Im Notfall zustechen?

vom 11.08.2008, 15:17 Uhr

Hallo ihr,

Neulich habe ich mit meinem Kumpel darüber diskutiert, ob man in einer Situation in der man von jemand mit einem Gegenstand bedroht wird, zur Selbstverteidigung mit einem Messer oder Ähnlichem zustechen darf. Er meinte dass man dass auf keinen Fall dürfe, weil man die Person ja Lebensgefährlich verletzen könnte. Ich teilte seine Meinung ganz und gar nicht, denn wenn ich von jemandem Bedroht werde ist dass zustechen ja eine Selbstschutzmaßnahme.

Sehe ich dass richtig? Wer hat recht, ich oder mein Kumpel? Was ist eure Meinung dazu?

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» sasa15 » Beiträge: 139 » Talkpoints: -0,17 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Hallo!

Wenn du das Messer mitführst, dann hast du es ja mit, um jemanden damit zu verletzen. Und das Mitführen einer Waffe ist ja bekanntlich verboten. Wenn du mit einer Waffe bedroht wirst, wir derjenige aber kaum zuschauen, dass du ein messer irgendwo greifst, was rumliegt und damit zustichst. Ich würde das so sehen. Solange er dich "nur" bedroht, und du zustichst, bevor er was gemacht hat, dann ist das Vorsatz.

Wenn du Zeuge einer solchen Handlung wirst, dir ein Messer besorgst und denjenigen, der die Waffe hat "nur" verletzt (zum Beispiel in den Arm stichst, wo er die Waffe hält) dann ist das Nothilfe. Denn dann hast du ja demjenigen der bedroht wurde geholfen.

Aber an sich ist das Sache des Gerichts, das dann genau herauszufinden.

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» Diamante » Beiträge: 41749 » Talkpoints: -4,74 » Auszeichnung für 41000 Beiträge


Naja, ich denke, das wird so gehandhabt wie auch bei allen anderen Straftaten, bei denen jemand zu Schaden kommt.

Du wirst bestimmt nie einfach ungestraft davon kommen, wenn du jemand niederstichst, umbringst oder halb tot schlägst - Auch nur, wenn du es tust, um dich damit zu schützen. Mich interessiert das aber auch mal wie das geseztlich genau aussieht.

Aber abgesehen davon: Dein Kumpel muss ja dann auch später beweisen, dass er sich nur gewehrt hat. Ich mein, das ist gar nicht so einfach, wenn sein 'Opfer' nacher aussagt, er hat einfach zugestochen.

» Sippschaft » Beiträge: 7575 » Talkpoints: 1,14 » Auszeichnung für 7000 Beiträge



Also, das "Zustechen" ist Notwehr, wenn du dich gegen jemanden verteidigst der dich körperlich angreift und dich verletzen will. Da derjenige ja dein Leben bedroht.

Dabei ist aber zu beachten, das es sich nicht um Notwehr handelt wenn du die Möglichkeit zum Ausweichen gehabt hättest. Außerdem muss die Tat unmittelbar andauern, wenn sie einige Minuten zurückliegt und du dich dann noch wehren willst ist das keine Notwehr mehr.

Du darfst auch nur die Verteidigung wählen die auch notwendig ist, d.h. wenn du mehrere Verteidigungsarten zur Auswahl hast, darfst du nur die anwenden die am wenigsten schädlich ist.

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» Alakina » Beiträge: 175 » Talkpoints: 1,75 » Auszeichnung für 100 Beiträge



Hallo,

ich kann mich deinem Freund gar nicht anschließen. Wenn ich mich oder eine mir nahestehende Person akut bedroht wir und der Angreifer die Absicht hat, anzugreifen, ist es nur gerechtfertigt, sich zu wehren. Solltest du den Angreifer schwer verletzen oder ähnliches kommt es vor Gericht wahrscheinlich als Notwehr durch.

Ich meine, jeder Mensch hat doch einen Lebenserhaltungsinstinkt, oder irre ich mich? Ich würde mich jedenfalls nicht wehrlos verletzen lassen.

» Kikoo » Beiträge: » Talkpoints: Gesperrt »

Zuletzt geändert von Midgaardslang am 11.08.2008, 16:51, insgesamt 1-mal geändert. Zeige Beitragsversionen

Man hat grundsätzlich das Recht zur Notwehr, es gibt aber auch den Tatbestand des Notwehrexzess. Das heisst, wenn man in einer Notwehrsituation unverhältnismässig reagiert.

Ich denke das könnte in dem von dir beschriebenen Fall durchaus so ausgelegt werden, den wenn man nur bedroht wird - also nicht wirklich angegriffen oder verletzt wird - gibt es andere Möglichkeiten sich zu verteidigen und die Situation zu entschärfen als selber zum Angreifer zu werden.

