Im Treppenhaus hingefallen / ausgerutscht! Wer ist schuld?

vom 23.10.2008, 11:58 Uhr

Hallo,

nehmen wir mal an, dass in einem Mietshaus jede Partei einmal in der Woche mit dem Treppenhaus reiniogen dran ist. Mietpartei A putzt regelmäßig das Treppenhaus, während die anderen Parteien sich nciht so streng daran halten. Aber das ist im Moment nicht so relevant. Mietpartei A hat das Treppenhaus gewischt und es war grade fertig geputzt, als die ganze Familie der Mietpartei B ins Treppenhaus stürmte. Man konnte es auch sehen, dass das Treppenhaus frisch geiwscht war und Mietpartei A hat auch runtergerufen, dass geputzt ist. Das Kind der Mietpartei B ist aber wohl so schnell gelaufen, dass es von einer Treppenstufe ausgerutscht ist und sich das Bein brach.

Nun will Mietpartei B von Mietpartei A Schmerzensgeld haben, weil angeblich zu nass geputzt war. Aber selbst, wenn das Treppenhaus nur feucht ist, ist es rutschig, je nachdem, welche Schuhe man anhat. Das Kind der Mietpartei B hatte wohl so leichte Turnschuhe mit Gummisohle an.

Muss Mietpartei A nun Angst haben, dass auf ihn was zu kommt? Würde auch die Haftpflichtversicherung der Mietpartei A für den Schaden aufkommen? Oder ist Mietpartei B selber schuld und hätte aufpassen müssen?

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge



Ich denke um eine Verurteilung zu erwirken, müsste Partei A fahrlässig gehandelt haben. Und das kann einfach nicht der Fall sein, gewischt ist gewischt, da gibts meines Erachtens nach kein zu Nass! Es ist wohl auch nicht zumutbar die ganze Zeit im Treppenhaus zu wachen, solange es nass ist und eventuell Leute zu warnen. Das Kind ist einfach selbst schuld denke ich, klassischer Unfall. Allenfalls haben die Eltern die Aufsichtspfkicht verletzt und gehören gerügt.

Also ich würde mir erstmal keine Sorgen machen an der Stelle von Partei A!

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» Herr Lehmann » Beiträge: 558 » Talkpoints: 5,56 » Auszeichnung für 500 Beiträge


Ich würde hier ebenfalls annehmen, dass m. E. A keinen Schadenersatz an B leisten muss in Bezug auf ein Urteil des LG Gießen (Az 5 O 139/01) bezüglich feucht gewischter Treppen und eines Sturzes.

Hier wurde ein Vermieter eines Bürohauses von einer dort bei einer Firma arbeitenden Angestellen auf Schadenersatz verklagt nachdem diese auf einer feucht gewischten Treppe ausrutschte auf Basis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht . Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass es dem Vermieter nicht zuzumuten sei, nach jedem Wischen Warnhinweise aufzustellen oder für eine ausreichende Trocknung nach dem Wischen zu sorgen.

Grundsätzlich ist der Vermieter im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nur dazu angehalten, eine Verkehrssicherung in dem Maße herzustellen, dass Mieter und Besucher bei vernünftigem Verhalten sich sicher bewegen können. Ein Rennen durchs Treppenhaus ist m. E. kein vernünftiges Verhalten, da vernünftiges Verhalten inkludiert, dass Gefahren die man bei vernünftigem, vorsichtigem Verhalten vermeiden kann (z. B. kein Renne auf nassen Stufen) nicht unter eine Vorsorgepflicht fallen. Haftbar wäre m. E. A nur dann, wenn ein Ausrutschen dann erfolgt wäre, wenn Mieter / Besuch bei vorsichtigem Verhalten im Treppenhaus einen Sturz nicht hätten vermeiden können.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



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