Was mit geerbten Waffen machen?

vom 01.02.2011, 00:59 Uhr

A´s Vater ist vor 2 Tagen gestorben. A ist der einzige lebende Angehörige. Seine Mutter ist bereits verstorben und Geschwister hatte der Vater nicht. A ist somit Alleinerbe. A´s Vater hat im Keller einen Waffenschrank. Da er Schütze in irgendeinem Verein war, hat er auch den passenden Waffenschein, den A natürlich nicht hat.

Kann A diese Waffen irgendwo legel verkaufen? Oder ist er verpflichtet diese zur Polizei zu bringen? Muss er die irgendwo unentgeldlich abgeben oder kann er sie auch ohne Waffenbesitzkarte irgendwo verkaufen? An wen muss A sich wenden um seine Waffen loszuwerden? Er würde gerne noch ein wenig Geld für die Waffen bekommen.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Da A offensichtlich keinen Waffenschein hat, wird er die Waffen wohl nicht behalten dürfen. Aber das dürfte sowieso nicht seine Absicht sein. Ich würde an A's Stelle einfach einmal bei der Polizei anrufen und mich erkundigen, was man in so einem Fall macht. Ich kann mir auch gut vorstellen, dass er auch für kurze Zeit diese Waffen nicht besitzen darf, zumindest wenn es sich um Waffen handeln sollte, für die man einen Waffenschein benötigt.

Eine weitere Möglichkeit würde ich darin sehen, dass er zu diesem Schützenverein geht. Die wissen dort bestimmt auch, was man in so einem Fall machen kann. Vielleicht übernehmen sie auch die Waffen und bieten für A den Verkauf an? Das könnte ich mir recht praktisch vorstellen.

Privat hätte ich wohl ein wenig Bedenken Waffen zu verkaufen. Ich wüsste da nicht, auf was man genau achten muss. Ob der andere dann auch einen Waffenschein vorzeigen muss und ob man das so leicht erkennt ob der gefälscht ist? Macht man sich womöglich strafbar wenn man die Waffen nicht ordnungsgemäß verkauft? Dann hätte ich glaube ich auch immer irgendwelche Bedenken, welche Interessenten sich da melden würden. Da hätte ich ein murmeliges Gefühl, auch wenn es vielleicht unbegründet ist.

Deswegen wäre es für mich die beste Lösung die Waffen zu diesem Schützenverein zu geben und zu hoffen, dass die den Verkauf meinetwegen auch gegen eine bestimmte Verkaufsprovision zu verkaufen. So hat er damit nicht soviel zu tun und kann auch noch ein wenig Geld aus den Waffen herausholen.

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» tournesol » Beiträge: 7750 » Talkpoints: 66,59 » Auszeichnung für 7000 Beiträge


Waffenschein? Schützenverein? Glaube ich weniger. Bestimmt eine Waffenbesitzkarte.

Maßgeblich ist hier der § 20 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls. Das kriegst du ja leicht mit Google hin.

Ich denke, der Erbe wird zum Besitzer der Waffe(n). Sie zu Hause aufzuheben wird nicht erlaubt sein, da die Waffenbesitzkarte fehlt. Also wird man die Waffe einer Vertrauensperson mit WBK zur Aufbewahrung geben müssen (evtl. aus dem Schützenverein). Vermutlich wird der Erbe aber von den Behören aufgefordert werden, die Waffen zu veräußern. Dafür gibt man sie z. B. zu einem Waffenhändler in Kommission. Immerhin wird man nicht einfach enteignet.

» Meerbuscher » Beiträge: 398 » Talkpoints: -14,49 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Diamante hat geschrieben:Kann A diese Waffen irgendwo legel verkaufen? Oder ist er verpflichtet diese zur Polizei zu bringen? Muss er die irgendwo unentgeldlich abgeben oder kann er sie auch ohne Waffenbesitzkarte irgendwo verkaufen? An wen muss A sich wenden um seine Waffen loszuwerden? Er würde gerne noch ein wenig Geld für die Waffen bekommen.


