Welche Fristen gelten bei Eigenbedarfskündigung?

vom 19.10.2012, 20:11 Uhr

Herr A hat sich ein Zweifamilienhaus gekauft und dem Mieter B, der schon 35 Jahre in dem Haus wohnt, die Eigenbedarfskündigung mit dreimonatiger Räumungsfrist zukommen lassen. Mieter B weigert sich nun vehement und will weder in 3 Monaten oder selbst in 3 Jahren nicht ausziehen. Ist denn diese Eigenbedarfskündigung mit dreimonatiger Räumungsfrist rechtlich überhaupt durchsetzbar? Welche Rolle spielt denn hierbei das bereits 35 Jahre andauernde Mietverhältnis?

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» kilkennyman » Beiträge: 183 » Talkpoints: 3,33 » Auszeichnung für 100 Beiträge



So weit ich weiß gilt hier der Grundsatz "Kauf bricht Miete nicht". Das heißt, nur weil das Haus verkauft wurde, gelten keine anderen Mietbedingungen und der normale Mietvertrag läuft weiter. Der neue Vermieter kann nicht sofort wegen Eigenbedarf kündigen. Der Vermieter muss Gründe vorlegen, warum er genau diese Wohnung oder dieses Haus zum Eigenbedarf nutzen will und dazu eine schriftliche Kündigung aufsetzen. Wichtig ist dabei, dass eine 3jährige sogenannte Sperrfrist nach der Veräußerung des Hauses liegt, was bedeutet, dass der neue Vermieter erst 3 Jahre warten muss, nachdem er das Haus gekauft hat, bevor er eine Kündigung wegen Eigenbedarf anmelden kann.

Der Mieter kann bei zugestellter Kündigung Widerspruch einlegen. Das bloße Weiterzahlen der Miete wird wohl nicht helfen, wenn das Mietverhältnis korrekt aufgehoben wurde. Meines Wissens nach ist die Kündigungsfrist für alle gleich, zumindest ab Verträgen nach 2001. Bei den davor abgeschlossenen Verträgen können sich in manchen Fällen die Kündigungsfristen verlängern.

» TheDutchess » Beiträge: 537 » Talkpoints: 0,67 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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