung auf höchster Ebene
o Formell
□ Summe der verfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben
□ Nur bestimmte Aufgaben durch das GG zugewiesen
□ Berufung zur Staatsleitung
o Konkurrenz zu andern Organen zwingt zur Zusammenarbeit
o Der Regierung obliegt Initiative, Planung und Durchsetzung, dem Parlament mehr die öffentliche Beratung und Beschlussfassung, die Vermittlung der demokratischen Legitimität und die Kontrolle
o Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Regierungsteile werden festgelegt
- Aufgaben und Kompetenzen des BK
o Richtlinienkompetenz
□ Art 65 S1 GG
□ Allgemeine Vorhaben und generelle Weisungen
□ Adressat ausschließlich BM
□ Erforderliche Einheitlichkeit der Staatsführung durch Gegenzeichungsregelung Art 58 GG
□ Rechtscharakter der Richtlinien ist umstritten
o Kabinettbildungsrecht
□ Bestimmung der Zahl und Abgrenzung der Bundesministerien und ihrer personellen Besetzung
□ Organisationskompetenz
□ Personalkompetenz
o Geschäftsleitungskompetenz
□ Vorbereitung, Einberufung, Leitung der Sitzungen der BReg
□ Koordination der Arbeit innerhalb der Regierung und zwischen den Ministerien
□ Unterstützung durch den Staatssekretär des Bundeskanzleramtes, der zugleich Staatssekretär der Bundesregierung ist
- Aufgaben und Kompetenzen der BM
o Bindung an die Richtlinien des BK Art 65 S.2 GG
o Selbstständige Leitung des Ressort und unter eigener Verantwortung
o Müssen im BT Rede und Antwort stehen und sich rechtfertigen Art 43 I GG
- Aufgaben und Befugnisse des Regierungskollegiums
o Kollegialprinzip
o Zuständigkeiten im regierungsinternen Bereich
o Mitwirkung im Bereich der Gesetzgebung
o Erlass von Rechtsordnungen
o Zuständigkeiten im Verwaltungsbereich
o Zuständigkeiten im Haushaltsbereich
o Anrufung des BVerfG
o Weitere Genehmigungen und Zustimmungen
o Anwendung des Bundeszwangs
o Zuständigkeiten im Not- und Verteidigungsfall
o H.L. ist der Meinung, dass das Kanzlerprinzip vorgehe und deshalb auch das Kabinett an die Richtlinien des Kanzlers gebunden sei
o Gesetzes- und Auslegungssystematik: Spezielle Zuständigkeitsregelungen (zugunsten der BReg) gehen den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen (zugunsten des BK) vor
o Kein Vetorecht des BK vorgesehen
o Zuständigkeit der BReg kann nicht durch die Geschäftsordnung der BReg erweitert werden

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