Berechnung von Beratungshonoraren bei Anwälten
Eine Bekannte von mir war zu einer Beratungsstunde bei einem Anwalt und in dieser Woche kam die Rechnung in Höhe von stolzen 600 Euro. Sie bezahlt das natürlich aber dennoch musste ich schon etwas schlucken. Sind das denn normale Beratungshonorare bei Anwälten? Wie berechnen sich denn derartige Beratungskosten? Gibt es dafür vielleicht auch Tabellen oder macht das jeder Anwalt nach Gutdünken?
Die Anwaltsgebühren berechnen sich nah dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei im außergerichtlichen Bereich auch gesonderte Vergütungsvereinbarungen möglich sind. Dazu gehören insbesondere Pauschal- und Stundenhonorare. Das Stundenhonorar liegt üblicherweise zwischen € 100 und 500, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
€ 600 für eine Beratungsstunde sind dementsprechend sehr viel, und eigentlich nur bei Großkanzleien im Wirtschaftsrecht üblich. Wenn es eine Erstberatung war und der Anwalt außer mündlichen Auskünften nichts machte, also keinen Brief entwarf oder Unterlagen einsah, ist es auch zuviel. Denn dann kann der Rechtsanwalt nur eine sogenannte Erstberatungsgebühr berechnen, die bei € 190 zuzüglich Umsatzsteuer liegt. Eine höhere Rechnung ist dann automatisch unwirksam und kann nicht eingefordert werden, jedes Gericht würde eine entsprechende Klage abweisen.
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz enthält auch Tabellen, aus denen sich die konkrete Rechnungshöhe ergibt, allerdings sind diese Tabellen nicht so einfach zu lesen und sehr schwer anzuwenden. Jedoch gibt es im Internet sehr viele Webseite, die entsprechende Rechner anbieten. Da kann man dann sehr gut ausrechnen lassen, wie hoch die gesetzliche Anwaltsgebühr wäre. Nach Gutdünken kann kein Anwalt die Gebührenhöhe festlegen, er muß sich stets an das Gesetz oder an die Honorarvereinbarung mit dem Mandanten halten.
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