Fälschlich aufgegebene Bestellung anfechtbar?
Anja hat von ihrem Weinhändler per Post eine Übersicht über die neuen Monatsangebote bekommen. Da dieses Mal ihr Lieblingswein deutlich reduziert ist, möchte sie davon zehn Flaschen bestellen. Leider verschreibt sie sich auf dem Bestellschein und bestellt versehentlich einhundert statt der beabsichtigten zehn Flaschen. Der Weinhändler bestätigt ihr die aufgegebene Bestellung schriftlich.
Als Anja den bestellten Wein bei ihrem Weinhändler abholen will, bemerkt sie ihren Fehler. Der Weinhändler verweist allerdings auf den Bestellschein und die Bestellbestätigung und verlangt daher, dass Anja den bestellten Wein mitnimmt. Kann Anja die Bestellung wegen einem Irrtum in der Erklärung anfechten oder muss sie den Wein mitnehmen?
Anja ist dann einem Erklärungsirrtum nach § 119 I, 2. Alt BGB aufgesessen, und damit kann sie den geschlossenen Vertrag anfechten. Allerdings muss das ganze unverzüglich passieren sobald man diesen Fehler bemerkt. Jedoch muss Anja auch den Schaden an den Vertragspartner ersetzen für diese falsche Erklärung, sprich sie müsste die Versandkosten übernehmen wenn das ganze zurück geschickt wird oder auch die Lagerkosten, falls der Händler das nicht mehr umtauschen kann.
Um das ganze anfechten zu können muss Anja aber auch das nachweisen können, dass sie eben keine 100 Flaschen wollte sondern nur 10. Für einen privaten Haushalt ist das durchaus noch einfach alleine auf der Aussage zu glauben, bei einem Restaurantbetrieb oder auch gewerblichen Weiterverkauf wird es dann schon schwieriger.
Hier ist das Problem, dass der Händler ihr die Bestellung schriftlich bestätigt hat und schon dort hätte es Anja auffallen müssen, dass sie sich geirrt hat. Dort hätte man es einfacher anfechten können als jetzt, wo die Ware bereits da ist. Findet Anja keine Lösung mit dem Händler, dann ist sie zur Abnahme auch verpflichtet als Schadensersatz.
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