Bildungsgutschein vom Arbeitsamt

vom 20.09.2008, 05:30 Uhr

Hallo zusammen!
Ich bin seit ca. 5 Monaten beim Arbeitsamt als arbeitssuchend gemeldet. Ich beziehe aber weder ALG1, noch ALG2, da ich aufgrund meiner Ersparnisse keinen Anspruch darauf habe. Um die Chancen auf einen neuen Arbeitsplatz zu erhöhen, würde ich mich gerne weiterbilden und einen Fernlehrgang absolvieren, oder zu Abendschule gehen.

Jetzt habe ich gehört, dass man vom Arbeitsamt Bildungsgutscheine bekommen kann, mit denen man dann seine Weiterbildung teilweise oder ganz finanzieren kann. Da ich allerdings keinen Anspruch auf die normalen Leistungen vom Amt habe, würde ich gerne wissen, ob dies auch für solche Bildungsgutscheine zählt. Steht mir ein Gutschein zu, auch wenn ich keinen Anspruch auf ALG1 + 2 habe?

» Trinkhalm » Beiträge: 155 » Talkpoints: 0,16 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Vorweg: Nein, man muss nicht unbedingt Empfänger von ALG I oder ALG II sein. Trotzdem würde mich interessieren, inwiefern Du keinen Anspruch auf eine der Leistungen hast, würde vieles vereinfachn :wink:.

Um den Bildungsgutschein zu bekommen muss eine von folgenden Voraussetzungen gegeben sein:
- Abwendung einer drohenden Arbeitslosigkeit durch eine Weiterbildung / Bildungsmaßnahme
- bestehende Notwendigkeit einer Weiterbildung aufgrund eines fehlenden Berufsabschlusses
- Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durch eine Weiterbildung wäre möglich.

Aber: Auch wenn diese Voraussetzungen (oder eine davon) gegeben sind, so ist das keine Garantie einen Bildungsgutschein zu bekommen, falls z. B. die Agentur für Arbeit (bzw. der Sachbearbeiter) meint, dass auch ohne Weiterbildung / Bildungsmaßnahme eine Wiedereingliederung und somit ein Beenden der Arbeitslosigkeit möglich ist, ob mit dem Abschluss den man durch die Weiterbildung / Qualifizierung erreicht überhaupt (verbesserte) Chancen hätte oder ob andere Maßnahmen hier nicht sinnvoller wären.

Dazu kommt als Zugangsvoraussetzung, dass man in der Regel:
- seit 3 Jahren einen bestimmten Beruf ausgeübt haben sollte oder
- eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann.
Eine vorherige Beratung durch die ARGE vor dem Erteilen des Bildungsgutscheins ist zwingend, da hier einerseits die Voraussetzungen gescheckt werden als auch ggfs. der Bildungsgutschein vergeben wird.

Aber auch wenn man nicht unbedingt diese Voraussetzungen erfüllt hat die ARGE etwas Handlungsspielraum bei der Erteilung des Gutscheins.

Übrigens: Hat man den Gutschein, ist noch nicht alles in trockenen Tüchern, z. B. falls im Nachhinein festgestellt wird, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht stimmen (z. B. durch Falschangaben oder eine erneute Überprüfung durch einen anderen Sachbearbeiter) und daher Zweifel an einem erfolgreichen Abschluss der Bildungsmaßnahme bestehen. Ebenfalls kann der Gutschein ungültig werden, wenn er vor dem Antritt der Weiterbildung nicht der ARGE zugeht, sprich: Vor Beginn der Weiterbildung muss man wieder zur ARGE.

Achso, dazu kommt, dass die Bildungsmaßnahme / Weiterbildung an sich ebenfalls bestimmte Bedingungen erfüllen muss.

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