Autoschaden durch ungesicherte Gefahrenstelle
Autofahrer B hat sich neulich, als er von der Arbeit nach Hause gefahren ist, ziemlich geärgert und hat sich gefragt, wer wohl für einen Schaden aufkommen würde, wenn ein solcher an seinem Auto entstanden wäre.
Autofahrer B fährt auf einer Landstraße mit 100km/h. Auf dieser Straße fährt er an einer Stelle einen Hügel hinab in eine Senke, die sich im Schatten befindet und auf der anderen Seite wieder nach oben. In dieser Senke wurde wohl gerade in der Zeit, in der er bei der Arbeit war, der Fahrbahnbelag erneuert bzw. der Straßenbelag geöffnet. Dabei sind die Straßenarbeiter wohl mit ihrer Arbeit nicht ganz fertig geworden, da die Oberfläche des Fahrbahnbelages noch nicht wieder vollständig hergestellt ist. Die Fahrbahn ist noch über fast die ganze Breite der einen Fahrspur etwas tiefer (etwa 2 bis 3cm) und das auf etwa 1m Länge.
Als Autofahrer B nun von der Arbeit nach Hause fährt, übersieht er diese tiefere Stelle, da diese im Schatten liegt. Es ist nirgends ein Straßenschild mit einem Hinweis auf diese kaputte Fahrbahnstelle aufgestellt. Erst als es gewaltig rumpelt, bemerkt B die noch nicht komplett geschlossene Fahrbahndecke, da ist er aber schon wieder aus der Vertiefung draußen. An den vorausfahrenden Autos konnte Autofahrer B die Vertiefung auch nicht erkennen, da diese ebenfalls mit voller Geschwindigkeit ohne zu bremsen über diese Stelle gefahren waren.
Erst am nächsten Tag, als B wieder an dieser Stelle vorbei gefährt, sieht er ein Verkehrszeichen, das wohl erst dann aufgestellt worden war, als die Baustelle bereits existiert hat. Da hätte es aber für viele Autos schon zu spät sein können und sie hätten bereits einen Schaden erleiden können.
Meine Frage ist nun, wer für einen Schaden am Auto aufkommen müsste, wenn diese vertiefte Fahrbahnstelle nicht ordnungsgemäß mit einem Verkehrszeichen, das auf eine Gefahr hinweist, abgesichert ist. Wer würde in einem solchen Fall haften?
Im Grunde fast die gleiche Situation wie ausführlich in diesem Thread angesprochen:
Schlagloch - Warnschild aufstellen Pflicht?.
Kurz gesagt: Sollte die Gefahrenstelle nicht gesichert sein (Absperrband usw.) oder davor gewarnt oder darauf hingewiesen werden (Schild, Geschwindigkeitsbegrenzung usw.) und einem Autofahrer hier ein Schaden am Fahrzeug entstehen, so muss die Kommune / der Kreis den entstandenen Schaden am Fahrzeug von B bezahlen. Das gilt vor allem immer dann, wenn ich auf einer Strecke nicht mit einem Schlagloch oder verschlechterten Straßenlage rechnen kann (wie etwa nach Frost).
Allerdings: Schlaglöcher / Straßenschäden mit einer geringen Tiefe 1 - 2 cm müssen vom Autofahrer erwartet werden (OLG Braunschweig, Az 3 U 47/029) und hier ist die Kommune nicht in der Pflicht.
Subbotnik hat geschrieben:Allerdings: Schlaglöcher / Straßenschäden mit einer geringen Tiefe 1 - 2 cm müssen vom Autofahrer erwartet werden (OLG Braunschweig, Az 3 U 47/029) und hier ist die Kommune nicht in der Pflicht.
Bei Schlaglöchern könnte ich so ein Urteil verstehen, da Schlaglöcher normalerweise nicht über die komplette Fahrbahn gehen und man gegebenenfalls noch ausweichen kann. Aber gerade, wenn es sich um einen ganzen Streifen quer über die Fahrbahn handelt, müsste dann die Kommune für Schäden aufkommen, da man in dieser Situation keine Möglichkeit zum Ausweichen oder zum groß reagieren hat.
Die Kommune sollte hier natürlich vorwarnen, gerade um Schäden an Fahrzeugen zu vermeiden. Aber auf der anderen Seite ist es eben so, dass solange der Streifen eben nicht zu tief ist dies noch haarscharf an der Grenze zulässig ist.
Mit "Erwarten" ist dann auch nicht gemeint, dass man das Schlagloch noch rechtzeitig sieht und ausweichen kann, sondern das mit solchen Schlaglöchern prinzipiell gerechnet werden und man diese durchfahren muss.
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