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» Cloudy24 » Beiträge: 27476 » Talkpoints: 0,60 » Auszeichnung für 27000 Beiträge


Diamante hat geschrieben:Und das Mitführen einer Waffe ist ja bekanntlich verboten. [...] Solange er dich "nur" bedroht, und du zustichst, bevor er was gemacht hat, dann ist das Vorsatz.

Waffen kann jeder mitführen, seit wann ist das denn verboten? Es kommt nur darauf an: Wer, was und wo! Da geht die Bandbreite von "erlaubt" bis "verboten". Das ist auch kein Vorsatz, warum denn?

Diamante hat geschrieben:Wenn du Zeuge einer solchen Handlung wirst, dir ein Messer besorgst und denjenigen, der die Waffe hat "nur" verletzt (zum Beispiel in den Arm stichst, wo er die Waffe hält) dann ist das Nothilfe.

Das ist auch keine Nothilfe sondern gefährliche Körperverletzung.

Alakina hat geschrieben:
Also, das "Zustechen" ist Notwehr, wenn du dich gegen jemanden verteidigst der dich körperlich angreift und dich verletzen will. Da derjenige ja dein Leben bedroht.

Ebenfalls Käse - warum sag ich gleich.

Cloudy24 hat geschrieben:Man hat grundsätzlich das Recht zur Notwehr, es gibt aber auch den Tatbestand des Notwehrexzess. Das heisst, wenn man in einer Notwehrsituation unverhältnismässig reagiert.

Endlich mal das erste hier was ansatzweise richtig ist. Was das Messer angeht: Hier muss man sich seitens des Staatsanwaltes, wenn man jemanden niedergestochen hat die Frage gefallen lassen, warum man den dieses mit sich führt. Gibt man zu Protokoll dass man sich damit verteidigen möchte liegt der Verdacht nahe, dass man hier jemanden vor sich hat der gezielt auf Notwehrprovokation aus ist - hat man es aber z. B. bei sich weil man damit arbeiten muss (z. B. ein Handwerker der Arbeitskleidung trägt, angegriffen wird und dieses noch in seiner Tasche hat) sieht`s wieder anders aus.

Zudem ist hier, siehe Notwehrexzess, ausschlaggebend von wem der Angriff mit was erfolgte:
- Wenn der Angriff von einem schwächeren Gegner mit einer Haselrute ausgeht ist ein zustechen zweifelsohne überzogen, da dies unverhältnismäßig ist.
- Wenn der Angriff von einem deutlich überlegenen Gegner ausgeht und der einen mit einer Waffe oder einem Gegenstand der als Waffe dienen kann (Knüppel usw.) ist das Zustechen eine andere Sache - inkl. der obigen Fragen.

Also um es kurz zu fassen es kommt darauf an von wem der Angriff ausgeht, mit was, in welcher Situation und ob der Angriff noch verhältnismäßig ist und frei von sthenischen Affekten (wichtig!).

Dass das Mitführen einer Waffe und das Zustechen selbst bei extrem unterschiedlichen Kräfteverhältnis immernoch als Notwehrexzess gewertet kann sieht man gut an einem Beispiel aus Österreich, wo die Rechtslage nur leicht anders ist, siehe Keine Notwehr: Junge erstach 17-Jährigen.

Abschließend: Nichts ist so schwer zu bewerten wie eine Notwehrsituation - es gibt dutzende Fallbeispiele die eine klare Notwehrsituation erkennen lassen und das ganze Gegenteil. Prinzipiell: Wenn man eine Waffe mit sich führt wird das immer sehr skeptisch betrachtet und mindert die eigene Unschuld auf den ersten Blick.

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» Subbotnik » Beiträge: 9308 » Talkpoints: -7,05 » Auszeichnung für 9000 Beiträge



Hallo zusammen,

ich habe ja selber Erfahrungen mit gewaltätigen Jugendlichen, weil ich erst vor kurzem, auf dem Nachhauseweg von Hiphoppern (zwei Mann und dann auch noch beide zwei Jahre älter als ich (bin 16)) überfallen wurde. Dabei kann ich getrost sagen, dass wenn sie dich wirklich schlagen wollen und aus dem Hinterhalt (wie bei mir) kommen du einfach überhaupt keine Chance hast so schnell ein Messer zu ziehen, es aufzumachen und mit diesem dann auch noch zustechen zu können. Es gibt zwar Messer (Spring- oder Automatikmesser), die sowas eventuell könnten, aber hier spielt unser gutes altes Deutschland nicht mit, zumindest wenn man unter 18 ist hat man ziemliche Einschränkungen und darf nur Apfelschälmesser mit sich führen.

