Wer zählt bei Eigenbedarfskündigung zu den Nutzern?
Die Eigenbedarfskündigung ist bei Vermietern, die ihre Mieter aus der Wohnung haben wollen, sehr beliebt. Entweder ziehen sie dann selbst in die Wohnung ein oder irgendwelche Verwandte. Nun ist es aber nicht bei jedem Verwandten so, dass er auch zum Eigenbedarf zählt. So hat es jedenfalls Frau Haushoch gehört, die ein Dreifamilienhaus hat.
Welche Verwandten würden als Nutzer für die Wohnung zählen, wenn diese durch Eigenbedarf gekündigt wird? Ist das nur Verwandtschaft ersten Grades oder zählen da auch die Schwiegereltern dazu, die gerne in der Nähe ihres Sohnes wohnen wollen? Würden auch Enkel und Urenkel dazu zählen? Gehören Nichten und Neffen auch dazu oder vielleicht auch der Ehemann, von dem man sich getrennt hat? Gibt es eine Liste von Leuten, für die man eine Eigenbedarfskündigung geltend machen kann und rechtlich darf?
Schwägerschaftliche Verwandschaftsverhältnisse werden nicht anerkannt, aber Hausangestellte. Noch mehr Informationen findet man im Internet. Wenn man aber die tatsächliche Praxis ansieht, gibt es für den Mieter, der aufgrund der Anmeldung von Eigenbedarf gekündigt wird, kaum eine Chance, ohne hohes Prozessrisiko Recht zu bekommen.
Der Nachweis, ob tatsächlich Eigenbedarf vorliegt, ist für den von Kündigung bedrohten Mieter schwer zu erbringen, da das Eigentumsrecht stets höher gewertet wird. Es heißt zwar: "...Eigentum verpflichtet, sein Gebrauch soll auch dem Wohl der Allgemeinheit dienen..." Das Recht auf freie Verfügung über sein Eigentum wird aber von den meisten Gerichten bestätigt. Im Nachhinein Schadenersatz für vorgetäuschten Eigenbedarf zu reklamieren, dürfte noch wesentlich schwerer durchzusetzen sein.
Es kommt auch auf die konkreten Fälle an. Der Auszug kann in bestimmten Fällen bis auf ein Jahr hinausgezögert werden, falls dem Mieter sonst eine Härte entstünde. Der andere Fall wäre: Ein privater Eigentumswohnungsbesitzer hat eine Arbeitsstelle in einer anderen Stadt, so dass er die Wohnung selbst nicht nutzen kann, aber die laufenden Kosten wie Steuern und Umlagen weiter bezahlen muss.
Deswegen vermietet er. Nun möchte er wieder selbst dort einziehen. Und muss jetzt den Mieter wieder loswerden. Solche Dinge sollten direkt im Vorfeld bei Mietvertragsabschluss geklärt werden. Die Kündigungsfristen wurden ja auch angepasst und verlängern sich bei zehnjähriger Mietdauer nicht automatisch auf bis zu einem Jahr, wie das früher der Fall sein konnte.
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