Kann X jetzt Y auf Schadenersatz verklagen?

vom 25.11.2011, 19:56 Uhr

X ist zu Unrecht angezeigt worden. Es kam zum Verfahren und X ist auch freigesprochen wurden. Zwar ist X nun erleichtert, aber auch sauer, weil ihn das ganze eine Menge Zeit und Nerven gekostet hat. Vor allem aber ist X sauer auf Y. Darf X den Kläger nun auf Schadenersatz verklagen? Schließlich ist X auch wegen einer Nichtigkeit angezeigt worden.

» Cappuccino » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »



Soweit mir bekannt ist, kann man nur Schadensersatz bekommen, wenn man auch Verluste bzw. entgangene Verdienste nachweisen kann. Nur weil es Zeit und Nerven kostet ein Verfahren durchzustehen, ist ja noch kein finanzieller Nachteil entstanden. Denn Fahrtkosten und dergleichen kann man geltend machen, was dem Gegner dann in Rechnung gestellt wird, da er den Fall verloren hat.

» Punktedieb » Beiträge: 17970 » Talkpoints: 16,03 » Auszeichnung für 17000 Beiträge


Ob eine Anzeige nun zu Unrecht oder zu Recht erfolgt, klärt sich doch immer erst im Laufe der Verhandlung. Ich gehe mal davon aus, dass auch X nicht wirklich ernsthaft erwartet, dass Y vor einer möglichen Anzeige alle potentiell entlastenden Momente mit berücksichtigt und erst dann mit einer Anzeige kommt, wenn alle Punkte eindeutig von Y nachzuweisen sind. Welcher Aufgabe hätten denn dann die Ermittlungsbehörden?

Dann sollte nicht vergessen werden, dass auch Staatsanwälte vor einer Anklage prüfen und bewerten, ob die weitere Verfolgung sinnvoll ist. Daher kann es nicht sein, dass hier eine Nichtigkeit zu einem Verfahren geführt haben kann. Es werden schon Interessen Dritter verletzt worden sein, so dass es in jedem Fall für notwendig befunden wurde, die ganze Sache eindeutig und nachhaltig zu klären. Hier sehe ich keinen wirklichen Fehler im Verlauf.

Das jetzt X gegen Y auf Schadenersatz verklagt, wäre recht lustig. Zumal erst einmal auch festgelegt werden sollte, wo und welcher Schaden entstanden ist. Und nachdem hier Y nicht böswillig gehandelt hat, sondern wohl nach bestem Wissen und Gewissen, ist eine Klage auch eher weniger Aussichtsreich. Racheklageakte würden letztlich dazu führen, dass niemand mehr einem Verdacht nachgehen würde. Und das kann letztlich auch nicht im Sinne von X sein.

Anders natürlich, wenn Y hier nachweislich nur daran interessiert war, X zu schaden. Aber das wäre wohl schon im Verfahren herausgekommen, und Y müsste sich gegen den Verdacht der falschen Verdächtigungen wehren. Dazu müsste X noch nicht mal aktiv werden. Dann könnte aber X tatsächlich materielle Wiedergutmachung einfordern (was wohl unter Schmerzensgeld läuft).

» derpunkt » Beiträge: 9898 » Talkpoints: 88,55 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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