Der Erbe wird von der Polizei aufgefordert werden, die Waffen dort abzugeben, sobald bekannt ist, dass er der Erbe ist. Das war bei meiner Mutter auch so, als mein Vater starb. Er hatte ein Gewehr und eine kleine Handfeuerwaffe, weil er ebenfalls mal im Schützenverein war. Die Waffen wurden wenige Tage nach seinem Tod von der Polizei abgeholt.

Ich würde mich selbst auch komisch fühlen, wenn ich Waffen privat verkaufen müsste. Wenn man sich damit nicht auskennt und nicht weiß, auf was man achten muss, sollte man die Waffen zur Polizei bringen. Ich würde mir nicht einmal Ansatzweise Gedanken über den Verkauf machen. Waffen haben in den Händen von Menschen, die damit nicht umgehen können, überhaupt nichts verloren. Ich denke allerdings, dass A die Waffen bald los sein wird. Die Polizei wird sich bei ihm melden, wenn er es nicht von sich aus tut.

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» Vampirin » Beiträge: 5979 » Talkpoints: 30,32 » Auszeichnung für 5000 Beiträge



Vampirin hat geschrieben:[...] Ich würde mich selbst auch komisch fühlen, wenn ich Waffen privat verkaufen müsste [...] Ich würde mir nicht einmal Ansatzweise Gedanken über den Verkauf machen [...]
Was du oben weiter beschreibst, hört sich nach Enteignung an. Das dürfte aber so nicht stattfinden. Die Behörde wird dir eine gewisse Zeit geben, die Waffen zu verkaufen. Das musst du nicht privat tun, sondern du bedienst dich eines Berechtigten oder eines Waffenhändlers. Der nimmt die Waffe in Kommission. Da man unter behördlichem Zeitdruck steht, wird der Preis wahrscheinlich eher gering sein.

Vielleicht sollte man, auch im Interesse des Verstorbenen, vor einem Verkauf beim Händler mit dem Schützenverein Kontakt aufnehmen, vielleicht findet sich dort ein Liebhaber oder Jungschütze, außerdem kennen die das Procedere genau.

» Meerbuscher » Beiträge: 398 » Talkpoints: -14,49 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Wo findet man denn einen Waffenhändler, der die Waffen auf Kommission nimmt? Kann man die Waffen auch entschärfen und behalten? Ich meine mal davon gehört zu haben, dass man Waffen, die nur mit einer Waffenbesitzkarte behalten werden dürfen auch entschärft werden können und dann behalten werden können.

A möchte diese Waffen dann eventuell behalten, wenn sie entschärft werden. An wen wendet man sich dann? Wer kann das machen? Kann man das unproblematisch machen?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Du kannst Waffen natürlich "auseinandernehmen", und somit "unbrauchbar" machen - der Besitz von "Bauteilen" ist in Deutschland durchaus erlaubt (es gab mal einen Anbieter, der zB den Bausatz einer UZI verkauft hat - der Bausatz ist frei verkäuflich, nur solltest du ihn zusammenbauen, verstößt du damit gegen das Kriegswaffengesetz und hast mit 7 oder mehr Jahren Gefängnis zu rechnen, schöner Blödsinn).

"Herschenken", muß A die Waffen wohl nicht, aber einfach behalten - ohne zumindest eine Waffenbesitzkarte - ist da auch nicht drin. Da du schreibst, daß der Vater im Schützenverein war, vielleicht haben ja andere Schützen aus diesem Verein Interesse, diese Waffen zu erwerben? Wenn sie Schützen sind, ist es für sie eigentlich kein größeres Problem, den Schein/die Karte zu "verlängern".

Die Waffenbesitzkarte ist gar nicht so ein Problem - die erlaubt den Besitz der Waffen und deren Verwendung auf einem dafür vorgesehen Gelände (in dem Fall halt im Schützenverein auf dem Schießstand). Den "Waffenschein" brauchst du nur, wenn du eine Waffe generell führen willst, was nur bei einigen Berufen in Frage kommt (Privatdetektiv, Personenschützer, Objektschützer zB). Die dritte Möglichkeit ist noch der Jagdschein - der eben die Waffen auf Jagdwaffen beschränkt und die Verwendung und das Mitführen im Jagdgebiet erlaubt.