Solltest du es doch geschafft haben dein Messer zu zücken und hast nun wirklich vor zuzustechen, weil auch dein Gegner mit einer Waffe auf dich zugeht würde ich wohl auch ohne Skrupel zustechen, wenn ich die Chance dazu hätte, weil es schließlich um Leben oder Tot geht. Entweder er stirbt, oder ich sterbe. Da würde ich dann auch nicht an Gesetze denken oder mich vielleicht fragen, ob er lebensgefährlich verletzt werden könnte. Schließlich wollte er ursprünglich mich lebensgefährlich verletzen.

Leider ist es in der Realität aber so, dass du, dadurch dass plötzlich ein Mann mit Messer vor dir steht, der aus dem Hinterhalt auf dich los geht ziemliche Angst hast. So hast du den Kampf im Grunde sowieso schon verloren. Hinzu kommt, dass diese Kriminellen öfter sowas machen als du und dir ganz schnell mal ein Messer aus der Hand ziehen. Das hast du dann von deinem Messer: Es wird gegen dich verwendet. Meistens ist dein Gegner (du vor Angst wie gelähmt) auch noch schneller als du, sodass deine Chancen zu gewinnen noch weiter sinken. Meine Meinung dazu. Wie es mit dem Recht aussieht kann euch bestimmt Subbotnik erklären, der kennt sich da besser aus als ich.

Fazit: Ich dachte auch immer, ich kauf mir ein tolles Messer und dann bin ich sicher. Die Realität sieht anders aus. Und spätestens wenn du dann dein eigenes Messer am Hals hast und um Gnade winseln darfst fragst du dich, ob du ihn nicht vielleicht doch mit bloßen Händen bezwingen hättest sollen (Finger in die Augen stechen, sodass der Gegner nichts mehr sieht, Tritt in die Eier, etc. sind meistens die besseren Methoden, als erstmal schön langsam das Messer auszupacken). Also: Lass es!

Liebe Grüße,
spaxl

» spaxl » Beiträge: 1044 » Talkpoints: 10,25 » Auszeichnung für 1000 Beiträge


Subbotnik hat ja den Sachverhalt aus juristischer Sicht schon bestens dargestellt. Ich möchte aber trotzdem meine ganz eigene Meinung äußern:

Die Frage ob Zustechen oder nicht würde sich mir gar nicht stellen, selbst in Notwehr nicht. Dazu fehlte mir nämlich eine Waffe, ich führe nämlich keine mit. Auch andere physische Gegenstände, mit denen ich mich gegen Angreifer zur Wehr setzen könnte, habe ich nicht dabei. Da hätte ich nämlich eher Bedenken, dass diese Waffe von einem, mir körperlich überlegenen, Angreifer auch ganz schnell gegen mich gerichtet sein könnte. Auch Unachtsamkeit meinerseits könnte schnell dazu führen. Das muss nicht mal ein Messer sein, auch Pfefferspray oder ähnliches kann sehr unangenehm sein.

Da ich lange Kampfsport gemacht habe und bei den Gürtelprüfungen wurde ab dem 14. Lebensjahr auch Selbstverteidigung geprüft wurde, könnte ich mich im Zweifelsfall schon verteidigen. Nur haben uns unsere Trainer da schon recht gut unterrichtet. So haben wir auch immer eingeimpft bekommen, dass wir wirklich verhältnismäßig reagieren sollten, was sicher im Ernstfall nicht so einfach ist, wie es sich beim Üben anhört. Was ich aber noch viel Wichtiger fand. Wenn es möglich ist, sollte man sich trotz Überlegenheit gar nicht erst in die Situation bringen, Notwehr anwenden zu müssen.

Mag sein, dass das Männer anders sehen. Die anderen Judo-Mädels und ich sind damit aber immer sehr gut gefahren.

» JotJot » Beiträge: 14058 » Talkpoints: 8,38 » Auszeichnung für 14000 Beiträge


Hallo

Du hast zwar das Recht dich zu verteidigen, jedoch nicht mit einer Waffe (welche in diesem Fall das Messer wäre). Du darfst generell ein Messer mit dir führen, solange es nicht bei einer länge über 16 cm ist und nicht festeht. Wenn du jemanden erstichst kannst du dafür in den Knast kommen, sofern die Situation für dich als Opfer nicht Lebensgefährlich ist. Ob das Moralisch vertretbar ist musst du ganz allein wissen.

MFG
1337

» 1337 » Beiträge: 692 » Talkpoints: 7,29 » Auszeichnung für 500 Beiträge


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