Wehrdienst - Kein Kündigungsschutz bei kleinen Betrieben?!

vom 02.09.2008, 11:59 Uhr

Wie sieht es eigentlich aus, wenn kleine Betriebe einen Wehrpflichtigen ziehen lassen müssen?! Sind kleine Betriebe genauso an den Kündigungsschutz des Arbeitnehmers gebunden, wie größere oder gibt es da Unterschiede?

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» otsego » Beiträge: 1009 » Talkpoints: -2,08 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Basis wäre hier wohl § 2 ArbPlSchG :wink: sowie § 1 Kündigungsschutzgesetzes.

Oder kurz und knapp:
- Wichtig ist § 2 (1) ArbPlSchG, sprich: von der Einberufung an bis zur Beendigung des Wehrdienstes und ggfs. nachfolgender Übungen darf nicht gekündigt werden, außer
- § 2 (2) es liegen betriebsbedingte Gründe vor - hier ist allerdings wichtig, dass man nicht benachteiligt wird. In der Regel muss hier der AG den Beweis erbringen dass der Wehrdienstleistende nicht benachteiligt wurde.

So jetzt aber zu den kleinen Betrieben (§2 (3) ArbPlSchG) - hier gelten in der Tat gesonderte Bedingungen, je nach Arbeitnehmer. Kleinbetriebe sind alle mit 5 oder weniger Mitarbeitern / Arbeitnehmern. Diese dürfen dann kündigen wenn der Wehrdienstleistende
- mehr als 6 Monate Grundwehrdienst ableisten muss,
- unverheiratet und
- Azubi ist
wenn (sehr wichtig da entscheidend!) der Arbeitgeber eine Ersatzkraft einstellen müsste und in der Folge eine Weiterbeschäftigung nach der Entlassung des Wehrdienstleistenden nicht möglich ist. Sollte dem nicht so sein, darf auch nicht gekündigt werden.

Teilzeitarbeitnehmer gelten je nach Stundenzahl nicht als vollwertig anzurechnden Arbeitnehmer, also ein Betrieb mit 9 Mitarbeitern in Teilzeit à max 20 Wochenstunden hat z. B. nur 4,5 Arbeitnehmer statt 9.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Also wäre es ein guter Grund dem Kreiswehrersatzamt diese Situation zu schildern, wenn man denn davon betroffen ist, um so seinen Wehrdienst zu umgehen? Immerhin muss man sich im schlimmsten Fall einen neuen Betrieb suchen, bloß weil die Bundeswehr ihr Plätze ausgefüllt haben möchte, wodurch man unter Umständen Nachteile hat(und das soll ja nicht Sinn der Sache sein)! Oder sehe ich das falsch?

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» otsego » Beiträge: 1009 » Talkpoints: -2,08 » Auszeichnung für 1000 Beiträge



Ganz ehrlich: Das KWEA interessiert sich nicht dafür und für die ist das nicht ihr Problem sondern das des Gemusterten. Versuchen kann man es und vielleicht erwischt man einen Arzt, der das berücksichtigt und einen ausmustert, vielleicht hat man Pech und man wird dann gerade genommen, weil die denken man ist ein Drückeberger der sich rausreden will.

Und ansonsten: Ja, rein theoretisch muss man dass dann, weil die BW eben nur daran interessiert ist ihre Plätze auszufüllen, alles andere ist nicht ihr Bier. Ich weiß, klingt total bescheuert aber so ist es - deswegen regen sich auch soviele über den Wehrdienst auf, die z. B. endlich ihren Wunschstudienplatz oder die Stelle gefunden haben, die sie schon immer haben wollten und dann kommt der Bund, pocht auf die allgemeine Wehrpflicht und versaut einem alles. Dafür gibt es leider mittlerweile tausende Beispiele, die das alles erleben durften...

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Na Holla. Und da wird einen immer seitens der BW bzw. KWEA immer gesagt das man keinen Nachteile bekommt und das man komplett abgesichert ist. Ich würde der Bundeswehr diese Sache auch ungern in die Schuhe schieben, da die ja nur ihre(gesetzlich geregelten) Aufgaben erfüllen und sich danach richten. Aber schon traurig wie man(teilweise) hinters Licht geführt wird.

