Räumungsklage am Hals - wann muss man die Wohnung verlassen?
A hat vor wenigen Tagen einen Brief mit einer Räumungsklage vom Amtsgericht erhalten. In den Anlagen war auch eine fristlose Kündigung vom Vermieter enthalten, jedoch war diese schon dreieinhalb Wochen alt. In dem Brief wurde auf den Paragraphen 569 Abs. 3 Ziffer 2 BGB verwiesen, der folgendermaßen lautet:
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
Nun wird A aus dem Paragraphen nicht schlau. Heißt das, er kann in frühstens zwei Monaten rausgeschmissen werden?
Verstehe ich das richtig, dass A die Kündigung und die Räumungsklage zusammen bekommen hat? Ist es nicht so, dass der Vermieter erst kündigt und wenn A dann nicht auszieht, dass dann eine Klage eingereicht werden kann, damit A dann rausgeklagt wird? Wenn der Vermieter einen Titel hat durch die Klage, dann steht dann auch drin, wann A ausziehen hat oder wann eine Zwangsräumung stattfindet.
Wenn A keine Kündigung bekommen hat und nun eine 3 Wochen alte Kündigung bekommt, dann rechtfertigt es noch keine Räumungsklage. Denn dafür muss A die Frist zum Auszug erst mal nicht einhalten und dann kann der Vermieter klagen und das dauert dann in der Regel mehrere Monate. A sollte zu einem Anwalt für Mietrecht gehen.
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