BAT Teilzeit - Wann Übernahme Pflicht statt Verlängerung?
A arbeitet Teilzeit (Zweischicht) in einem Industriebetrieb ca. 35 km von seinem Wohnort entfernt. As Arbeitsverhältnis ist auf zwei Jahre befristet. Zuerst wurde der Vertrag auf ein Jahr geschlossen und nach diesem noch mal auf ein weiteres Jahr verlängert.
Laut BAT kann so ein Beschäftigungsverhältnis nur durch Ablauf des befristeten Vertrages oder einer Festanstellung beendet werden. Jetzt hat As Arbeitgeber C jedoch die Möglichkeit angeboten As Beschäftigungsverhältnis nochmals um ein weiteres Jahr zu verlängern. Ist denn das auch rechtens, hätte A nicht gleich übernehmen müssen?
Das hängt davon ab, ob der Vertrag aufgrund eines Sachgrundes befristet wurde. Als Grund könnte ein längerer Krankheitsgrund von Mitarbeitern sein oder eine Elternzeit. Damit kann der Arbeitgeber eine mehrfache Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
Der Arbeitgeber darf aber nicht den Kündigungsschutz umgehen, indem er mehrere befristete Arbeitsverträge hintereinander schaltet. Er kann bis höchstens zwei Jahren hintereinander befristete Arbeitsverträge abschließen. Innerhalb der zwei Jahre darf er nur dreimal verlängern. Für neugegründete Unternehmen gilt das nicht, wie ebenso bei älteren Arbeitnehmern ab 52 Jahren.
Hat der Arbeitgeber keinen Sachgrund, befristet aber Arbeitsverträge länger als zwei Jahre abgeschlossen, kann eine Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden. Vorher jedoch sollte man sich juristisch beraten lassen.
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