Eine "Enteignung" zwangsweise durch den Staat ist jedenfalls nicht rechtens. Allerdings sollte A die Waffen, bis diese einen neuen - zulässigen - Besitzer finden, unter Verschluß halten, und sich vielleicht auch was den Verkauf angeht von anderen Schützen des Vereines beraten lassen.

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» fushicho » Beiträge: 371 » Talkpoints: 17,15 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Das Auseinandernehmen der Waffe wäre ja eine Schande. Aber es gibt doch genug Leute, die an der Wand unbrauchbare Waffen als Dekoration hängen haben. Auch Waffen, die eigentlich eine Waffenbesitzkarte benötigen. Ich weiß, dass mein Opa eine Waffe hatte, die echt war, aber unbrauchbar war. Aber ich weiß nicht, wo er es hat machen lassen.

A hat sich heute erkundigt. Er darf die Waffen ohne Genehmigung nicht weitergeben. Er darf sie nicht mal ohne Genehmigung an einen Schützenbruder geben. Denn die Waffenbesitzkarte gilt für diese Waffe und muss dann so registriert werden, dass man nachvollziehen kann, wer diese Waffe dann hat. Er hat sich erst mal bei der Polizei erkundigt, die aber auch nicht wußte, an wen er sich nun wenden muss.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Diamante hat geschrieben:A hat sich heute erkundigt. Er darf die Waffen ohne Genehmigung nicht weitergeben. Er darf sie nicht mal ohne Genehmigung an einen Schützenbruder geben. Denn die Waffenbesitzkarte gilt für diese Waffe und muss dann so registriert werden, dass man nachvollziehen kann, wer diese Waffe dann hat. Er hat sich erst mal bei der Polizei erkundigt, die aber auch nicht wußte, an wen er sich nun wenden muss.
Sicher meinst du, die Polizei kennt keinen Waffenhändler. Denn was mit solchen Waffen geschieht, sollte jede Polizeidienststelle wissen. Formulare und Hilfen findet man zahlreichst und absolut problemlos auf den Seiten der Polizei. Die haben eine tolle Suchmaschine eingebaut, die jegliche Info und jegliches Formular anbietet.

Nur mal ein Beispiel: Bitteschön

» Meerbuscher » Beiträge: 398 » Talkpoints: -14,49 » Auszeichnung für 100 Beiträge


Um deine Fragen zu beantworten: Waffenhändler findet man in den Gelbe Seiten, über das Internet oder den Kontakt zum Schützenverein. Eine Waffe kann man auch behalten und entschärfen. Hier hilft § 20 Waffengesetz weiter. Du musst dann ein Blockiersystem einbauen lassen und das darf nur ein Waffenhändler. Du darfst die Waffe trotzdem nicht an die Wand hängen, sondern musst sie im Waffenschrank aufbewahren. Das alles ist aber regelmäßig viel zu teuer, deswegen folgt oft die Verschrottung.

Wenn du die Waffe behalten möchtest, musst du eine Waffenbesitzkarte beantragen (ob man das auch muss, wenn man die Waffe dem Waffenhändler nur in Kommission gibt, weiß ich nicht). Automatisch stellt sich die Frage nach dem Transport der Waffe, denn du darfst sicherlich nicht einfach mit Waffen durch die Gegend reisen, deswegen gehe ich davon aus, dass man die Waffenbesitzkarte alleine schon aus diesem Grund benötigt, auch wenn man sie nur zum Händler trägt. Alternativ wäre die Überlassung an jemanden, der die Karte schon hat, dann muss sie aber sicherlich auch dort erst eingetragen werden. Jede Polizeidienststelle hält diese Informationen für den Bürger bzw. Erben bereit.

» Meerbuscher » Beiträge: 398 » Talkpoints: -14,49 » Auszeichnung für 100 Beiträge


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