Mich würde jetzt noch interessieren ob man rechtlich(in Richtung Bund) vorgehen kann bzw. ob man was erreichen könnte/ würde, wenn man nach seinen Wehrdienst auf der Straße sitzt .

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» otsego » Beiträge: 1009 » Talkpoints: -2,08 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


otsego hat geschrieben:Und da wird einen immer seitens der BW bzw. KWEA immer gesagt das man keinen Nachteile bekommt und das man komplett abgesichert ist.

Naja, zynisch gesagt: Das ist man ja auch, solange man seinen Wehrdienst versieht. Danach ist man ja nicht mehr in deren Zuständigkeitsbereich...

Ja, der Bund kann da auch wenig für, ist das veraltete Wehrdienstgesetz was hier zum tragen kommt und Behörden / Institutionen sollen auch nicht vernunftorientiert handeln sondern funktionieren (also Dienst nach Vorschrift). Rechtlich kann man dagegen nicht vorgehen - es liefen bereits einige Klagen von denen manche sogar vor dem BGH landeten und keine hatte Erfolg. Was den Wehrdienst angeht, sind wir halt komisch - sonst könnte man das Gesetz rein theoretisch aufgrund der Ungleichbehandlung oder Diskriminierung kippen die Männer erfahren (gegenüber Frauen). Geht aber auch nicht.

Rein rechtlich gibt es da keine Möglichkeiten, außer z. B. indem man gegen eine ungerechtfertigte (aufgrund von [sozialer] Benachteiligung) oder unsaubere Kündigung (nicht fristgemäß, formal unzulässig, usw.) klagt, wenn das denn vorliegen sollte.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge


Ist ein bischen Offtopic, aber da es oben angesprochen wurde: Ich hab mich damit nie so intensiv auseinandergesetzt, weil ich als Frau davon ja nicht betroffen bin, aber: Sie können einen nicht zwingen eine Ausbilldung abzu- bzw. zu unterbrechen oder etwa doch? Das wäre bei der momentanen Ausbildungsplatzsituation ja total kontraproduktiv, wenn gar nicht böswillige Vernichtung von Zukunftschancen. (Man ist zwar unkündbar, aber wenn man das unterbrechen müsste, käme man ja sicher in Schwierigkeiten, denn ein Jahr Pause führt oft dazu, dass man viel vergisst und von vorn anfangen muss. So ein Blödsinn!).

Stimmt meine Annahme, oder hab ich das mal wieder geträumt und es ist totaler Blödsinn, dass sie einen zurückstellen müssen, wenn man bereits in der Ausbildung ist? Man muss das zwar hinterher machen und wird dann vielleicht nicht übernommen, aber wenigstens hat man das unter Dach und Fach.

Was Studienplätze angeht: Soweit ich weiss, wird der Platz freigehalten. Man kann sich, auch wenn man zur Musterung einberufen wird, auf einen Studienplatz bewerben und wenn man die Zusage bekommt und man diese annimmt, müssen die einem einen Platz im nächsten Jahr reservieren. Fragt mich nicht warum, aber bei einem Kumpel von mir hat das geklappt.

Das gilt angeblich auch für NCs: Wenn ich also einen Schnitt von 2,6 habe und es diesen Oktober reicht, ich aber eingezogen werde, kann ich das ja nicht wahrnehmen. Gilt nächstes Jahr 2,4 (soll ja vorkommen), würde ich theoretisch nicht mehr reinkommen, muss aber trotzdem zu den alten Bedingungen zugelassen werden. Denn ich hatte ja den Schnitt, den ich gebrauch hätte, als ich mich das erste Mal beworben habe und dann nicht anfangen durfte. Das betrifft jedoch glaube ich nicht die Studienordnungen. Ist eine neue in Kraft getreten, zu dem Zeitpunkt wo man tatsächlich anfängt, muss man nach dieser studieren.

Soviel zu meinen Vorstellungen. Stimmt das nun oder nicht? Ich bin zwar, wie gesagt, nicht betroffen, aber interessieren würde es mich doch nicht unerheblich!

» Sorcya » Beiträge: 2904 » Talkpoints: 0,01 » Auszeichnung für 2000 Beiträge



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